Vorlage - 2024/170
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Der im Kalenderjahr 2022 im Betrieb gewerblicher Art (BgA) erzielte Gewinn verbleibt in der Bilanz des Betriebes. Er ist vollständig den Rücklagen zuzuführen.
Inhaltsbeschreibung:
Der Landkreis Peine hat vor über 20 Jahren die vorhandenen Aktienanteile an der Avacon
AG in den geführten Betrieb gewerblicher Art (BgA) Bäder eingebracht. Zum damaligen Zeit-punkt wurden die beiden Hallenbäder in Ilsede und Vechelde der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Dadurch wurden Eintrittsgelder generiert. Insgesamt wiesen die Bäder jedoch jährlich Defizite aus.
Da auf die Dividendenzahlungen der Avacon AG Kapitalertragsteuer zu entrichten war, wurde rechtmäßig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Aktienvermögen in dem Betrieb einzulegen und so die Verluste des Bäderbetriebs mit den Gewinnen aus den Dividendenzahlungen zu verrechnen.
Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten wird sich für das Jahr 2022 ein Bilanzgewinn ergeben. Der Bilanzgewinn resultiert im Wesentlichen aus den Beteiligungserträgen der in dem BgA Bäder gehaltenen Beteiligung an der Avacon AG. Auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es bei nicht den Rücklagen zugeführten Gewinnen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit grundsätzlich zur Entstehung von Kapitalertragsteuer i.H.v. 15 % des Bilanzgewinnes und von 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer. Bei dem BgA Bäder handelt es sich um einen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift. Der Landkreis Peine ist Schuldner der Kapitalertragssteuer.
Ziele / Wirkungen:
Durch die Maßnahme soll der gesetzlichen Verpflichtung, die kommunalen Mittel sparsam
und wirtschaftlich zu verwenden, Rechnung getragen werden.
Ressourceneinsatz:
Durch den Beschluss selbst erfolgt kein Ressourceneinsatz. Soweit der Beschluss nicht ge-fasst würde, wären Steuern auf die Gewinnausschüttung zu entrichten, so dass dann ein
Ressourceneinsatz erforderlich würde.
Schlussfolgerung:
Die dargestellte Maßnahme ist erforderlich, um die vorhandenen Finanzmittel des Landkreises sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
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