Vorlage - 2024/050
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Im Budget enthalten: | nein | Kosten (Betrag in €): | --- € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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1. Dem Ankauf der Gesellschaftsanteile der Stadt Peine an der Klinikum Peine gGmbH und
deren Abtretung an den Landkreis Peine wird unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass die
Klinikum Peine gGmbH auch weiterhin im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen
verbleibt. Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung wird angewiesen, einen
zustimmenden Beschluss in der Gesellschafterversammlung zu fassen.
2. Dem Abschluss des vorgelegten Kauf- und Abtretungsvertrages wird zugestimmt.
3. Der Kreistag weist den Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung der
Klinikum Peine gGmbH an, den vorgelegten Änderungen des Gesellschaftsvertrages
zuzustimmen.
Die Beschlussfassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Beschlüsse nicht vom Niedersächsischen Innenministerium als Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet werden.
Inhaltsbeschreibung:
Ausgangslage
Mit Beschluss der Vorlage 2020/687 hat der Kreistag in seiner Sitzung am 05.08.2020 einer Beteiligung des Landkreises Peine an der Klinikum Peine gGmbH zugestimmt. Mit vorstehendem Beschluss hat der Landkreis 70% der Geschäftsanteile erworben. Die übrigen 30% werden durch die Stadt Peine gehalten. Als Grundlage für die Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Landkreis Peine und der Stadt Peine dienen der Konsortialvertrag und der Gesellschaftsvertrag.
Die Gremien der Gesellschafter haben sich seit der Übernahme der Gesellschaftsanteile insbesondere mit der Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit des Hauses beschäftigt. Im Rahmen dieser Zielerreichung wurde u. a. auch die Alternative eines Neubaus entwickelt. Der Geschäftsführer wurde beauftragt, diese Variante weiterzuentwickeln.
Im September 2023 hat das Land Niedersachsen auf der Grundlage eines Antrags der Geschäftsführung bekanntgegeben, dass es den Bedarf für einen Neubau eines Klinikums im Landkreis Peine zur Versorgung der Region für gegeben hält. Das Land Niedersachsen hat mit dieser Feststellung dem Grunde nach auch eine Förderung für das Vorhaben durch das Land Niedersachsen verknüpft. Das Klinikum befindet sich zurzeit mit dem Land in den Abstimmungen zum Raum- und Funktionsprogramm. Die verbindliche Fördersumme wird durch das Land Niedersachsen erst nach Bewertung der im nächsten Schritt einzureichenden Planungsleistungen festgesetzt.
Im Rahmen der damals bestehenden Insolvenz galt als oberste Priorität, den Standort des Klinikums zu erhalten. Dieses konnte nur durch einen Schulterschluss aller beteiligten Gebietskörperschaften im Landkreis Peine gelingen. Nach der Übernahme des Klinikums durch Landkreis und Stadt hat sich allerdings gezeigt, dass es schlankerer Entscheidungswege bedarf, um das Haus – unter anderem durch den Neubau des Klinikums – zukunftsfähig aufzustellen.
Aufgrund der Erkenntnisse der vergangenen Jahre sind die Verwaltungsspitzen beider Häuser gemeinsam zu dem Schluss gekommen, dass die Übernahme der Gesellschaftsanteile der Stadt Peine durch den Landkreis der richtige Weg ist. Zudem wird damit auch der Zuständigkeit der Kreisverwaltung für die stationäre medizinische Versorgung Rechnung getragen. Es besteht aber auch Einvernehmen, dass der avisierte Neubau auf dem Gelände der Klinikum Peine gGmbH in der Stadt Peine errichtet werden soll.
Die Öffentlichkeit wurde über die Absicht am 20.02.2024 informiert.
Zur Umsetzung dieser Veränderung in der Gesellschafterstruktur des Klinikums haben die Verwaltungen von Landkreis und Stadt die Rahmenbedingungen verhandelt und in einen für die Übertragung der städtischen Gesellschaftsanteile auf den Landkreis Peine notwendigen Kauf- und Abtretungsvertrag münden lassen.
Der Vertragsentwurf (Stand: 16.04.2024) liegt dieser Vorlage als Anlage 1 bei.
Die vertragliche Vereinbarung bedarf der Beschlussfassung beider kommunaler Hauptorgane: Kreistag und Rat. Der Rat der Stadt Peine wird voraussichtlich am 25.04.2024 einen entsprechenden Beschluss fassen.
Zu Beschlussvorschlägen Nr. 1 und 2:
Die Rahmenbedingungen für den Kauf und die Abtretung der Gesellschafteranteile haben Eingang in den als Anlage 1 beigefügten Vertrag gefunden. Die Verwaltung schlägt vor, die Abtretung der Gesellschaftsanteile an den Landkreis Peine im Wesentlichen an nachstehende Rahmenbedingungen zu knüpfen. Diese sind mit der Verwaltung der Stadt Peine abgestimmt und ebenfalls Gegenstand der Vorlage für den Rat der Stadt Peine.
a) Die Übertragung der Anteile soll - vorausgesetzt die Kommunalaufsicht beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport erhebt keine Einwände - zum 01.07.2024 erfolgen.
b) Das von der Stadt in die Gesellschaft eingezahlte Stammkapital wird nicht ausgekehrt; sondern verbleibt in der Gesellschaft und wird durch den Landkreis Peine „übernommen“.
c) Nach derzeitigem Planungsstand soll in 2032 der Umzug in den Neubau erfolgen. Bis dahin trägt die Stadt Peine die operativen Verluste auf der Grundlage der Regelung des zwischen Landkreis Peine und Stadt Peine abgeschlossenen Konsortialvertrags (30% des Betriebsergebnisses 1). Grundlage für die Festlegung der Zahlbeträge ist die von der Geschäftsführung des Klinikums aufgestellte Finanzplanung bis 2032 (vgl. Anlage 2). Mit dem Konsortialvertrag hatten Landkreis und Stadt im Jahr 2020 u.a. vereinbart, dass die vertragliche Regelung bis 2035 unkündbar ist. Mit Abschluss des nunmehr in Rede stehenden Kauf- und Abtretungsvertrags endet der Konsortialvertrag aber mit Ablauf des 30.06.2024. Insofern war eine Neuregelung notwendig.
Die konkreten Beträge sind im § 5 Abs. 2 des Vertragsentwurfs abgebildet. Aus Gründen der Planungssicherheit hat die Stadt Peine vorgeschlagen, Festbeträge in dem zur Zustimmung vorgelegten Vertragsentwurf zu berücksichtigen. Damit einher geht, dass diese Festbeträge in jedem Fall und zwar unabhängig vom tatsächlichen Betriebsergebnis durch die Stadt Peine zu erbringen sind. Sie kann sich weder auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation bzw. auf ein Erfordernis der vorrangigen Erfüllung anderer Verpflichtungen bzw. auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft berufen.
d) Die Stadt Peine verpflichtet sich, etwaige Rechtsbehelfe gegen die Kreisumlage zukünftig nicht mit der Zahlung eines Verlustausgleichs bzw. sonstigen (Zahlungs-)Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Klinikum zu begründen (vgl. § 5 Abs. 3 des Kauf- und Abwicklungsvertrages).
e) Die Stadt Peine erhält für die Dauer der Zahlung des Verlustausgleichs das Recht, den Bürgermeister / die Bürgermeisterin und den Finanzdezernenten / die Finanzdezernentin mit beratender Stimme in den Aufsichtsrat zu entsenden. Aufgrund der Tatsache, dass die Stadt Peine künftig nicht mehr Gesellschafterin in der Klinikum Peine gGmbH sein soll, greifen zur Entsendung nicht mehr die einschlägigen Regelungen für die Entsendung politischer Vertreter/innen des Rates. Die Entsendung erfolgt daher ausschließlich auf der Grundlage der vorgelegten vertraglichen Regelung. Durch die Aufnahme der Vereinbarung im § 5 Abs. 7 wird gleichwohl den Interessen der Stadt – insbesondere im Kontext der vertraglichen Verpflichtung zur Übernahme von Verlustausgleichen – in angemessener Form dadurch Rechnung getragen, dass die im Aufsichtsrat mit beratender Stimme vertretenen Personen dem Verwaltungsausschuss berichten können.
f) Mit der Unterzeichnung des Kauf- und Abtretungsvertrags wird zwischen Landkreis und Stadt vereinbart, dass der Konsortialvertrag einvernehmlich zum 30.06.2024 endet (vgl. § 5 Abs. 1 des Kauf- und Abwicklungsvertrages).
g) Die Stadt Peine sichert zu, eine ggf. notwendige Bauleitplanung und das Baugenehmigungsverfahren für den geplanten Neubau des Klinikums zügig, zielorientiert und wohlwollend zu begleiten (vgl. § 5 Abs. 4 des Kauf- und Abwicklungsvertrages).
Neben den oben beschriebenen vertraglichen Regelungen im Kauf- und Abtretungsvertrag verweist die Verwaltung auf weitere nachstehende Aspekte:
- Der Beschluss zu den durch Stadt und Landkreis Peine zu leistenden Investitionszuschüssen soll weiter fortbestehen (siehe Vorlage 2022/107; KT-Beschluss vom 22.06.2022). Einen entsprechenden Beschluss zum Fortbestand wird der Rat der Stadt Peine voraussichtlich am 25.04.2024 fassen.
- Die Stadt Peine beteiligt sich nicht an der Finanzierung des durch den Bauherrn zu tragenden Eigenanteils für den Neubau. Das schließt die Planungskosten sowie umzugsbedingten Kosten mit ein.
- Die Rahmenbedingungen des Umwandlungsgesetzes sind zu beachten. Die beabsichtigte Übertragung der Anteile erfolgt vorbehaltlich der weiteren Förderfähigkeit und der Verortung des Klinikums in der Krankenhausplanung des Landes Niedersachsen. Eine (mündliche) Rückmeldung des zuständigen Ministeriums gegenüber dem Geschäftsführer verlief positiv. Ein Trägerwechsel im Sinne von §§ 7 Abs. 2 und 17 NKHG wird nicht vermutet. Gleiches gilt für § 3 Nr. 6 NKHG, da kein Mehrheitswechsel der Gesellschafter vollzogen werden soll.
Mit Beschlussvorschlag Nr. 1 und 2 wird dem Kreistag der Ankauf der Gesellschaftsanteile der Stadt Peine und deren Übernahme auf Grundlage des anhängenden Kauf- und Abtretungsvertrages vorgeschlagen. Aufgrund des § 5 Abs. 1 des zurzeit gültigen Gesellschaftsvertrages ist hierzu ein zustimmender Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klinikum Peine gGmbH erforderlich. Zu dieser Zustimmung ist der Landrat als Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung anzuweisen.
Zu Beschlussvorschlag Nr. 3
Durch das Ausscheiden der Stadt Peine, welche Änderungen in den Eigentumsverhältnissen mit sich bringt, muss auch der Gesellschaftsvertrag geändert werden. Er ist redaktionell dahingehend anzupassen, dass zukünftig nur noch ein Gesellschafter vorhanden ist. Damit einhergehend sind zudem folgende Aspekte zwingend anzupassen:
- Verteilung der Geschäftsanteile
- Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung
- Zusammensetzung des Aufsichtsrates
- Streichung des Präsidialausschusses
- Streichung der Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Peine
Insgesamt wurden die Befugnisse der Gesellschafterversammlung an das Bedürfnis schlanker Entscheidungswege angepasst.
Zudem wurden Doppelnennungen im Vergleich zu den Geschäftsordnungen gestrichen. Diese sollen nun durch die jeweiligen Geschäftsordnungen für den Geschäftsführer und für den Aufsichtsrat geregelt werden.
Durch die geänderte Gesellschafterstruktur verringert sich die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von elf auf neun Mitglieder. Dies sind die vom Landkreis entsendete Landrätin / der Landrat, die vom Landkreis entsendete Erste Kreisrätin / der Erste Kreisrat, zwei Mitglieder des Betriebsrates des Klinikums sowie fünf vom Landkreis zu entsendende Personen von denen vier dem Kreistag angehören müssen. Mindestens drei der vom Landkreis Peine zu entsendenden Personen müssen Frauen sein.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages ist dieser Vorlage in der Anlage 3 beigefügt. Ergänzend dazu befindet sich in der Anlage 4 eine Übersicht über die vorgesehenen Änderungen.
Für Änderungen des Gesellschaftsvertrages ist nach § 9 Abs. 1 j des Gesellschaftsvertrages die Gesellschafterversammlung zuständig, in der der Landkreis durch den Landrat vertreten wird. Dieser ist anzuweisen, den Änderungen zuzustimmen.
Kommunalrechtliche Voraussetzungen:
Zur Weiterführung des Unternehmens müssen die einschlägigen kommunalrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist vorliegend gegeben. Insbesondere ist der öffentliche Zweck zur Führung der Klinikum Peine gGmbH weiterhin erfüllt (§ 1 Abs. 1 NKHG), denn das Ausscheiden der Stadt hat hierauf keinen Einfluss. Zudem muss das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune und zum voraussichtlichen Bedarf stehen; der öffentliche Zweck darf nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt werden können. Auch hierauf hat das Ausscheiden der Stadt keinen maßgeblichen Einfluss.
Der angemessene Einfluss der Kommune auf das Unternehmen ist durch die Entsendung der Kreistagsmitglieder in den Aufsichtsrat und die Entsendung des Landrates in die Gesellschafterversammlung gegeben. Der Landrat stellt sicher, dass die Zuständigkeiten des NKomVG bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung berücksichtigt werden. Die veränderte Gesellschaftsstruktur ist gem. § 152 Abs.1 Nr. 8 NKomVG der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt umgehend nach entsprechender Beschlussfassung. Spätestens nach dem Ablauf von sechs Wochen dürfen die Beschlüsse dann vollzogen werden, d.h. erst dann können die in Rede stehenden Verträge unterzeichnet, beglaubigt und in das Handelsregister eingetragen werden.
Auswirkungen der Neuordnung der Gesellschafterstruktur auf den Landkreishaushalt
Die Neuordnung der Gesellschafterstruktur hat zur Folge, dass sich die Stadt Peine nicht an der Finanzierung des durch den Bauherrn zu tragenden Eigenanteils für den Neubau (einschließlich Planungs- sowie umzugsbedingten Kosten) beteiligt. Diese Kosten wären bei Fortbestand des Konsortialvertrages - mit entsprechender Zustimmung von Kreistag und Rat der Stadt Peine - im Verhältnis von 70 % (Kreis) zu 30 % (Stadt) aufgeteilt worden und sind bei entsprechender Beschlussfassung dann zu 100 % durch den Landkreis zu tragen. Hierzu wird auf die Vorlage 2024/051 verwiesen.
In Bezug auf den zu leistenden und in der Haushaltsplanung im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Verlustausgleich ergeben sich aus heutiger Sicht bis zum Jahr 2032 keine Unterschiede, da die Stadt im Kauf- und Abtretungsvertrag zusichert, bis dahin die operativen Verluste entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsquote zu tragen. Wie oben dargestellt, wurden auf Grundlage der von der Geschäftsführung des Klinikums aufgestellte Finanzplanung bis 2032 Festbeträge ermittelt, die im Vertrag vereinbart werden und die in jedem Fall durch die Stadt Peine zu leisten sind. Die Festbeträge entsprechen 30 % des heute jeweils angenommenen Gesamtverlustausgleichs der einzelnen Jahre.
Sollte der Verlustausgleich sowohl in Planung als auch im Ergebnis tatsächlich höher ausfallen, so wären die Mehrbelastung durch den Landkreis Peine zu tragen. Hierüber ist im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen zu entscheiden.
In der folgenden Tabelle werden die Verluste und die jeweiligen Anteile bis zum Jahr 2032 dargestellt.
Jahr | Verlust in T€ | Anteil Landkreis in T€ | Anteil Stadt in T€ |
2024 | 11.166 | 7.816 | 3.350 |
2025 | 9.534 | 6.674 | 2.860 |
2026 | 8.179 | 5.725 | 2.454 |
2027 | 7.423 | 5.196 | 2.227 |
2028 | 6.697 | 4.688 | 2.009 |
2029 | 6.705 | 4.693 | 2.012 |
2030 | 6.712 | 4.699 | 2.013 |
2031 | 6.717 | 4.702 | 2.015 |
2032 | 6.868 | 4.808 | 2.060 |
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-Anlage 1: Entwurf Kauf- und Abtretungsvertrag
-Anlage 2: Wirtschafts- und Finanzplanung Klinikum bis 2032
-Anlage 3: Entwurf Gesellschaftsvertrag
-Anlage 4: Übersicht über vorgesehene Änderungen zu Gesellschaftsvertrag
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1 - Entwurf Kauf- und Abtretungsvertrag (142 KB) | ||||
2 | Anlage 2 - Wirtschafts- und Finanzplanung Klinikum bis 2032 (327 KB) | ||||
3 | Anlage 3 - Entwurf Gesellschaftsvertrag Klinikum (140 KB) | ||||
4 | Anlage 4 - Übersicht vorgesehene Änderungen Gesellschaftsvertrag (92 KB) |
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