Inhalt

Vorlage - 2024/108  

Betreff: Gesellschaftsvertrag Klinikum Peine gGmbH; Neuregelung Besetzung Aufsichtsrat
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
23.10.2024 
15. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine      

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht über vorgesehene Änderungen zum Gesellschaftsvertrag Klinikum  


 

Im Budget enthalten:

---

Kosten (Betrag in €):

---

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

ja

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


1. Der Kreistag weist den Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung der

    Klinikum Peine gGmbH an, der vorgelegten Änderungen des am 24.04.2024

    beschlossenen Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.

 

2. Die mit Beschlussvorlage 2024/076 bestimmten Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben trotz

    Anpassung des Gesellschaftsvertrages bis zum Ende der Wahlperiode unverändert. 


Inhaltsbeschreibung:

zu 1.

Die mit Vorlage 2024/050 und 2024/050-1 beschlossene Änderung der Gesellschafterstruktur der Klinikum Peine gGmbH war gemäß § 152 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport als Kommunalaufsichtsbehörde (KAB) anzuzeigen. Im Zuge dessen war der zukünftig geltende Gesellschaftsvertrag dort vorzulegen.

 

Die KAB hatte zwischenzeitlich mitgeteilt, dass gegen die Änderung der Gesellschafterstruktur kommunalaufsichtlich keine Bedenken bestehen. Allerdings hatte sie auch darauf hingewiesen, dass sie der in dem zugrundeliegenden zukünftigen Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Entsendung der allgemeinen Stellvertreterin/des allgemeinen Stellvertreters der Landrätin/des Landrats als stellvertretende/n Aufsichtsratsvorsitzenden mit rechtlichen Bedenken begegnet.

 

Nach § 138 Abs. 3 S. 2 NKomVG entscheidet über die Entsendung der Mitglieder in einen Aufsichtsrat der Kreistag. Falls mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Kommune zu benennen sind, ist gem. § 138 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 NKomVG nur die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte zwingend zu berücksichtigen. Durch die Regelung im am 24.04.2024 beschlossenen Gesellschaftsvertrag über die Entsendung der allgemeinen Stellvertreterin/ des allgemeinen Stellvertreters der Landrätin bzw. des Landrats wird das Recht der Vertretung, über die Entsendung der Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entscheiden, eingeschränkt, da mit der Regelung zwingend die Erste Kreisrätin bzw. der Erste Kreisrat zu entsenden wäre, was das NKomVG so nicht vorsieht.

 

Die KAB erwartete daher eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die rechtlichen Vorgaben, die nach der „Sommerpause“ zugesagt wurde.

 

Der vor allem maßgebliche § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages soll nunmehr folgende Formulierung erhalten:

 

(1) Der Aufsichtsrat besteht wie folgt aus elf (11) Mitgliedern:

a) Der Landkreis Peine entsendet die Landrätin/den Landrat als Aufsichtsratsvorsitzende/n.

 

b) Der Landkreis Peine entsendet unter Beachtung des § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG acht weitere Personen in den Aufsichtsrat. Fünf dieser Personen müssen Angehörige des Kreistages sein.

 

c) Des Weiteren gehört die/der Betriebsratsvorsitzende des Klinikums und ein weiteres vom Betriebsrat zu entsendendes Mitglied des Betriebsrates dem Aufsichtsrat an. Eine der beiden Personen soll dem Bereich der Pflege angehören.

 

Mindestens drei der vom Landkreis Peine nach vorstehenden lit. a) und b) entsandten Personen müssen Frauen sein.

 

Die Landrätin/der Landrat des Landkreises Peine wird bei Verhinderung auch in ihrer/seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzende/r durch die von ihr/ihm gemäß § 138 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 NKomVG bestimmte Person vertreten (Abwesenheitsvertreter/in).

 

Diese Regelung ist mit der des § 138 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NKomVG vereinbar. Durch den “neuen” § 7 Abs. 1 a) wird die/der Hauptverwaltungsbeamte berücksichtigt. Der vorgesehene § 7 Abs. 1 b) räumt dem Kreistag das Recht zur Entsendung acht weiterer Personen ein. Mit Ausnahme der nicht unüblichen Reglung, dass fünf Personen hiervon Angehörige des Kreistages sein müssen, wird das Entsenderecht des Kreistages somit nicht unzulässig eingeschränkt.

 

Bezüglich des Postens der/des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzes soll die Möglichkeit der Benennung einer Verhinderungsvertreterin bzw. eines Verhinderungsvertreters durch den Landrat geschaffen werden. Dies ist bei einem fakultativen Aufsichtsrat so zulässig.

 

Mit der Neufassung des § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages gehen weitere Änderungen im § 7 sowie in den §§ 8 und 10 einher. Eine Übersicht über alle vorgesehenen Änderungen befindet sich in der Anlage 1 zu dieser Vorlage.

 

Die vorgesehenen Änderungen wurden vorab der KAB übersandt. Gegen diese bestehen mit Blick auf die §§ 136, 137 und 138 Abs. 3 NKomVG nunmehr keine kommunalaufsichtlichen Bedenken.

 

r Änderungen des Gesellschaftsvertrages ist nach § 6 Abs. 2 d des am 24.04.2024 beschlossenen Gesellschaftsvertrages die Gesellschafterversammlung zuständig, in der der Landkreis durch den Landrat vertreten wird. Dieser ist anzuweisen, den Änderungen zuzustimmen.

 

zu 2.

Legt man die neue Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b) zugrunde, so steht der Gruppe SPD/Grüne nach dem Verfahren nach DHondt das Vorschlagsrecht für die achte zu entsendende Person zu. Diese schlägt vor, die Erste Kreisrätin Frau Bettina Conrady, unabhängig von ihrem Amt, zu entsenden. Damit bleiben die mit Beschlussvorlage 2024/076 bestimmten Mitglieder des Aufsichtsrats trotz Anpassung des Gesellschaftsvertrages bis zum Ende der laufenden Wahlperiode unverändert. 

 

 

 

Ziele / Wirkungen:

Durch die Anpassung des Gesellschaftsvertrages werden die rechtlichen Bedenken, die die KAB geäußert hat, ausgeräumt. Die kommunalrechtlichen Vorgaben werden damit eingehalten.

 

Ressourceneinsatz:

Finanzmittel werden nicht benötigt.

 

Schlussfolgerung:

Gründe, die dem Beschlussvorschlag entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
 


-Übersicht über vorgesehene Änderungen zum Gesellschaftsvertrag Klinikum

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht über vorgesehene Änderungen zum Gesellschaftsvertrag Klinikum (31 KB)