1. Der Landkreis Peine übernimmt entsprechend § 6 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) über
den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet die Aufgaben eines zugelassenen kommunalen
Trägers nach dem II. Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2. Der Landkreis Peine verpflichtet sich, entsprechend § 6 a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 SGB II, mit der
zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach dem SGB II
abzuschließen.
3. Der Landkreis Peine verpflichtet sich gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 5 SGB II, die in der
Rechtsverordnung nach § 51 b Abs. 1 Satz 2 SGB II festgelegten Daten zu erheben und gemäß
den Regelungen nach § 51 b Abs. 4 SGB II an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln, um
bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und
Leistungsvergleiche zu ermöglichen.