Vorlage - 2010/144
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1. Der Landkreis Peine übernimmt entsprechend § 6 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) über
den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet die Aufgaben eines zugelassenen kommunalen
Trägers nach dem II. Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2. Der Landkreis Peine verpflichtet sich, entsprechend § 6 a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 SGB II, mit der
zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach dem SGB II
abzuschließen.
3. Der Landkreis Peine verpflichtet sich gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 5 SGB II, die in der
Rechtsverordnung nach § 51 b Abs. 1 Satz 2 SGB II festgelegten Daten zu erheben und gemäß
den Regelungen nach § 51 b Abs. 4 SGB II an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln, um
bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und
Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die grundlegende Entscheidung des Kreistages zur Übernahme der Optionsaufgabe nach dem SGB II vom 25.08.2004 (TOP 6) verwiesen. Darüber hinaus wird verwiesen auf den Kreistagsbeschluss vom 03.12.2008 (TOP 9). In seiner Sitzung am 03.12.2008 hatte der Kreistag bereits beschlossen, die Aufgaben als „zugelassener kommunaler Träger“ gemäß § 6 a SGB II über den 31.12.2010 hinaus auf Dauer wahrzunehmen, sobald der Gesetzgeber die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat.
Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91 e) vom 21.07.2010 wurde am 26.07.2010 im Bundesgesetzblatt I, S. 944, veröffentlicht. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 wurde am 10.08.2010 im Bundesgesetzblatt I, S. 1112, veröffentlicht. Im Zuge dieser gesetzlichen Neuregelungen zur SGB II-Trägerschaft wurden auch verschiedene Rechtsverordnungen neu gefasst, u. a. die Kommunalträger-Zulassungsverordnung, die Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung, die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48 a SGB II sowie die Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51 b SGB II.
Im Wesentlichen tritt das Gesetz ab 01.01.2011 in Kraft. Um notwendige Umsetzungsschritte im Vorfeld zu ermöglichen, treten verschiedene Regelungen bereits am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Voraussetzungen zur Fortführung der Option
Die bestehenden Optionskommunen müssen bis spätestens zum 30. September 2010 gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde erklären, dass sie die Aufgaben eines zugelassenen kommunalen Trägers ab dem 1. Januar 2011 dauerhaft wahrnehmen (Ausschlussfrist). Darüber hinaus sind die im Beschluss aufgeführten Verpflichtungserklärungen abzugeben, die auf den Kreishaushalt jedoch keine finanziellen Auswirkungen haben werden:
- Über den neuen § 48 b SGB II muss der Landkreis jährlich mit dem Land zur Erreichung der Ziele nach dem SGB II Zielvereinbarungen abschließen. Das Land schließt zuvor mit dem Bund eine Vereinbarung auf Landesebene ab.
Da sich Zielvereinbarungen mittlerweile zu einem etablierten Steuerungssystem ent-
wickelt haben, kann dieser Verpflichtung so zugestimmt werden.
- Der Landkreis ist gemäß § 48 a SGB II verpflichtet, an vierteljährlichen bundesweiten Kennzahlenvergleichen teilzunehmen. Die zu erhebenden Kennzahlen werden über eine Rechtsverordnung des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Da der Landkreis bereits seit einigen Jahren an dem bundesweiten Vergleich der 69 Optionskommunen sowie dem Vergleich der SGB II-Träger in Niedersachsen teilnimmt, ist dieser Verpflichtung ebenfalls so zuzustimmen.
Infolge der Neuorganisation ergeben sich keine Änderungen bei den Finanzbeziehungen und der Aufgabenzuweisung zu den jeweiligen Trägern. D. h., die Landkreise bleiben unabhängig von der Organisationsfrage als kommunale Träger mit eigener Kostentragungspflicht originär zuständig für
I. die Berechnung, Bewilligung und Auszahlung der Kosten der Unterkunft, abzüglich der Bundes- und Landesbeteiligung und
II. die Gewährung einmaliger Beihilfe, z. B. Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung sowie mehrtägige Klassenfahrten und
III. die kommunalen Eingliederungsleistungen gemäß § 16 a SGB II (Ermessensleistungen):
1. für die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder (Kinderbetreuungsleistungen) oder die häusliche Pflege von Angehörigen
2. für Schuldnerberatung
3. für psychosoziale Beratungsleistungen
4. für erforderliche Suchtberatung.
Für die Verwaltung der Aufgaben hat der Landkreis Peine – wie bereits seit 2005 – einen kommunalen Finanzierungsanteil (KfA) in Höhe von 12,6 % der Personal- und Verwaltungskosten zu tragen. Die Höhe des KfA ist im Gesetz nun unmittelbar festgeschrieben - § 46 Abs. 3 SGB II.
Durch die rechtlichen Neuregelungen ändert sich insofern an der bestehenden Sach- und Rechtslage nichts.
Auf Anfrage des Nieders. Landkreistages beim Nieders. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, ob es zur Fortsetzung der kommunalen Option einer erneuten Beschlussfassung des Kreistages bedarf, wurde von dort mitgeteilt, dass diese Frage zu bejahen ist. Dieses liegt in der Logik der zwingend vorausgesetzten Verpflichtungserklärungen, die der Landkreis dem Land gegenüber abzugeben hat. Unabhängig davon sei eine entsprechende Beschlussfassung rechtlich unschädlich und im Sinne eines kommunalpolitischen Verständnisses sinnvoll.
Unter Berücksichtigung der Argumentation des Landes wird der Kreistag, trotz des bereits vorliegenden Beschlusses vom 03.12.2008 gebeten, die unbefristete Wahrnehmung der Aufgaben als zugelassener kommunaler Träger zu beschließen.