Inhalt

Vorlage - 2024/149  

Betreff: Erlass einer Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) und der Kreisfeuerwehr
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Ordnungswesen Beteiligt:Verwaltungsführung
Bearbeiter/-in: Lahmann, Carolin  Referat Landrat, Kreistag und Öffentlichkeitsarbeit
Beratungsfolge:
Ausschuss für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz Vorberatung
25.11.2024 
12. Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz      
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
18.12.2024    Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine      

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Gebührensatzung FTZ - Gebührensatzung FTZ inkl. Anlage 1  
Gebührensatzung FTZ - Bericht_Gebührenkalkulation_Feuerwehrtechnische Zentrale_Stand0924  


 

Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


Für entgeltliche Leistungen und freiwillig erbrachte Leistungen der Kreisfeuerwehr und der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) werden ab 01.01.2025 Gebühren bzw. Kostenersatz auf der Grundlage der vorliegenden Gebührensatzung und des zugehörigen Gebühren- und Kostentarifes erhoben.


Inhaltsbeschreibung:

 

Dem Landkreis Peine obliegen gemäß § 3 Abs. 1 S 1 NBrandSchG die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Hierfür unterhält der Landkreis Peine gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NBrandSchG eine Feuerwehrtechnische Zentrale (FTZ) zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen. Dem Landkreis Peine obliegt gemäß § 3 Abs. 2 NBrandSchG außerdem die Aufgabe der Brandverhütungsschau nach Maßgabe des § 27 NBrandSchG.

 

Der Einsatz der FTZ ist gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 NBrandSchG bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 NBrandSchG nichts Anderes ergibt.

 

r Leistungen der FTZ als entgeltliche Pflichtaufgaben wird Kostenersatz und für freiwillig erbrachte Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

 

Diese Leistungen werden überwiegend durch die Freiwilligen Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden bzw. die Stadt Peine in Anspruch genommen, sodass Kostenersatzpflichtige zu einem großen Anteil die kreisangehörigen Gemeinden und die Stadt Peine sind.

 

Die aktuelle Gebührensatzung stammt aus dem Jahr 1997 und ist seit ihrem Erlass nicht mehr substanziell verändert und an tatsächlich vorherrschende Verhältnisse angepasst worden. Seither sind jedoch neben rechtlichen Änderungen auch erhebliche allgemeine Kostensteigerungen eingetreten, sodass die Realisierung der nach § 2 NKAG angestrebten Kostendeckung auf der Grundlage der Satzung von 1997 schlicht nicht realisierbar ist. Das Rechnungsprüfungsamt sieht daher in seinem Zwischenbericht vom 14.11.2022 dringenden Handlungsbedarf, eine Neufassung der Gebührensatzung zu erarbeiten.

 

Die Verwaltung hat aus diesem Grund das Institut für Public Management (IPM) mit der Kalkulation der aktuellen Gebühren und Kostenersatzsätze beauftragt. Der Kalkulationszeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2024 2026. Maßgabe der Leistungsberechnung sind im Wesentlichen die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.

 

Zudem wurde eine Neufassung der Gebührensatzung erarbeitet.

 

Ziele / Wirkungen:

 

Gewährleistung von Rechtssicherheit bei der Erhebung von Gebühren und Kostenersatz sowie Deckung derjenigen Kosten, die im Zuge der Leistungserbringung in der FTZ und durch die Kreisfeuerwehr entstehen und für die eine Erhebung von Gebühren bzw. Kostenersatz zulässig ist.

 

 

Ressourceneinsatz:

 

Die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz verfolgt das Ziel der Kostendeckung im Sinne des § 2 NKAG; die entstandenen Aufwendungen sollen mit den erzielten Erträgen ausgeglichen werden. Insoweit gibt es keine direkten Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt. Kostenüber- und -unterdeckungen sollen gem. § 2 NKAG binnen eines Zeitraums von drei Jahren ausgeglichen werden.

 

Schlussfolgerung:
entfällt


Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) des Landkreises Peine

 

Kalkulationsbericht des Instituts für Public Management (IPM))

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gebührensatzung FTZ - Gebührensatzung FTZ inkl. Anlage 1 (57 KB)      
Anlage 2 2 Gebührensatzung FTZ - Bericht_Gebührenkalkulation_Feuerwehrtechnische Zentrale_Stand0924 (3116 KB)