Vorlage - 2024/149
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Im Budget enthalten: | nein | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Für entgeltliche Leistungen und freiwillig erbrachte Leistungen der Kreisfeuerwehr und der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) werden ab 01.01.2025 Gebühren bzw. Kostenersatz auf der Grundlage der vorliegenden Gebührensatzung und des zugehörigen Gebühren- und Kostentarifes erhoben.
Inhaltsbeschreibung:
Dem Landkreis Peine obliegen gemäß § 3 Abs. 1 S 1 NBrandSchG die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Hierfür unterhält der Landkreis Peine gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NBrandSchG eine Feuerwehrtechnische Zentrale (FTZ) zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen. Dem Landkreis Peine obliegt gemäß § 3 Abs. 2 NBrandSchG außerdem die Aufgabe der Brandverhütungsschau nach Maßgabe des § 27 NBrandSchG.
Der Einsatz der FTZ ist gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 NBrandSchG bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 NBrandSchG nichts Anderes ergibt.
Für Leistungen der FTZ als entgeltliche Pflichtaufgaben wird Kostenersatz und für freiwillig erbrachte Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Diese Leistungen werden überwiegend durch die Freiwilligen Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden bzw. die Stadt Peine in Anspruch genommen, sodass Kostenersatzpflichtige zu einem großen Anteil die kreisangehörigen Gemeinden und die Stadt Peine sind.
Die aktuelle Gebührensatzung stammt aus dem Jahr 1997 und ist seit ihrem Erlass nicht mehr substanziell verändert und an tatsächlich vorherrschende Verhältnisse angepasst worden. Seither sind jedoch neben rechtlichen Änderungen auch erhebliche allgemeine Kostensteigerungen eingetreten, sodass die Realisierung der nach § 2 NKAG angestrebten Kostendeckung auf der Grundlage der Satzung von 1997 schlicht nicht realisierbar ist. Das Rechnungsprüfungsamt sieht daher in seinem Zwischenbericht vom 14.11.2022 dringenden Handlungsbedarf, eine Neufassung der Gebührensatzung zu erarbeiten.
Die Verwaltung hat aus diesem Grund das Institut für Public Management (IPM) mit der Kalkulation der aktuellen Gebühren und Kostenersatzsätze beauftragt. Der Kalkulationszeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2024 – 2026. Maßgabe der Leistungsberechnung sind im Wesentlichen die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.
Zudem wurde eine Neufassung der Gebührensatzung erarbeitet.
Ziele / Wirkungen:
Gewährleistung von Rechtssicherheit bei der Erhebung von Gebühren und Kostenersatz sowie Deckung derjenigen Kosten, die im Zuge der Leistungserbringung in der FTZ und durch die Kreisfeuerwehr entstehen und für die eine Erhebung von Gebühren bzw. Kostenersatz zulässig ist.
Ressourceneinsatz:
Die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz verfolgt das Ziel der Kostendeckung im Sinne des § 2 NKAG; die entstandenen Aufwendungen sollen mit den erzielten Erträgen ausgeglichen werden. Insoweit gibt es keine direkten Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt. Kostenüber- und -unterdeckungen sollen gem. § 2 NKAG binnen eines Zeitraums von drei Jahren ausgeglichen werden.
Schlussfolgerung:
entfällt
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) des Landkreises Peine
Kalkulationsbericht des Instituts für Public Management (IPM))
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Gebührensatzung FTZ - Gebührensatzung FTZ inkl. Anlage 1 (57 KB) | ||||
2 | Gebührensatzung FTZ - Bericht_Gebührenkalkulation_Feuerwehrtechnische Zentrale_Stand0924 (3116 KB) |