Vorlage - 2024/168
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Der Kreistag beschließt die 3. Änderungssatzung zur Anstaltssatzung der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts.
Inhaltsbeschreibung:
Als die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe des Landkreises Peine kAöR (fortan: A+B) im Jahr 2004 gegründet wurden, hatten die beim Eigenbetrieb Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Peine (AWB) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, dem Betriebsübergang (§ 613a Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die A+B, zu widersprechen.
Ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat seinerzeit von der Möglichkeit des Widerspruchs Gebrauch gemacht. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behielten ihre Arbeitsverhältnisse beim Landkreis Peine zu unveränderten Konditionen bei, werden aber seit der Gründung von A+B im Wege einer Personalgestellung für Tätigkeiten bei A+B eingesetzt. Grundlage der Personalgestellung sind § 4 TVÖD sowie eine zwischen dem Landkreis und dem Gesamtpersonalrat des Landkreises abgeschlossene Dienstvereinbarung vom 16.12.2004. In tatsächlicher Hinsicht erfolgt die Zahlung der Vergütung (nach Maßgabe des TvöD/ TV-L) an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar durch A+B.
A+B überweist im Auftrag des Landkreises Peine die Lohnsteuer an das Finanzamt Peine. Darüber hinaus trägt A+B die die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Eine gesonderte Vereinbarung zwischen A+B und dem Landkreis wurde bisher nicht abgeschlossen. Mit der in der Anlage beigefügten Änderung der Unternehmenssatzung soll die Personalgestellung nunmehr auf eine eindeutige rechtliche Grundlage gestellt werden.
Die Klarstellung in der Unternehmenssatzung ist auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht erforderlich. Bisher stellt die Personalgestellung nach § 2 Abs. 3 UStG keinen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch dar. Dies hat das Finanzamt Peine dem Landkreis im Wege der verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung) mit Schreiben vom 03.06.2004 bestätigt. Der Landkreis ist daher bisher nicht verpflichtet, gegenüber A+B die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 % der Gehaltszahlungen (tarifvertragliche Vergütungen zzgl. Lohnsteuer und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung/ VBL) zu erheben.
Ab dem 01.01.2027 ändert sich die Rechtslage, so dass für den Landkreis Peine § 2b UStG zur Anwendung kommt. Damit sind die Leistungsbeziehungen zu A+B neu zu bewerten. Der Landkreis kann sich ab dem 01.01.2027 nicht mehr auf die verbindliche Auskunft vom 03.06.2004 berufen. Ab dem 01.01.2027 können Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zu denen auch die vorliegende Personalgestellung zählt) nur noch unter den Voraussetzungen des neu eingeführten § 2b UStG als nicht umsatzsteuerpflichtig angesehen werden. Erforderlich ist hierfür u.a., dass die Tätigkeit nicht auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt. Aus diesem Grunde sollen die Festlegungen zur Personalgestellung unmittelbar in der Unternehmenssatzung und damit auf öffentlich- rechtlicher Grundlage getroffen werden.
Zudem ist sicherzustellen, dass durch die Behandlung des Landkreises als nicht steuerpflichtiger Unternehmer der Wettbewerb nicht in größerem Umfang verzerrt wird. Deshalb wird die Personalgestellung ausdrücklich auf die Personen beschränkt, die im Jahr 2004 dem Betriebsübergang nach § 613a BGB widersprochen hatten. Weiter ist es erforderlich, dass mit der Personalgestellung keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.
Aus diesem Grunde ist § 2 der Unternehmenssatzung nunmehr so ausgestaltet, dass A+B – so wie dies auch bisher tatsächlich gehandhabt wird – lediglich die tatsächlich anfallenden Kosten übernimmt.
Die Entgeltzahlungen werden sich im Jahr 2027 voraussichtlich auf etwa 2,4 Mio. € belaufen. Im Fall der Umsatzsteuerpflicht wären in diesem Szenario pro Jahr ca. 460.000 € Umsatzsteuer zu entrichten. (Stand 2024 Tendenz steigend durch mögliche Tariferhöhungen)
Ergänzende Informationen sind einem als Anlage 2 beigefügtem Schreiben der Kanzlei GGSC, Berlin zu entnehmen.
Die Satzungsänderung wurde noch in einem Satz bezüglich der beschlossenen Empfehlung aus der Verwaltungsratssitzung verändert.
Hintergrund ist, dass der Landkreis Peine als Arbeitgeber des an A+B überlassenen Personals (Arbeitnehmer) gemäß § 38 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) verpflichtet ist, die Lohnsteuer für die Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Er ist darüber hinaus verpflichtet, die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Somit war der § 2 VI Satz 5 der Satzung abzuändern.
Der Passus „Die Anstalt ist darüber hinaus verpflichtet, die Lohnsteuer abzuführen, …“wurde wie folgt geändert: „Die Anstalt ist darüber hinaus verpflichtet, die Lohnsteuer im Auftrag des Landkreises Peine an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu überweisen“.
Ziele / Wirkungen:
Durch die Änderung soll Rechtssicherheit erreicht werden.
Ressourceneinsatz:
Entfällt
Schlussfolgerung:
Durch die Änderung wird Rechtssicherheit erreicht.
3. Änderungssatzung zur Anstaltssatzung A+B
Erläuterungsschreiben
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 3. Änderungssatzung zur Anstaltssatzung A+B (112 KB) | ||||
2 | Erläuterungsschreiben (113 KB) |