Vorlage - 2024/137
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | --- | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | ja |
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Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lengeder Teiche“ (NSG BR 044) wird beschlossen.
Inhaltsbeschreibung:
Im Jahr 1992 wurde die Fauna-Flora-Habitat - (FFH) - Richtlinie vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen fordert den Aufbau eines europaweiten ökologischen Netzes „Natura 2000", bestehend aus FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten.
Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie ist der Landkreis Peine verpflichtet, die von der EU anerkannten FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären (vgl. § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu erhalten. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprochen wird (vgl. § 32 Abs. 3 BNatSchG).
Das Naturschutzgebiet „Lengeder Teiche“ (NSG BR 044), das aus zwei getrennten Teilbereichen besteht, ist seit 1982 als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Dort befindet sich auch das EU-Vogelschutzgebiet V 50 „Lengeder Teiche“ (DE 3727-401), welches Bestandteil des Schutzgebietsnetzes Natura-2000 ist. Beide Gebiete sind allerdings in ihrer Ausdehnung nicht vollkommen deckungsgleich.
Der Landkreis Peine ist gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG, als zuständige Untere Naturschutzbehörde verpflichtet, die in seinem Gebieten liegenden, von der EU anerkannten europäischen FFH- und Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur- und Landschaft zu erklären und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu entwickeln und zu erhalten. Durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprochen wird (§ 32 Abs. 3 BNatSchG, vergleiche auch Art. 3 der Richtlinie 2009/147/EG in Verbindung mit Richtlinie 2013/17/EU).
Alle in dieser Liste erfassten Gebiete sind durch die zuständigen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, als besonderes Erhaltungsgebiet auszuweisen bzw. richtlinienkonform zu sichern (vgl. Artikel 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie).
Unter anderem wegen der mangelnden national rechtlichen Sicherung der EU-Vogelschutzgebiete hat die Europäische Union ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.
Die FFH- und Vogelschutzrichtlinie verlangen eine Konkretisierung der Schutzziele. Da die bestehende Naturschutzgebietsverordnung „Lengeder Teiche“ diesen Anforderungen nicht entspricht, ist sie an die notwendigen FFH-Inhalte anzupassen. Konkret bedeutet dies, dass die Naturschutzgebietsverordnung „Lengeder Teiche“ (NSG BR 044) entsprechend an die für das Vogelschutzgebiet V50 maßgebenden Erhaltungszielen angepasst werden muss.
Aufgrund des Alters der Verordnung „Lengeder Teiche“ (NSG BR 044), ist eine Aktualisierung und Konkretisierung des Verordnungstextes zur besseren Nachvollziehbarkeit angezeigt und wird daher empfohlen. Die Verordnung ist deshalb komplett zu überarbeiten und nicht ausschließlich den EU-rechtskonformen Schutz des Natura 2000-Gebietes umzusetzen.
Daher sind in der vorliegenden neuen Verordnung der Schutzzweck, individuelle Erhaltungsziele für die maßgeblichen Vogelarten sowie Ge- und Verboten detailliert dargestellt. Unsicherheiten aufgrund allgemeiner, unkonkreter und nicht hinreichend bestimmter Regelungen sollen so vermieden werden.
Unter die Änderung einer Verordnung fallen marginale Abänderung einzelner weniger Verordnungsbestandteile, nicht jedoch die hier notwendige Anpassung der Verordnung an die EU-Vorgaben (u. a. Überarbeitung von Schutzzweck sowie Ge- und Verboten). Vielmehr handelt es sich um eine Neuverordnung, durch die die Altverordnung von 1982 abgelöst werden soll.
Die erforderliche Anpassung der Gebietsabgrenzung ist nach den strikten Vorgaben der Europäischen Union sowie des Landes Niedersachsen vorgenommen worden. Diese orientiert sich grundsätzlich an der, in einem Maßstab von 1 : 50.000 an die EU gemeldeten vergleichsweise groben, kleinmaßstäbigen Abgrenzung des EU-Vogelschutzgebietes, der sogenannten Meldegrenze.
Bei alleiniger Übernahme der „Meldegrenze“, die aufgrund von Digitalisierungsungenauigkeiten zum Zeitpunkt der Meldung in Teilen weder im Gelände noch anhand von vorhandenen Flurstücken eindeutig nachvollziehbar ist, ergäbe sich ein nicht eindeutiger und für Dritte sachlich und fachlich nicht nachvollziehbarer Zuschnitt. Dementsprechend werden randliche Flächen, zum Teil aus Vorsorgegründen, aber vor allem zur besseren Nachvollziehbarkeit mit in das Naturschutzgebiet aufgenommen. Dadurch verbleiben keine Flächen des Natura 2000-Gebietes ungesichert.
Auch wenn die gewählte Abgrenzung in Teilen gegebenenfalls schwer nachvollziehbar ist, besteht auch nach Rücksprache mit dem Land Niedersachsen gegenwärtig keine andere Möglichkeit der Abgrenzung des Naturschutzgebietes. Eine Verlegung der Schutzgebietsgrenze ist nicht möglich, da die Gebietskulisse in dieser Form als Natura 2000-Gebiet von der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission der Europäischen Union gemeldet wurde.
Das Naturschutzgebiet „Lengeder Teiche“ hat nunmehr eine Größe von rund 164 ha, von denen etwa 145 ha (rund 88 %) von dem EU-Vogelschutzgebiet eingenommen werden.
Zur Änderung der NSG-Verordnung „Lengeder Teiche“ wurde im August 2024 das Beteiligungsverfahren gemäß §63 BNatSchG i. V. m. § 38 NNatSchG eingeleitet. Parallel erfolgte die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes nebst Übersichts- und Detailkarte, als Bestandteile der Verordnung, bei der Gemeinde Lengede und dem Landkreis Peine.
Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.
Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen wurden in kleinerem Umfang redaktionelle Änderungen beziehungsweise Ergänzungen innerhalb der Verordnung über Naturschutzgebiet „Lengeder Teiche“ (Anlage 1) sowie der Begründung zur Verordnung (Anlage 2) vorgenommen, die ausnahmslos der Detaillierung beziehungsweise Verdeutlichung dienen. Für die Verordnungskarten (Anlagen 3-6) ergeben sich keine Veränderungen.
Im Bereich der Freistellung der fischereilichen Nutzung (§ 4 Abs. 5 der Verordnung) erfolgte aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen der Angelsportvereine zwei Anpassungen, die den Angelsportvereinen die Ausübung ihres Sportes an der Fuhse weiter ermöglichen, so dass in Summe keine Rutenplätze verloren gehen. Hier kommt es nun sogar zu einer Verbesserung von sechs auf acht Plätze.
Um die Anforderungen der FFH-Richtlinie für EU-Vogelschutzgebiete insgesamt zu erfüllen, sind im Weiteren Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Form von Managementplänen zu erarbeiten. Gegenwärtig erfolgt die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens für das Natura-2000 Gebiet V 50 „Lengeder Teiche“. Sofern der Managementplan aufgrund von neuen Entwicklungen und Erkenntnissen überarbeitungsbedürftig erscheint, ist dieser zukünftig bezüglich der Zielsetzungen und Maßnahmenplanung fortzuschreiben.
Ziele / Wirkungen:
Ausweisung und richtlinienkonforme Sicherung des EU-Vogelschutzgebiete V 50 „Lengeder Teiche“ (DE 3727-401) durch Anpassung und Konkretisierung der Verordnung für das Naturschutzgebiet „Lengeder Teiche“ (NSG BR 044) an die für das Vogelschutzgebiet maßgebenden Erhaltungsziele.
Ressourceneinsatz:
Es fallen Kosten für die Beschilderung des Gebietes an. Diese sind im Produkt 55401000 Konto 4291000 für das Haushaltsjahr 2025 bereits mit eingeplant. Gegebenenfalls entsteht zukünftig ein etwas höherer Vollzugsaufwand. Managementpläne sind für alle Europäischen Vogelschutzgebiete zu erarbeiten.
Schlussfolgerung:
Es wird empfohlen, den anliegenden, an die Anforderungen der FFH-Richtlinie angepassten Verordnungsentwurf zu beschließen, um damit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesnaturschutzgesetzes nachzukommen, das von der EU anerkannte europäische Vogelschutzgebiet EU-Vogelschutzgebiet V 50 „Lengeder Teiche“ (DE 3727-401) zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft zu erklären.
Anlage 1: 2024_137_1_NSG_Lengeder_Teiche_Verordnung.pdf
Anlage 2: 2024_137_2_NSG_Lengeder_Teiche_Begruendung.pdf
Anlage 3: 2024_137_3_NSG_Lengeder_Teiche_Anlage_1_25000.pdf
Anlage 4: 2024_137_4_NSG_Lengeder_Teiche_Anlage_2_West_2000.pdf
Anlage 5: 2024_137_5_NSG_Lengeder_Teiche_Anlage_3_Ost_2000.pdf
Anlage 6: 2024_137_6_NSG_Lengeder_Teiche_Anlage_4_7500.pdf
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2024_137_1_NSG_Lengeder_Teiche_Verordnung (527 KB) | ||||
2 | 2024_137_2_NSG_Lengeder_Teiche_Begruendung (651 KB) | ||||
3 | 2024-137_3_NSG_Lengeder_Teiche_Anlage_1_25000 (2370 KB) | ||||
4 | 2024-137_4_NSG_Lengeder_Teiche_Anlage_2_West_2000 (4372 KB) | ||||
5 | 2024-137_5_NSG_Lengeder_Teiche_Anlage_3_Ost_2000 (3309 KB) | ||||
6 | 2024-137_6_NSG_Lengeder_Teiche_Anlage_4_7500 (6338 KB) |