Inhalt

Vorlage - 2023/170  

Betreff: Gesamthaushalt 2024
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:13 / Haushalt 2024
Federführend:Fachdienst Finanzen Beteiligt:Erste Kreisrätin
Bearbeiter/-in: Klages, Gundula  Landrat
   Verwaltungsführung
   Referat Landrat, Kreistag und Öffentlichkeitsarbeit
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
20.12.2023 
11. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine geändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Änderungsliste Ergebnishaushalt  
Anlage 2 - Änderungsliste Finanzhaushalt  
Anlage 3 - Änderungsliste Verpflichtungsermächtigungen  
Anlage 4 - Gesamtbudget 0  
Anlage 5 - Stellenplan 2024  
Anlage 6 - Einzahlungen Investitionsprogramm 2024  
Anlage 7 - Auszahlungen Investitionsprogramm 2024  
Anlage 8 - Erläuterungen Notwendigkeit Investitionen-Kreditaufnahmen  
Anlage 9 - Haushaltssatzung 2024  
Anlage 10 - Anörungsschreiben vom 12.10.2023  
Anlage 11 - Stellungnahmen der Kommunen  
Anlage 12 - Stellungnahmen der Kommunen - wesentliche Argumente  
Anlage 13 - Finanzdaten der Kommunen  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

---

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


1. Dem doppischen Produkthaushaltsplan 2024 einschließlich der Änderungslisten vom

    23.11.2023, Änderungen in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie ggfs.

    vorhandener weiterer Einzelentscheidungen wird zugestimmt.

 

2. Dem Stellenplan einschließlich der Auswirkungen der Änderungsliste und ggfs.

    vorhandener weiterer Beschlüsse wird zugestimmt.

 

3. Dem Investitionsprogramm/Investitionsförderprogramm einschließlich der Auswirkungen 

    der Änderungsliste und ggfs. vorhandener weiterer Beschlüsse wird zugestimmt. Alle

    veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen und die damit

    verbundene Kreditaufnahme werden als unbedingt notwendig im Sinne des Krediterlasses

    angesehen.

 

4. Der Beteiligungsbericht des Landkreises Peine 2023 wird zur Kenntnis genommen.

 

5. Die Haushaltssatzung 2024 inklusive möglicher weiterer Auswirkungen zu den

    Beschlüssen zu 1. bis 5. sowie aus den Beschlüssen zum Haushaltssicherungskonzept

    (siehe Vorlage 2023/172) wird beschlossen.


 

Inhaltsbeschreibung:

 

 

Seite 1

Zu Beschlussvorschlag 1:

Doppischer Produkthaushaltsplan 2024 Landkreis Peine

 

Den Kreistagsabgeordneten wurde nach der Sitzung des Kreistages am 11.10.2023 der Entwurf eines doppischen Produkthaushaltes inklusive Vorbericht, Änderungen zum Stellenplan 2024, Investitionsprogramm/Investitionsförderungsprogramm von 2025 - 2027 und verschiedenen weiteren Anlagen zugeleitet.

 

Gegenüber den Ursprungsunterlagen haben sich verschiedene Veränderungen ergeben, die die Verwaltung als notwendig erachtet. Diese finanziellen Auswirkungen sind in Änderungslisten zum Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie zu den Verpflichtungsermächtigungen enthalten, die den Unterlagen als Anlage 1 bis 3 beigefügt sind.

 

Änderungsliste Ergebnishaushalt (Anlage 1)

 

zu lfd. Nr. 1

Am 22.11.2023 wurden durch das Niedersächsische Landesamt für Statistik (LSN) die vorläufigen Werte zum Niedersächsischen Finanzausgleich mitgeteilt. Die vorläufigen Berechnungsgrundlagen wurden vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung zum derzeit diskutierten Stand des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 des Landes mitgeteilt. Zudem hat das LSN darauf hingewiesen, dass die genannten Werte als Orientierungsgrößen zu verstehen sind, weil sie noch Unsicherheiten enthalten. So konnten unter anderem die Soziallasten 2021/2022 noch nicht berücksichtigt werden. Die Berechnung erfolgte daher zunächst mit den Werten aus 2020/2021. Auch eine endgültige Steuerverbundabrechnung konnte noch nicht einfließen. Schließlich bedarf die Steuerkraft noch der abschließenden Abstimmung. Die endgültigen Werte können hiervon aufgrund der genannten Unsicherheiten bei der endgültigen Festsetzung im März/April 2023 noch abweichen.

 

Nach Anwendung der vorläufigen Berechnungsgrundlagen erhält der Landkreis Peine danach voraussichtlich Schlüsselzuweisungen i.H.v. insgesamt 46.399.000 € und damit 1.485.700 € mehr als bisher eingeplant. Die Zuweisungen für die Aufgabenwahrnehmung des übertragenen Wirkungskreises steigen um 17.500 € auf insgesamt 5.349.000 €.

 

Durch die gestiegene Zuweisungsmasse ergeben sich auch Veränderungen bei den Erträgen der kreisangehörigen Kommunen, die für die Kreisumlage-Erhebung relevant sind. In Summe führt dies dazu, dass sich die Kreisumlage 2024 gegenüber den bisherigen Planungen bei gleichbleibenden Hebesatz um 3.007.000 € erhöht.

 

Insgesamt führen diese Veränderungen dazu, dass im Produkt 61110 Allgemeine Finanzierungsmittel (Seite 495 der Beratungsunterlagen) die Summe der ordentlichen Erträge des Ergebnishaushaltes um insgesamt 4.510.200 € auf 161.874.200 € steigt.

 

zu lfd. Nr. 2

r die neuen Räumlichkeiten des Archivs ist die Beschaffung eines neuen Archivierungssystems (Kompaktanlage) erforderlich. Korrekterweise existiert hierzu bereits ein Ansatz im Finanzhaushalt, sodass der Ansatz im Ergebnishaushalt um 100.000 € reduziert werden kann.

Eine Verringerung des Ansatzes hat zur Folge, dass sich der Sachaufwand im Produkt 25202 - Archiv - (Seite 184 bis 185 der Beratungsunterlagen) von 134.900 € auf 34.900 € verringert.

 

zu lfd. Nr. 3

Neue Erkenntnisse zu den Produkten der IGS Lengede und der IGS Edemissen führen zur Möglichkeit der Reduzierung der Ansätze für besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen i.H.v. 25.100 €.

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Diese Änderung führt dazu, dass im Produkt 21801 Schulverwaltung Gesamtschulen (Seite 169 bis 170 der Beratungsunterlagen) der Sachaufwand von 549.200 € auf 524.100  sinkt.

 

Zu lfd. Nr. 4

Eine Förderung des Bundes im Bereich der Klimaschutzagentur wird zum 31.12.2023 eingestellt. Mittel i.H.v. 126.600 € entfallen. Stattdessen fördert das Land zwei (bereits vorhandene) Personalstellen mit 171.800 €. 

Diese Änderung führt dazu, dass im Produkt 56104 Klimaschutzagentur (Seite 200 bis 201 der Beratungsunterlagen) die ordentlichen Erträge von 156.600 € auf 201.800  steigen.

 

Zu lfd. Nr. 5

Mittlerweile wurde durch die Geschäftsführung der Klinikum Peine gGmbH ein angepasster Wirtschaftsplanr die Jahre 2024 bis 2028 vorgelegt. Der prognostizierte Verlustbetrag hat sich im Jahr 2024 auf insgesamt 11,27 Mio. € verringert. Damit verringert sich auch der Anteil, den der Landkreis für etwaige Ausgleichszahlungen einzuplanen hat, um 2.900.000 €.

Diese Änderung führt dazu, dass im Produkt 41101 Krankenhaus (Seite 492 bis 493 der Beratungsunterlagen) der Transferaufwand von 10.722.600 € auf 7.822.600 € sinkt.

 

Zu lfd. Nr. 6

Zum Zeitpunkt der Planaufstellung war zum einen noch nicht klar, in welcher Höhe Fördermittel für das Projekt „Lernräume der Zukunft“ beantragt werden und zum anderen nicht, ob diese für konsumtive oder investive Beschaffungen verwendet werden. Daher wurden zunächst Mittel sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt (zum Teil doppelt) veranschlagt. Mittlerweile ist die Antragstellung erfolgt und die Ansätze können den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.

 

Die Änderungen im Ergebnishaushalt führen dazu, dass im Produkt 24302 Kreismedienzentrum (Seite 180 bis 181 der Beratungsunterlagen) die ordentlichen Erträge um 59.000 €r die erwarteten Fördermittel in diesem Bereich steigen. Gleichzeitig reduziert sich der Sachaufwand um 141.000 €. Die weiteren Anpassungen erfolgen im Finanzhaushalt (siehe lfd. Nr. 30 zur Änderungsliste Finanzhaushalt).

 

Zu lfd. Nr. 7

Ein Vergleich des Ansatzes für diverse Mitgliedsbeiträge für Mitgliedschaften des Kreismuseums mit den Ist-Zahlungen der vergangenen Jahre hat ergeben, dass dieser nicht in voller Höhe benötigt wird und daher von 700,00 € auf 400,00 € angepasst werden kann.

Diese Änderung führt dazu, dass im Produkt 25201 Kreismuseum (Seite 182 bis 183 der Beratungsunterlagen) die sonstigen Aufwendungen von 9.000 € auf 8.700 € sinken.

 

Zu lfd. Nr. 8

Der von der Bundesregierung zunächst angedachte Rechtskreiswechsel bei der Betreuung der unter 25-jährigen vom Jobcenter hin zu der Bundesagentur für Arbeit wurde nun doch nicht beschlossen. Dadurch verbleiben die Fördermaßnahmen im SGB II bzw. in der Kreisvolkshochschule und erhöhen die Erträge entsprechend. Gleichermaßen erhöhen sich die Erträge aufgrund der möglichen Mehrleistungen durch die zusätzlich eingerichtete Stelle im Stellenplan.

Diese Änderung führt dazu, dass im Produkt 27101 Kreisvolkshochschule (Seite 452 bis 453 der Beratungsunterlagen) die ordentlichen Erträge von 2.143.200 € auf 2.303.200  steigen.

 

 

 

 

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zu lfd. Nr. 9

Da der Anbau am Gymnasium Vechelde früher fertiggestellt wurde als angenommen, können die dortigen mobilen Unterrichtscontainer bereits im November 2023 abgebaut werden. Der veranschlagte Mietaufwand von 60.000 € wird nicht benötigt.

Diese Änderung führt dazu, dass im Produkt 21701 - Schulverwaltung Gymnasien - (Seite 167 bis 168 der Beratungsunterlagen) der Sachaufwand von 1.297.100 € auf 1.237.100 € sinkt.

 

zu lfd. Nr. 10

Ein Vergleich der Ansätze für den Sach- und Unterhaltungsaufwand sowie der Geschäftsaufwendungen der EDV mit den Ist-Zahlungen der vergangenen Jahre hat ergeben, dass diese nicht in voller Höhe benötigt werden. Der Ansatz für den Unterhaltungsaufwand kann um 13.000 €; der Ansatz für Geschäftsaufwendungen um 8.000 € reduziert werden.

Diese Änderungenhren dazu, dass im Produkt 11160 EDV - (Seite 92 bis 94 der Beratungsunterlagen) der Sachaufwand von 2.714.800 € auf 2.701.800 € und die sonstigen Aufwendungen von 38.900 € auf 30.900 € sinken.

 

zu lfd. Nr. 11

Die Geschäftsführung der BBg mbH hat eine Erhöhung des allgemeinen Zuschusses von 400.000  auf 500.000 €/jährlich beantragt, da die aktuelle als auch die perspektivische Erlössituation nicht ausreiche, um den Betrieb des Unternehmens auskömmlich zu finanzieren.

In einem Gespräch zwischen Verwaltung und Geschäftsführung und anhand von vorgelegten Unterlagen wurde durch die Geschäftsführung nachvollziehbar dargelegt, dass eine Vielzahl von relevanten Projekten der BBg mbH nach Umlage aller Kosten defizitär sind. Im Wesentlichen liegt der Grund hierfür an der Kostenstruktur der Maßnahmen. Während die Aufwendungen regelmäßig eine fixe Struktur aufweisen (Personal, Raumkosten) sind die Erlöse variabel, da sie Bezug auf die tatsächlichen Teilnehmerzahlen nehmen.

Die BBg mbH hält nahezu keine eigenständigen Overhead-Strukturen mehr vor, obwohl dies fachlich angezeigt wäre. Die Overhead-Aufgaben werden regelmäßig von Strukturen der A+B-Gruppe übernommen. Hier erfolgt eine Kostenbeteiligung der BBg mbH lediglich im Rahmen des nach den Regeln des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Unabdingbaren. Die Geschäftsführung befürchtet, dass sich die Finanzsituation des Unternehmens zeitnah nicht konsolidieren wird. Dies kann auch deshalb nicht geschehen, da von den künftig geringer werdenden Mitteln, die dem Landkreis Peine für das Thema Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, auch weitere Träger innerhalb und außerhalb der Kreisverwaltung bedient werden. Wenn die Funktionsfähigkeit des Unternehmens auch zukünftig sichergestellt werden soll, muss der Landkreis Peine als Gesellschafter die Finanzbedarfe, die nicht aus fachlich gewidmeten Mitteln zur Verfügung gestellt werden, aus allgemeinen Finanzierungsmitteln zur Verfügung stellen.

Eine Erhöhung des Zuschusses hat zur Folge, dass sich der Transferaufwand im Produkt 11130 - Finanzwirtschaft - (Seite 112 bis 113 der Beratungsunterlagen) von 400.000 auf 500.000 € erhöht.

 

zur lfd. Nr. 12

Neue Erkenntnisse haben ergeben, dass die veranschlagten Mittel für externe Gutachter im Jahr 2024 nicht in voller Höhe benötigt und um 12.500 € reduziert werden können.

Eine Verringerung des Ansatzes hat zur Folge, dass sich der Personalaufwand im Produkt 25202 - Archiv - (Seite 184 bis 185 der Beratungsunterlagen) von 90.800 € auf 78.300 € verringert.

 

 

 

 

 

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zu lfd. Nr. 13

Der Personalrat verzichtet auf die Anschaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie auf die Anschaffung von mobilen Telefonen. Dadurch ergeben sich entsprechende Minderansätze im Haushalt.

Diese Änderungenhren dazu, dass im Produkt 11166 Personalrat - (Seite 475 bis 476 der Beratungsunterlagen) der Sachaufwand von 19.300 € auf 16.300 € und die sonstigen Aufwendungen von 7.000 € auf 6.200 € sinken.                                               

 

Nr. 14 bis 20

Ein Vergleich der Ansätze für den Sach- und Unterhaltungsaufwand sowie der Geschäftsaufwendungen im Fachdienst Ordnungswesen mit den Ist-Zahlungen der vergangenen Jahre hat ergeben, dass diese nicht in voller Höhe benötigt werden. Betroffen sind mehrere Produkte, in denen die Ansätze zu verringern sind:

Im Produkt 12210 - Ordnungswidrigkeiten - (Seite 130 bis 131 der Beratungsunterlagen) sinkt der Sachaufwand von 27.300 € auf 25.700 € und die sonstigen Aufwendungen von 23.600 € auf 18.900 € (Nr. 14).

Im Produkt 12211 - Gewerbeüberwachung - (Seite 132 bis 133 der Beratungsunterlagen) sinkt der Sachaufwand von 4.500 € auf 3.600 € und die sonstigen Aufwendungen von 8.900 € auf 5.600 € (Nr. 15).

Im Produkt 12212 - Ordnungsangelegenheiten - (Seite 134 bis 136 der Beratungsunterlagen) sinkt der Sachaufwand von 20.500 € auf 16.400 € und die sonstigen Aufwendungen von 47.000  auf 44.200 € (Nr. 16).

Im Produkt 12212 - Ausländerwesen - (Seite 137 bis 138 der Beratungsunterlagen) sinkt der Sachaufwand von 33.500 € auf 27.000 € (Nr. 17).

Im Produkt 12610 - Brandschutzmaßnahmen - (Seite 141 bis 142 der Beratungsunterlagen) sinkt der Sachaufwand von 501.700 € auf 434.000 € und die sonstigen Aufwendungen von 550.300 € auf 545.300 € (Nr. 18).

Im Produkt 12710 - Rettungsdienst - (Seite 143 bis 144 der Beratungsunterlagen) sinkt der Sachaufwand von 412.200 € auf 336.400 € und die sonstigen Aufwendungen von 8.817.500  auf 8.803.100 € (Nr. 19).

Im Produkt 12810 - Katastrophenschutz - (Seite 145 bis 146 der Beratungsunterlagen) sinkt der Sachaufwand von 314.100 € auf 257.500 € und die sonstigen Aufwendungen von 50.600  auf 40.600 € (Nr. 20).

 

Nr. 21 und 22

Ein Vergleich des Ansatzes für Nebenforderungen im Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit den Ist-Zahlungen der vergangenen Jahre sowie der vorgesehene Personalzuwachs in der Kreiskasse führt dazu, dass der vorgesehene Ansatz von 60.000 € um 5.000 € erhöht werden kann.

Zudem hat ein Vergleich des Ansatzes für den Sach- und Unterhaltungsaufwand in der Kreiskasse mit den Ist-Zahlungen der vergangenen Jahre ergeben, dass diese nicht in voller Höhe benötigt werden. Von den vorstehenden Änderungen sind zwei Produkte betroffen:

Im Produkt 11132 - Zahlungsvorgänge - (Seite 124 bis 125 der Beratungsunterlagen) erhöhen sich die ordentlichen Erträge von 60.400 € auf 65.400 €. Außerdem sinkt der Sachaufwand von 18.200 € auf 12.100 € (Nr. 21).

Im Produkt 11133 - Vollstreckung - (Seite 126 bis 127 der Beratungsunterlagen) sinkt der Sachaufwand von 51.300 € auf 25.600 € (Nr. 22).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Nr. 23 und Nr. 24

Ein Vergleich des Ansatzes für Prüfgebühren für eigene Statiker mit den Ist-Zahlungen der vergangenen Jahre führt dazu, dass der vorgesehene Ansatz von 100.000 € um 10.000 € erhöht werden kann.

Zudem hat ein Vergleich des Ansatzes r den Sach- und Unterhaltungsaufwand im Fachdienst Bauordnung, Raumordnung mit den Ist-Zahlungen der vergangenen Jahre ergeben, dass diese nicht in voller Höhe benötigt werden. Von den vorstehenden Änderungen sind zwei Produkte betroffen:

Im Produkt 52101 - Bauaufsicht - (Seite 235 bis 1236 der Beratungsunterlagen) erhöhen sich die ordentlichen Erträge von 875.200 € auf 885.200 €. Außerdem sinkt der Sachaufwand von 294.400 € auf 290.700 € (Nr. 23).

Im Produkt 52301 - Denkmalschutz - (Seite 241 bis 242 der Beratungsunterlagen) sinkt der Sachaufwand von 4.600 auf 3.600 € (Nr. 24).

 

zu lfd. Nr. 25

Zu Corona-Zeiten erfolgte zum Teil keine Gewinnausschüttung der Sparkasse Hildesheim-Goslar-Peine an den Landkreis Peine. Diese findet mittlerweile wieder regelmäßig statt, sodass ein entsprechender Ertrag i.H.v. 100.000 € eingeplant werden kann.

Die Änderung führt dazu, dass im Produkt 61210 sonstige allgemeine Finanzwirtschaft (Seite 496 bis 497 der Beratungsunterlagen) die ordentlichen Erträge von 1.180.400 € auf 1.280.400 steigen.

 

zu lfd. Nr. 26

Am 15.11.2023 hat der Kreisausschuss gem. Vorlage 2023/147 der Ausschreibung eines als Arbeitgeber für die Beschäftigten angebotenen Firmen-Fitness und der damit verbundenen Mittelbereitstellung im Haushalt 2024 inhe von 60.000 € zugestimmt.

Die Änderung führt dazu, dass im Produkt 11163 Service (Seite 106 bis 107 der Beratungsunterlagen) der Sachaufwand von 43.900 € auf 103.900 steigt.

 

zu lfd. Nr. 27

Nach der erfolgten Kreditaufnahme für das Jahr 2023, die geringer ausfiel als geplant, wurde der Zinsaufwand für die nächsten Jahre neu berechnet. Der veranschlagte Zinsaufwand kann daher um 280.500 € verringert werden.

Die Änderung führt dazu, dass im Produkt 61210 sonstige allgemeine Finanzwirtschaft (Seite 496 bis 497 der Beratungsunterlagen) die Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen von 3.520.800 € auf 3.240.300 € verringert werden können.

 

zu lfd. Nr. 28

Durch das erzielte Ergebnis bei der öffentlichen Ausschreibung der Gas- und Stromlieferung kann der Ansatz hierfür um 1.062.300 € reduziert werden.

Die Änderung führt dazu, dass in den Produkten des Immobilienwirtschaftsbetriebes (ab Seite 243 der Beratungsunterlagen) der Sachaufwand von insgesamt 17.022.300 € auf 15.960.000  verringert werden kann.

 

Insgesamt ist damit festzustellen, dass sich der geplante Jahresfehlbetrag i.H.v. 33.967.900  (siehe Seite 83 der Beratungsunterlagen) durch die Veränderungen aus der Änderungsliste zum Ergebnishaushalt auf einen Fehlbetrag von 24.352.100 verringert. Dieser Wert wird in der Anlage 5 Gesamtbudget 0 zum Ergebnisplan ausgewiesen.

 

Finanzhaushalt (Anlage 2)

 

zu lfd. Nr. 1 bis 28

Die zum Ergebnishaushalt dargestellten Auswirkungen führen auch im Finanzhaushalt zu entsprechenden Veränderungen bei den Einzahlungen bzw. Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

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In der Folge verändert sich der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit im Gesamtbudget 0 (Seite 84 der Beratungsunterlagen) von -28.215.000 € auf -18.599.200. Dieser Wert ist in der Anlage 5 Gesamtbudget 0 zum Finanzplan ausgewiesen.

 

zu lfd. Nr. 29

Durch das Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung wurde per Runderlass der für das Jahr 2024 durch die Landkreise und kreisfreien Städte aufzubringende Betrag für die Förderung der Investitionen der Niedersächsischen Krankenhäuser (Krankenhausumlage) festgesetzt. Dieser fällt landesweit insgesamt um 9 Mio. €her aus als im Jahr 2023. Aus diesem Grund ist der Anteil des Landkreises Peine, der derzeit mit 2.213.500 € veranschlagt ist, auf 2.313.500 € zu erhöhen.

Diese Änderung führt dazu, dass sich im Produkt 41101 Krankenhaus - (Seite 492 bis 493 der Beratungsunterlagen) die Auszahlungen für Investitionstätigkeit um 100.000  erhöhen.

 

zu lfd. Nr. 30

Zum Zeitpunkt der Planaufstellung war zum einen noch nicht klar, in welcher Höhe Fördermittel für das Projekt „Lernräume der Zukunft“ beantragt werden und zum anderen nicht, ob diese für konsumtive oder investive Beschaffungen verwendet werden. Daher wurden zunächst Mittel sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt veranschlagt. Mittlerweile ist die Antragstellung erfolgt und die Ansätze können angepasst werden.

Diese Änderungen führen dazu, dass im Produkt 24302 Kreismedienzentrum - (Seite 180 bis 181 der Beratungsunterlagen) die Einzahlungen für Investitionstätigkeit um 7.000 € reduziert werden müssen. Gleichzeitig reduzieren sich aber auch die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit um 142.000 €.             

 

zu lfd. Nr. 31

Die für 2023 angedachte Auszahlung der Landesförderung für den Aufbau des Sirenennetzes verschiebt sich auf 2024.

Diese Änderunghrt dazu, dass sich im Produkt 12810 - Katastrophenschutz - (Seite 145 bis 146 der Beratungsunterlagen) die Einzahlungen für Investitionstätigkeit im Jahr 2024 um 494.500 € erhöhen.

 

zu lfd. Nr. 32

Die veranschlagten Fördermittel für den „Digitalpakt für Schulen“ wurden vom Land nicht bewilligt, sodass der Ansatz von 2.411.000 € auf 455.000 € reduziert werden muss.

Diese Änderunghrt dazu, dass sich im Produkt 24301 -Allgemeine Schulverwaltung- (Seite 177 bis 178 der Beratungsunterlagen) die Einzahlungen für Investitionstätigkeit im Jahr 2024 um 1.956.000 € verringern. 

 

zu lfd. Nr. 33

Bisher ist eingeplant, dass die Kosten für den W-Lan-Ausbau an der Gunzelinrealschule komplett im Jahr 2024 zur Auszahlung kommen. Der Fachdienst Schule, Kultur und Sport hat mitgeteilt, dass sich dahingehend eine Änderung ergeben hat, dass im Jahr 2024 anstatt 882.000 € lediglich 150.000 € zur Auszahlung kommen. Der Restbetrag i.H.v. 732.000 € kommt voraussichtlich 2025 zur Auszahlung.

Diese Änderungen führen dazu, dass sich im Produkt 21501 -Schulverwaltung Realschulen- (Seite 163 bis 164 der Beratungsunterlagen) die Auszahlungen für Investitionstätigkeit im Jahr 2024 um 732.000 € verringern. Der Ansatz 2025 würde sich um diesen Betrag erhöhen.

 

 

 

 

 

 

 

Seite 7

zu lfd. Nr. 34

Durch den Wegfall der eingeplanten Gegenfinanzierung in Form von Fördermitteln für den Digitalpakt Schule (siehe lfd. Nr. 32), wird der W-Lan-Ausbau in der Bodenstedt-/Wilhelmschule nicht umgesetzt.

Diese Änderung führt dazu, dass sich im Produkt 21601 -Schulverwaltung Haupt- und Realschulen- (Seite 165 bis 166 der Beratungsunterlagen) die Auszahlungen für Investitionstätigkeit im Jahr 2024 um 1.074.000 € verringern.

 

zu lfd. Nr. 35

Durch Wegfall der Projektförderung können die investiven Mittel zunächst um 50% reduziert werden.

Diese Änderung führt dazu, dass sich im Produkt 56104 - Klimaschutzagentur (Seite 200 bis 201 der Beratungsunterlagen) die Auszahlungen für Investitionstätigkeit um 2.000 € verringern.

 

zu lfd. Nr. 36

a) Mit der Veranschlagung von Mitteln i.H.v. 300.000 €hrlich r den Neubau von Photovoltaikanlagen auf vorhandenen kreiseigenen Gebäuden ging ein Stellenplanantrag für entsprechendes Personal, welches für die Umsetzung benötigt würde, einher. Diese Stelle wurde nicht in die Stellenplanberatungen aufgenommen, sodass die Mittel wieder gestrichen werden. Die Ausstattung der kreiseigenen Liegenschaften erfolgt dennoch. Hierzu hat der IWB mittels Vorlage 2023/123 zwei Umsetzungsstrategien vorgestellt. Zum einen erfolgt die Errichtung neuer PV-Anlagen grundsätzlich mit dem Bau neuer Gebäudeteile (dann in den Mitteln für die Gesamtmaßnahme enthalten). Zum anderen sind weiterhin in der Klimaschutzagentur Mittel i.H.v. 100.000 €/p.a. veranschlagt, die gemäß technischer Eignung und Priorisierung für die Errichtung von Anlagen im Immobilienaltbestand verwendet werden sollen.

b) Aufgrund der derzeitige Regelung im Zusammenhang mit der Flüchtlingsunterbringung ist außerdem der Bau einer Flüchtlingsunterkunft im Holzrahmenbau nicht mehr erforderlich. Auf besondere Ereignisse kann mit mobilen Einheiten (Containern) reagiert werden. Die veranschlagten Mittel werden nicht mehr benötigt.

c) Zudem ist aufgrund langer Lieferzeiten ein Mittelabfluss für die Beschaffung des für die E-Mobilität sowie die technische Aufwertung der Verwaltung erforderlichen Trafos am Kreishaus I im Wesentlichen erst im Jahr 2025 zu erwarten. Aus dem ursprünglichen Ansatz für 2024 i.H.v. 800.000 €nnen daher 700.000 € nach 2025 verschoben werden.

Diese Änderungen führen dazu, dass sich im Produkt 11191 -Verwaltung Kreishäuser- (Seite 243 bis 244 der Beratungsunterlagen) die Auszahlungen für Investitionstätigkeit im Jahr 2024 um 1.300.000 € verringern. Der Ansatz 2025 würde sich um 1.100.000 € verringern und für die Jahre 2026 und 2027 würde eine Reduzierung um jeweils 300.000 € erfolgen.

 

zu lfd. Nr. 37

a) Die Umsetzung des Erweiterungsbaus Ratsgymnasium verzögert sich. Die veranschlagten Kosten für 2024 können daher von 1.333.000 € auf 500.000 € reduziert werden. Im Laufe des Jahres 2024 werden Konkretisierungen erfolgen, die dann in die Planung 2025 einfließen.

b) Nachdem der ÖPP-Auftrag zum Erweiterungsanbau des Gymnasiums am Silberkamp gemäß Vorlage 2023/155 vergeben wurde, werden die Auszahlungsansätze 2024 und 2025 auf Basis des Zahlungsplans, wie in der Vorlage dargestellt, angepasst. Der Ansatz 2024 muss von 6.370.000 € auf 5.720.000 € verringert und der Ansatz 2025 von 2.430.000 € auf 2.580.000  erhöht werden.

Diese Änderungen führen dazu, dass sich im Produkt 21791 -Betrieb Gymnasien- (Seite 257 bis 258 der Beratungsunterlagen) die Auszahlungen für Investitionstätigkeit im Jahr 2024 um 1.483.000 € verringern. Der Ansatz 2025 würde sich um 150.000 € erhöhen.

 

 

 

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zu lfd. Nr. 38

r den geplanten Anbau an die FTZ sind gemäß Vorlage 2023/096 die Planungskosten i.H.v. 600.000 €r 2024 zu veranschlagen.

Diese Änderunghrt dazu, dass sich im Produkt 12691 - Betrieb FTZ - (Seite 247 bis 248 der Beratungsunterlagen) die Auszahlungen für Investitionstätigkeit im Jahr 2024 um 600.000 € erhöhen.

 

zu lfd. Nr. 39

a) Das Ausschreibungsergebnis für die geplante Umstellung der EDV im Jobcenter hat ergeben, dass durch die Vertragsgestaltung keine investiven Auszahlungen anfallen. Es gibt ein Finanzierungsmodel über einen monatlichen Wartungsvertrag. Die hierfür in 2024 veranschlagten Mittel i.H.v. 600.000 € nnen entfallen.

b) Für die Erstkontaktstelle werden gesundheitsbedingt höhenverstellbare Schreibtische sowie ein großer Monitor für das Aufrufsystem benötigt. Hierfür ist insgesamt ein Betrag i.H.v. 30.000  zu veranschlagen.

Diese Änderungen führen dazu, dass sich im Produkt 31290 - Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende - (Seite 394 bis 395 der Beratungsunterlagen) die Auszahlungen für Investitionstätigkeit im Jahr 2024 um 570.000 € verringern.

 

zu lfd. Nr. 40

Bei der kürzlich erfolgten Ausschreibung der für die Jahre 2023/2024 zu beschaffenden Atemschutztechnik konnten günstigere Preise erzielt werden als zuvor angenommen. Der veranschlagte Betrag kann von 160.000 € auf 140.000 € reduziert werden.

Diese Änderung führt dazu, dass im Produkt 12610 Brandschutzmaßnahmen - (Seite 141 bis 142 der Beratungsunterlagen) die Auszahlungen für Investitionstätigkeit von 175.600 € auf 155.600 € sinken.

 

zu lfd. Nr. 41

Der Ansatz für den Erwerb von Vermögensgegenständen in der Vollstreckung kann um 3.200  reduziert werden.

Diese Änderung führt dazu, dass im Produkt 11133 Vollstreckung - (Seite 126 bis 127 der Beratungsunterlagen) die Auszahlungen für Investitionstätigkeit von 15.700 € auf 12.500 € sinken.

 

zu lfd. Nr. 42

Nach der erfolgten Kreditaufnahme für das Jahr 2023, die geringer ausfiel als geplant, wurde die Tilgung für die nächsten Jahre neu berechnet.

Die Änderung führt dazu, dass im Produkt 61210 sonstige allgemeine Finanzwirtschaft (Seite 496 bis 497 der Beratungsunterlagen) die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 8.546.500 € um 529.000 € auf 8.017.500 € verringert werden können.

 

zu lfd. Nr. 43

Durch die unter Nr. 29 bis 41 beschriebenen Maßnahmen verringern sich die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit insgesamt auf 4.160.800 €. Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit verringern sich auf 32.142.700 €. Damit ergibt sich im Gegensatz zu den Bratungsunterlagen (Seite 85) ein Saldo aus Investitionstätigkeit und damit ein Kreditbedarf i.H.v. 27.981.900 €. Der dazugehörige Ansatz zur Aufnahme von Krediten (Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit) im Produkt 61210 sonstige allgemeine Finanzwirtschaft (Seite 496 bis 497 der Beratungsunterlagen) kann daher um 3.157.700 € verringert werden.

 

 

 

 

 

 

 

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Änderungsliste Verpflichtungsermächtigungen (Anlage 3)

Gemäß § 11 KomHKVO werden die Verpflichtungsermächtigungen maßnahmebezogen in den Teilhaushalten veranschlagt. Bisher sind im Teilhaushalt 02 in Zeile „26 Baumaßnahmen“ (siehe Seite 196 der Beratungsunterlagen) Verpflichtungsermächtigungen für 2024 i.H.v. 9.510.000 € zu Lasten des Haushaltsjahres 2025 veranschlagt. Dieser Betrag betrifft die auf der Seite 507 der Beratungsunterlagen aufgeführten Maßnahmen.

 

Gemäß Anlage 3 sind diese um 4.120.000 € auf 13.630.000 € zu erhöhen. Diese Erhöhung begründet sich in vier Maßnahmen:

 

a) Aufgrund von zeitlichen Änderungen im Ablauf der bereits begonnen Maßnahme „Sporthalle Vechelde“ sowie von erheblichen Baukostensteigerungen war es erforderlich, eine Neukalkulation für die nächsten Jahre vorzunehmen. Dementsprechend sind im Finanzhaushalt hierfür in 2024 Mittel i.H.v. 400.000 € und in 2025 i.H.v. 3.700.000  eingestellt worden. Bedauerlicherweise wurde es in diesem Zusammenhang versäumt, die zunächst vorgesehene Verpflichtungsermächtigung i.H.v. 1.400.000 € ebenfalls auf 3.700.000 € zu erhöhen. Dieses ist jedoch erforderlich, um entsprechende Verpflichtungen, die im Jahr 2025 kassenwirksam werden sollen, eingehen zu können. Daher schlägt die Verwaltung die Erhöhung der Verpflichtungsermächtigung für die Maßnahme „Sporthalle Vechelde“ um 2.300.000  vor.

 

b) Ebenfalls aufgrund von zeitlichen Änderungen im Ablauf der bereits begonnen Maßnahme „Sporthalle Lengede“ sowie von erheblichen Baukostensteigerungen war es erforderlich, eine Neukalkulation für die nächsten Jahre vorzunehmen. Dementsprechend sind im Finanzhaushalt hierfür in 2024 Mittel i.H.v. 400.000 € und in 2025 i.H.v. 5.200.000  eingestellt worden. Bedauerlicherweise wurde es in diesem Zusammenhang versäumt, die zunächst vorgesehene Verpflichtungsermächtigung i.H.v. 2.580.000 € ebenfalls auf 5.200.000 € zu erhöhen. Dieses ist jedoch erforderlich, um entsprechende Verpflichtungen, die im Jahr 2025 kassenwirksam werden sollen, eingehen zu können. Daher schlägt die Verwaltung die Erhöhung der Verpflichtungsermächtigung für die Maßnahme „Sporthalle Lengede“ um 2.620.000 € vor.

 

c) Wie unter lfd. Nr. 36 b) in den Erläuterungen zur Änderungsliste zum Finanzhaushalt dargestellt, ist der Bau einer Flüchtlingsunterkunft im Holzrahmenbau nicht mehr erforderlich. Daher schlägt die Verwaltung die Streichung der für diese Maßnahme vorgesehenen Verpflichtungsermächtigung i.H.v. 1.500.000 € vor.

 

d) Wie unter lfd. Nr. 36 c) dargestellt, ist aufgrund langer Lieferzeiten ein Mittelabfluss für die Beschaffung des für die E-Mobilität sowie die technische Aufwertung der Verwaltung erforderlichen Trafos am Kreishaus I im Wesentlichen erst im Jahr 2025 zu erwarten. Für den Fall, dass der Finanzhaushalt entsprechend des Vorschlags unter 25 c angepasst würde, schlägt die Verwaltung die Aufnahme einer neuen Verpflichtungsermächtigung für die Maßnahme „Trafo Kreishaus I“ i.H.v. 700.000 € vor.

 

Damit ergibt sich folgende neue Aufstellung zu den im Teilhaushalt 02 zu veranschlagenden Verpflichtungsermächtigungen:

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Finanzplanung 2025 bis 2027

 

Als Folge der Darstellungen zu den Änderungslisten des Ergebnishaushaltes und des Finanzhaushaltes ergeben sich Veränderungen in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Jahre 2025 bis 2027, so dass sich Veränderungen der auf Seiten 83 bis 85 der Beratungsunterlagen dargestellten Ergebnis- und Finanzplanwerte ergeben. Die aktualisierten Werte sind aus Anlage 4 Gesamtbudget 0 zu entnehmen.

 

Veränderungen dieser Werte können sich noch als Ausfluss der Entscheidungen zu den Beschlussvorschlägen sowie aufgrund von weiteren Einzelentscheidungen bspw. aufgrund von Anträgen ergeben. Insbesondere werden sich noch Veränderungen aufgrund von Maßnahmen, die zur Umsetzung in das Haushaltssicherungskonzept aufgenommen werden, ergeben.  Durch die Entscheidungen bzw. Maßnahmen verändern sich entsprechend der rechtlichen Vorschriften auch die Werte der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung.

 

Gesamtbudget 0

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen ergeben sich die Werte aus der beigefügten Auswertung des Gesamtbudgets 0 (Anlage 4).

 

Im Ergebnishaushalt ist nunmehr ein Fehlbetrag i.H.v. 24.352.100 vorhanden.

 

Im Finanzhaushalt ergibt sich als Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ein negativer Wert i.H.v. 18.599.200. Dieser ist damit ebenso über Liquiditätskredite zu finanzieren wie die zu leistende Tilgung i.H.v. 8.017.500 €. Die Liquiditätskredite würden demnach um 26.616.700 steigen. Dieser Wert ist in Zeile 37 der Anlage 5 zum Finanzplan als Finanzmittelveränderung ausgewiesen.

 

Auch hier werden sich noch Veränderungen aufgrund von Maßnahmen, die zur Umsetzung in das Haushaltssicherungskonzept aufgenommen werden, ergeben. Außerdem können sich Veränderungen dieser Werte ebenfalls noch als Ausfluss der Entscheidungen zu den Beschlussvorschlägen sowie aufgrund von weiteren Einzelentscheidungen bspw. aufgrund von Anträgen ergeben.

 

Zu Beschlussvorschlag 2.:

Stellenplan (Anlage 5):

Der Gesamtstellenplan ist unter Berücksichtigung der mit dem Haushaltsplanentwurf vom 11.10.2023 auf den Seiten 35 bis 56 vorgeschlagenen Veränderungen zum Stellenplan 2023 erstellt worden und als Anlage 4 beigefügt. Soweit von den Vorschlägen abweichende Beschlüsse gefasst werden bzw. im Rahmen der Beratung weitere Stellenplanveränderungen beschlossen werden sollten, erfolgt eine entsprechende Anpassung des beigefügten Stellenplanes. Gleiches gilt für Veränderungen aufgrund von Mnahmen, die zur Umsetzung in das Haushaltssicherungskonzept aufgenommen werden.

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Zu Beschlussvorschlag 3.:

Investitionsprogramm/Investitionsförderprogramm (Anlage 6 und 7):

 

Die sich aus den lfd. Nr. 30 bis 42 der Änderungsliste zum Finanzhaushalt ergebenen Veränderungen im Investitionsprogramm/Investitionsförderprogramm wurden in der Gesamtübersicht (Seite 501 bis 507 der Beratungsunterlagen) eingearbeitet. Die angepasste Gesamtübersicht ist zur besseren Übersichtlichkeit nochmals beigefügt. Grundsätzlich können sich auch hier noch Veränderungen aufgrund von Maßnahmen, die zur Umsetzung in das Haushaltssicherungskonzept aufgenommen werden, ergeben.

 

Es werden nur Auszahlungen r Investitionen berücksichtigt, die aus Sicht der Verwaltung unbedingt notwendig sind. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Landkreis Peine aufgrund seiner finanziellen Lage weiterhin gezwungen ist, sämtliche Investitionsbedarfe über Kredite zu finanzieren. Die hierfür erforderliche Kreditermächtigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Hierbei muss die Kommunalaufsicht eine Gesamtwürdigung des Haushalts vornehmen und in diesem Zusammenhang insbesondere berücksichtigen, ob die aus den Investitionen ergebenen Belastungen wie Zinsen, Abschreibungen, Unterhaltungskosten o.ä. auch in den Folgejahren getragen werden können. Maßgebliches Kriterium hierfür ist die Annahme der dauernden Leistungsfähigkeit nach § 23 S. 1 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), die für den Landkreis Peine derzeit nicht mehr bestätigt werden kann. Daher ist die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme und damit einhergehend die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahmen nach Ziffer 1.4.2 des Runderlasses des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 13.12.2017 zur Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen (Krediterlass) gesondert zu begründen.

 

Der Vorbericht wird um diese Begründungen, die sich zudem in der Anlage 8 befinden, ergänzt.

 

Zu Beschlussvorschlag 4.:

Beteiligungsbericht:

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Beratungsunterlagen lagen noch nicht alle geprüften Jahresabschlüsse 2022 der Beteiligungen des Landkreises Peine vor, so dass der Beteiligungsbericht 2023 noch nicht fertig gestellt werden konnte. Dieses ist mittlerweile erfolgt. Er ist mit Vorlage 2023/128 dem Ausschuss für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz am 27.11.2023 zur Kenntnis gebracht worden. Am 18.12.2023 erfolgt eine Kenntnisnahme im Kreisausschuss.

 

Der Beteiligungsbericht ist ebenso wie der Entwurf des Haushaltsplanes 2024 unter folgendem Link aufzurufen:

 

https://www.landkreis-peine.de/Aktuelles/Haushalt 

 

Der Beteiligungsbericht wird gem. § 1 Abs. 2 Nr. 10 KomHKVO als Anlage zum Haushaltsplan 2024 aufgenommen.

 

Zu Beschlussvorschlag 5.:

 

Haushaltssatzung

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen ergibt sich die beigefügte Haushaltssatzung (Anlage 9). Soweit sich Abweichungen gegenüber den vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen ergeben, wirken sich diese entsprechend auf die Haushaltssatzung aus. Die Satzung ist sodann entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für Veränderungen aufgrund von Maßnahmen, die zur Umsetzung in das Haushaltssicherungskonzept aufgenommen werden.

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§ 1 der Haushaltssatzung Haushaltsplan

Hier werden die Gesamtsummen von Ergebnis- und Finanzhaushalt ausgewiesen. Die Werte finden sich im beigefügten Ausdruck des Budgets 0 (Anlage 4) wieder.

 

§ 2 der Haushaltssatzung Kreditermächtigung

Im Rahmen der Planungsunterlagen waren Kreditaufnahmen von 31.139.600 € vorgesehen (Seite 85 der Beratungsunterlagen). Aufgrund der Darstellungen zu den Änderungen in der Investitionsplanung verringert sich der Kreditbedarf auf 27.981.900 € (siehe Erläuterungen zu lfd. Nr. 29 bis 41 der Änderungsliste Finanzhaushalt). Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen unterliegt gemäß § 120 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§ 3 der Haushaltssatzung Verpflichtungsermächtigungen

Im Rahmen der Planungsunterlagen wurden Verpflichtungsermächtigungen von 9.510.000 vorgesehen (Seite 196 und 507 der Beratungsunterlagen). Aufgrund der Darstellungen zur Änderungsliste zu den Verpflichtungsermächtigungen erhöht sich der Betrag auf 13.630.000 €

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen unterliegt gemäß § 119 Abs. 4 NKomVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§ 4 der Haushaltssatzung Liquiditätskredite

Zum Stichtag 31.12.2023 werden nach derzeitiger Prognose ca. 5 Mio. € als Liquiditätskredit in der Jahresbilanz 2023 auszuweisen sein. Legt man die Finanzplanung unter Berücksichtigung der Änderungsliste zugrunde, werden sich diese im Jahr 2024 um rd. 27 Mio. € auf knapp 32 Mio. € erhöhen. Davon ausgehend, dass sich im Laufe des Jahres für notwendige Auszahlungen für Investitionen, die letztendlich am Jahresende durch die investive Kreditaufnahme ausgeglichen werden, immer wieder kurzfristige Liquiditätsengpässe ergeben können und aufgrund der weiterhin schwer einschätzbaren Entwicklung, sollte der derzeitige Höchstbetrag von rd. 40 Mio.  um 5 Mio. € auf 45 Mio. € erhöht werden. Damit sollte die Zahlungsfähigkeit der Kreiskasse auch bei unvorhergesehen Auszahlungen jederzeit gegeben sein.

 

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite liegt unterhalb eines Sechstels der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und bedarf damit gemäß § 122 Abs. 2 NKomVG nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

 

§ 5 der Haushaltssatzung- Kreisumlage

Soweit die sonstigen Finanzmittel eines Landkreises nicht ausreichen, haben diese nach § 111 Abs. 5 NKomVG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und im Übrigen über die (Kreis-)umlage zu beschaffen. Die Ermächtigung zur Erhebung der Kreisumlage findet sich in § 15 Abs. 1 Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz (NFAG). Demnach ist diese zu erheben, soweit die anderen Erträge eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken. Der aus haushaltrechtlicher Sicht erforderliche und damit durch Kreisumlage zu deckende Bedarf ergibt sich aus § 110 Abs. 4 NKomVG.

 

Nach Anpassung der Plandaten aufgrund der Änderungsliste sind im Ergebnishaushalt für das Jahr 2024 Aufwendungen in Höhe von insgesamt rd. 383,4 Mio. € vorgesehen. Demgegenüber stehen ohne Berücksichtigung der errechneten Kreisumlage von rd. 108,4 Mio. € Erträge in Höhe von rd. 250,7 Mio. €. Es besteht daher ein Bedarf von rd. 132,7 Mio. €, um den Ergebnishaushalt in Erträgen und Aufwendungen auszugleichen, so wie es § 110 Abs. 4 S. 2 NKomVG fordert. Die errechnete Kreisumlage reicht demnach nicht aus, um den Ergebnishaushalt auszugleichen. Es verbleibt ein Fehlbetrag von rd. 24,4 Mio. . Ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes gelingt nicht.

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r den Haushaltsausgleich insgesamtre allerdings nicht nur ein ausgeglichener Ergebnishaushalt erforderlich. Vielmehr ist ein Haushaltsüberschuss im Ergebnishaushalt immer erforderlich, um eine Eigenfinanzierungsrate und die Kredittilgung zu erwirtschaften und somit die Vorgaben des § 110 Abs. 4 Satz 3 NKomVG zu erfüllen, wonach neben dem Ausgleich des Ergebnishaushalts auch die Liquidität der Kommune sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen sind. Wird dieses Ziel nicht erreicht, entsteht im Finanzhaushalt eine Unterdeckung, die nur über neue Liquiditätskredite ausgeglichen werden kann. Eine Unterdeckung im Finanzhaushalt führt zudem dazu, dass eine dauernde Leistungsfähigkeit des Landkreises nach § 23 KomHKVO nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden.

 

Die Kredittilgung ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KomHKVO im Finanzhaushalt im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit zu erwirtschaften. Dieses gelingt laut Entwurf des Haushalts 2024 nicht. Vielmehr wird im Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ein Fehlbetrag von rd. 18,6 Mio. € ausgewiesen, der in der Konsequenz ebenso über Liquiditätskredite zu decken ist wie der ausgewiesene Tilgungsbetrag von rd. 8,0 Mio. €. Mithin ist im Jahr 2024 von einer Neuaufnahme von Liquiditätskrediten von rd. 26,6 Mio. € auszugehen. Nur mithilfe dieser sowie mit den bereits vorhandenen Liquiditätskrediten von rd. 5 Mio. € zum Jahresende 2023 wird der Landkreis seinen Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nachkommen können. Mithin besteht hieraus ein Bedarf von rd. 31,6 Mio. €, dessen Deckung erforderlich ist, um die Liquidität des Landkreises sicherzustellen.

 

Ebenso gelingt es im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht, eine Eigenfinanzierungsrate für Investitionen zu erwirtschaften. Nach ebenfalls aufgrund der Änderungsliste erfolgter Anpassung der Investitionsplanung bedeutet dieses, dass von den veranschlagten Auszahlungen für Investitionstätigkeit von rd. 32,1 Mio. € nur die Fördermittel von rd. 4,2 € in Abzug gebracht werden. Damit verbleibt ein Investitionsbedarf von rd. 27,9 Mio. €, welcher lediglich über die Neuaufnahme von Krediten gedeckt werden kann. Nur damit kann der Landkreis seine Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sicherstellen.

 

Es ist also festzustellen, dass die geplante Beibehaltung des Kreisumlagehebesatzes in Höhe von 58,1 v.H. tatsächlich nicht ausreicht, um den Finanzbedarf des Landkreises insbesondere denjenigen des Ergebnishaushaltes zu decken. Jedoch sind bei dem durch den Kreistag vorzunehmenden Gesamtabwägungsprozess hinsichtlich der Angemessenheit des Umlagesatzes ebenfalls die Finanzbedarfe der Kommunen zu berücksichtigen. Um diese zu ermitteln wurde wie folgt vorgegangen:

 

Am Tag nach der Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2024 in den Kreistag wurde dieser den kreisangehörigen Kommunen mit Schreiben vom 12.10.2023 übersandt (Anlage 10). In diesem Schreiben wurde den Kommunen gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 NFAG Gelegenheit gegeben, sich bis zum 17.11.2023 zur vorgesehenen Festsetzung des Umlagesatzes zu äern und ihrerseits ihre Finanzbedarfe darzulegen. Ergänzend dazu wurden die wesentlichen Haushaltsplandaten sowie die sich daraus ergebenen Finanzbedarfe des Landkreises in der Bürgermeister-Dienstbesprechung am 13.11.2023 vorgestellt. Zudem wurden mit Schreiben vom 12.10.2023 mittels eines durch den Landkreis entwickelten Formulars umfassende Finanzdaten der kreisangehörigen Kommunen abgefragt.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben bis zum 23.11.2023 alle kreisangehörigen Kommunen mit Ausnahme der Gemeinde Edemissen Gebrauch gemacht. Die Stellungnahmen werden sind dieser Vorlage zusammen mit den weiteren Unterlagen, die die Kreisangehörigen Kommunen in diesem Zusammenhang vorgelegt haben als Anlage 11 beigefügt. Da insbesondere die Stadt Peine darum gebeten hat, ihre Stellungnahme mit sämtlichen Anlagen dem Kreistag vorzulegen, besteht diese Datei bereits aus 135 Seiten und ist daher nur im Kreistagsinformationssystem abrufbar.

Von der Vorlage der Haushaltsplanentwürfe der kreisangehörigen Kommunen, die ihrerseits mehrere 100 Seiten umfassen, wird abgesehen. Sie können jedoch bei Bedarf jederzeit eingesehen werden.

 

Aus Sicht des Landkreises ist dazu folgendes zu erwidern:

 

  1. Vorbemerkung:

r eine Betrachtung der Aufwendungen zur Aufgabenerledigung des Landkreises sind die Wirkungen aus dem Verwaltungsverbund Landkreis / Kommunen zu beachten.

 

Landkreise erledigen als Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt. Landkreise handeln insoweit nicht eigennützig, denn sie haben keinen Selbstzweck. Sie sind jedoch Kostenträger zur Erledigung der Aufgaben, die im Wesentlichen der örtlichen Gemeinschaft in den Kommunen dienen. Hierzu gehören aus finanzieller Sicht vor allem die umfangreichen Leistungen im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe.

 

Der Landkreis als Schulträger, Ordnungs- und Gesundheitsverwaltung, Umwelt-, Bau- und Verkehrsbehörde usw. handelt stets im örtlichen Interesse, indem er auf Kreisebene für eine grundsätzliche, übergreifende und gleichmäßige Einhaltung der betroffenen Rechtssysteme zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner sorgt.

 

Die Erstellung, der Erhalt und die Weiterentwicklung von Infrastrukturen im Kreisgebiet wie bspw. Kreisstraßen, Schülerbeförderung, Kreisentwicklung, Schulbauten und Sporthallen sowie Investitionsförderungsmaßnahmen sind notwendige und politisch gewollte Ergebnisse der Betätigung des Landkreises. Der Haushalt des Landkreises Peine ist insbesondere durch derartige Entwicklungen und Gegebenheiten und den damit zusammenhängenden Finanzströmen geprägt. Ein ausgeglichener Kreishaushalt liegt damit auch im Interesse der kreisangehörigen Kommunen.

 

  1. Grundsätzliches:

a)      Das OVG Sachsen-Anhalt hat zum Anhörungsrecht der Kommunen festgestellt, dass verfahrensrechtliche Anforderungen sich aus Landesgesetzen ergeben müssten. Für Niedersachsen gilt § 15 Abs. 3 S. 3 NFAG, der lediglich festgelegt, dass die kreisangehörigen Kommunen rechtzeitig vor der Festsetzung der Umlage (in der Haushaltssatzung) zu hören sind. Zudem hat das Nds. Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 29.03.2021 Handlungsempfehlungen für das Verfahren zur Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes nach § 15 NFAG formuliert. Demnach sollte u.a. das Anhörungsverfahren zeitgleich mit der politischen Befassung eingeleitet werden und dazu ein möglichst vollständiger Haushaltsplanentwurf, zumindest aber die Eckdaten wie wesentliche Aufwandssteigerungen, neue Aufgaben, zusätzliche Stellen, geplanter Hebesatz sowie aktuelle Jahresergebnisse vorliegen. Des Weiteren sollte die Anhörungsfrist nicht weniger als zehn Werktage betragen, die schriftliche Form wird empfohlen aber auch ein mündlicher Erörterungstermin ist denkbar. Nach Ende der Anhörungsfrist ist für die Gremien ein Entscheidungsvorschlag vorzubereiten und das Anhörungsverfahren zu dokumentieren. Eine individuelle Beantwortung aller vorgetragenen Einwände gegenüber den kreisangehörigen Kommunen ist nicht notwendig. Die konkrete Gestaltung des Verfahrens obliegt den Landkreisen, wobei sich der Landkreis Peine aber an diesen Handlungsempfehlungen orientiert hat.

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Die Stellungnahmen der Kommunen wurden individuell geprüft und betrachtet. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den wesentlichen Argumenten der Gemeindeseite ist als Anlage 12 zu dieser Vorlage beigefügt.

 

Der Kreistag wird zur Vorbereitung seines Beschlusses zur Haushaltssatzung 2024 im Rahmen dieser Vorlage entsprechend informiert. Weiterhin wird hiermit die Gesamtwürdigung der Stellungnahmen mit einem Entscheidungsvorschlag zur Kreisumlage seitens der Verwaltung dargestellt.

 

b)     Das Anhörungsrecht der Kommunen beinhaltet nicht, dass der Landkreis sich vor der Haushaltsaufstellung aktiv mit der finanziellen Lage der Kommunen auseinander zu setzen hat. So müssen die kreisangehörigen Kommunen ihre Finanzlagen selbst darstellen und auf Besonderheiten hinweisen. Insbesondere auch durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 29.05.2019 und 27.09.2021 sowie des OVG Saarlouis vom 12.11.2019 ist ergänzend klargestellt, dass das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen dann verletzt ist, wenn deren finanzielle Mindestausstattung durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird. Allein eine aktuelle defizitäre Haushaltsstruktur rechtfertigt die Annahme einer solchen Unterschreitung allerdings noch nicht. Das bedeutet auch, dass aus einer Vielzahl von Faktoren, die die Finanzlage der Gemeinden beeinflussen, nicht die Kreisumlage als Belastung in den Vordergrund geschoben werden kann. Vielmehr trifft auch jede Kommune die Verpflichtung, alles Erdenkliche zu tun, um die eigene Finanzlage positiv zu beeinflussen. Dazu gehören neben notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen auch die Gestaltungsmöglichkeiten bei den Realsteuerhebesätzen.

 

c)      Weiterhin darf der Landkreis seine eigenen finanziellen Belange gegenüber denen der Kommunen nicht einseitig und rücksichtslos bevorzugen. Es gilt hierbei der Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen der Kommunen und des Landkreises. Eine derartige Verletzung lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Vorbemerkung nicht vorwerfen.

Klarstellend ist auch die Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Kreisumlagefestsetzung die Entscheidung des Landkreises über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb des kommunalen Raumes zwischen Kommunen und Landkreis darstellt. Es gehe dabei nicht darum, dem kommunalen Raum Finanzmittel zu entziehen, sondern um den Ausgleich der konkurrierenden finanziellen Interessen. Der Landkreis hat ebenso wie die Gemeinden einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung.

Das OVG Sachsen-Anhalt hat hierzu ergänzend festgestellt, dass der Landkreis bei seiner Abwägungsentscheidung nicht nur die finanzschwächste Gemeinde zu betrachten hat, sondern einen Querschnitt von allen kreisangehörigen Kommunen. Die Beschaffung der notwendigen Informationen obliegt dem Landkreis. Für die erforderliche Querschnittsbetrachtung bedarf es insbesondere keiner Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen. Vielmehr genügt der Rückgriff auf bereits zusammengetragene und gesicherte Daten zur Haushalts- und Finanzsituation aller kreisangehörigen Kommunen, anhand derer sich im Rahmen einer Gesamtschau die Entwicklung des gemeindlichen Finanzbedarfs generell einschätzen lässt.

Demnach ist eine individuelle detaillierte Betrachtung der gemeindlichen Finanzlagen als eine freiwillige Leistung des Landkreises zu sehen, die dem guten Umgang miteinander geschuldet ist, aus dem sich aber kein erweiterter Anspruch ableiten lässt. Für die Meinungsbildung des Kreistages im Rahmen seiner Entscheidung über den Kreisumlagehebesatz ist eine derartige detaillierte und individuelle Auseinandersetzung mit den gemeindlichen Stellungnahmen gem. § 15 Abs. 3 NFAG insoweit nicht erforderlich.

 

 

 

 

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  1. Planungsgrundlagen und Ergebnisse:

Der Haushaltsentwurf des Landkreises wurde im Rahmen von Änderungslisten aktualisiert. Gegenüber dem Entwurf wird der endgültige Haushalt ein um 9,6 Mio. € verbessertes Jahresergebnis ausweisen. Wesentlich für die Veränderungen sind die Verringerung des einzuplanenden Betrages für einen etwaig zu zahlenden Verlustausgleich beim Klinikum, die erzielten Einsparungen bei der erneuten Ausschreibung der Strom- und Gaslieferungen sowie die Anpassung der Ertge aus Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage. Hinzu kommen geringfügige weitere Veränderungen und Verschiebungen in allen Budgets.

Die Entwicklung der FAG-Leistungen unterliegt, wie im Vorbericht aufgeführt, noch Unsicherheiten. Obwohl der Landkreis diese nunmehr aufgrund der jüngst bekanntgegeben vorläufigen Berechnungsgrundlagen aktualisiert hat, kann es zu Abweichungen gegenüber der jetzigen Einschätzung kommen. Insbesondere der neu zu berechnende Soziallastenausgleich, bei dem es erfahrungsgemäß im Rahmen der Überprüfung der tatsächlichen Ein- und Auszahlungen im Februar des kommenden Jahres noch eine Reihe von Korrekturen gibt, bringt ein Risiko mit sich. Die Festsetzung der FAG-Leistungen wird im Frühjahr nächsten Jahres erfolgen. Sie bleibt abzuwarten und kann seitens des Landkreises nicht beeinflusst werden.

Hieraus wird u.a. ersichtlich, dass die Planungssicherheit des Kreishaushalts auch auf externen Faktoren beruht bzw. maßgeblich von Dritten beeinflusst wird. Erforderliche Anpassungen der Planzahlen müssen dann ggfs. über einen Nachtragshaushalt vorgenommen werden.

 

Mit dem Jahresabschluss 2021 konnten seit Einführung der Doppik im Jahr 2011 erstmals alle Fehlbeträge abgebaut und ein Überschuss von rd. 10,2 Mio. € erzielt werden. Der Jahresabschluss 2022, der noch redaktionell aufgearbeitet werden muss, schließt mit einem Überschuss von rd. 1,7 Mio. .

 

Bereits das Jahr 2023 stellte mit einem geplanten Defizit von rd.  9,3 Mio. € eine Belastung dar, die die Überschüsse der Vorjahre fast verzehrt hätte. Trotz der sich anbahnenden negativen Entwicklung wurde der Hebesatz im letzten Jahr nicht erhöht. Mittlerweile wird für 2023 vorsichtig ein positives Ergebnis von 0,5 Mio. € prognostiziert, sodass die Überschüsse der vergangenen Jahre im Moment „fiktiv“ zur Deckung zur Verfügung stünden. Sie reichen jedoch bei weitem nicht aus, um das für das Jahr 204 geplante Defizit von nunmehr rd. 24,4 Mio. € auszugleichen. In der mittelfristigen Planung werden für die Jahre 2025 bis 2027 auf Basis der jetzigen Finanzlage zudem weitere jährliche Defizite zwischen 23,9 bis 24,6 Mio. € erwartet.

 

Trotz der sich abzeichnenden finanziellen Einbußen beim Landkreis beabsichtigt dieser, seine Kreisumlagehebesätze in 2024 unverändert bei 58,1 Umlagepunkten zu belassen. Damit kann der Fehlbetrag des Landkreises nicht im Entferntesten - wie im NKomVG und NFAG vorgesehen - durch die Kreisumlage gedeckt werden. Das verbleibende Defizit trägt der Landkreis auch in Anerkennung der angespannten Haushaltslage bei den kreisangehörigen Kommunen.

 

  1. Abwägung / Würdigung

a)      Die Kreisumlage ist das gesetzlich vorgesehene Hauptfinanzierungsinstrument der Landkreise und daher von der Höhe und von der Beeinflussbarkeit die wichtigste Einnahmequelle, um die Jahresergebnisse des Kreishaushaltes nennenswert zu steuern.

Mit der Kreisumlage schöpft der Landkreis über den Hebesatz einen Anteil der Steuereinnahmen der Gemeinden sowie deren Landeszuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ab (Realsteuern, Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer, Schlüsselzuweisungen). Bei Beibehaltung der Hebesätze entspricht daher die Entwicklung des Kreisumlageaufkommens genau der Entwicklung der gemeindlichen Einnahmen.

 

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Die Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden aus Steuern sind sozusagen mit der Kreisumlage vorbelastet, ihre Höhe steht also unter dem realisierenden Vorbehalt der Kreisumlageerhebung“ (Urteil des OVG Sachsen-Anhalt s.o.). Verbesserungen bei der Kreisumlage entstehen folglich durch zuvor erzielte Mehrerträge der Kommunen, die anteilig gem. NFAG dem Landkreis zufließen sollen. Sowohl bei guter als auch bei schlechter konjunktureller Lage ergeben sich systembedingt, vom NFAG gewollt, ausgewogene, gleiche wenn auch etwas zeitverzögerte Wirkungen - sowohl auf der Gemeinde als auch auf der Kreisebene - zumindest, wenn der Kreisumlagehebesatz unverändert bleibt.

 

Allgemeinen Forderungen der kreisangehörigen Kommunen zur Senkung des Hebesatzes aufgrund ihrer eigenen angespannten Finanzlagen muss grundsätzlich entgegengestellt werden, dass jede Kommune ihren Finanzbedarf auch aus einer Erhöhung ihrer Steuersätze bzw. der Ausschöpfung von Konsolidierungsmöglichkeiten decken könnte. Dies wäre im Falle eines Rechtsstreits auch konkret zu prüfen. Das Haushaltsrecht sieht jedenfalls nicht vor, dass die Landkreise durch niedrige Kreisumlagehebesätze ihre Finanzlage schwächen und erhebliche Defizite hinnehmen, um dadurch die kommunale Ebene zu entlasten und eine Steuerdiskussion vor Ort zu vermeiden. Das gilt auch, wenn im Einzelfall örtliche Hebesätze bereits über dem Landesdurchschnitt liegen. Selbstverständlich hat dies alles in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Gemeinde- und Kreisebene zu geschehen. An dieser Stelle ist bereits anzumerken, dass sich die Steuerkraft der Gemeinden in den letzten Jahren positiv entwickelt hat und sich weiterhin auf diesem Niveau bewegen wird.

Mit Blick auf die Kostenstrukturen bei den kreisangehörigen Kommunen sowie beim Landkreis ist folgendes festzustellen:

 

Die finanziellen Auswirkungen bei den Kosten durch die Flucht aus der Ukraine, durch die erhöhten Preise auf dem Energie- und Rohstoffmarkt, durch Inflation und Zinsentwicklung sowie durch höhere Personalkosten nach dem Tarifabschluss berühren die Kreis- und Gemeindeebene gleichermaßen. Allerdings stellen insbesondere die Aufwendungen für Sozial- und Jugendhilfe, die laufenden Leistungen für Asylbewerber sowie die Sicherstellung des ÖPNV Belastungen dar, die lediglich die Landkreis- nicht aber die Gemeindeebene betreffen.

 

b)      Bei der Festsetzung der Kreisumlage reicht es zunächst, wenn der Finanzbedarf des Landkreises mit dem seiner Kommunen zumindest grob abgewogen wird.

Als Grundlage für den im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2024 erforderlichen Abwägungsvorgang zwischen Kreis- und Gemeindeinteressen hat der Landkreis Peine von allen kreisangehörigen Kommunen mittels eines Abfrageformulars umfassende Finanzdaten abgefordert. Leider hat die Gemeinde Edemissen die geforderten Daten nicht geliefert. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt. Um zumindest in den meisten Bereichen eine Vergleichbarkeit herstellen zu können, wurden die Zahlen zum Teil mithilfe der Daten aus der Kommunalaufsicht ermittelt, geschätzt und ergänzt. Da der letzte geprüfte Jahresabschluss aus dem Jahr 2017 resultiert, können einige Daten auch nicht ohne erheblichen Aufwand und somit nicht seriös ermittelt werden, sodass hiervon in einigen Fällen Abstand genommen wird.          

 

Die Ergebnisse der Abfrage sind insgesamt, zusammen mit den jeweiligen Vergleichszahlen des Landkreises, aus der anliegenden Aufstellung (Anlage 13) ersichtlich. Die Zahlen der vergangenen Haushaltsjahre sind insoweit relevant, weil sich aus ihnen die maßgeblichen Bilanzpositionen „Überschussrücklage“ und „Fehlbeträge aus Vorjahren“ ergeben. Auf der Basis der erhobenen Daten hat der Landkreis eine entsprechende Analyse und allgemeingültige Bewertung vorgenommen.

 

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Die zum Teil noch vorläufigen Rechnungsergebnisse 2021 und 2022 der insgesamt sieben kreisangehörigen Kommunen weisen in Summe strukturelle Überschüsse von rd. 1,8 Mio.  (2021) bzw. rd. 10,1 Mio. € (2022) aus. Der geprüfte Jahresabschluss des Landkreises weist für 2021 einen Überschuss von 13,5 Mio. € aus. Der vorläufige Jahresüberschuss 2022 liegt bei 1,7 Mio. €.

Jeweils sechs Kommunen konnten die Jahre 2021 und 2022 mit einem positiven Jahresergebnis abschließen. Jeweils einer Kommune gelang dieses nach den vorläufigen und geschätzten Ergebnissen in den Jahren 2021 und 2022 nicht.  Der Landkreis selbst schloss seine Ergebnisrechnungen 2021 und 2022 mit einem Überschuss ab.

 

Bereits bei den Planzahlen für das Haushaltsjahr 2023 wendete sich das Blatt: Nur noch zwei von sieben Haushaltsplänen der kreisangehörigen Kommunen sahen einen Jahresüberschuss vor. Fünf Kommunen haben hingegen, ebenso wie der Landkreis Peine einen Jahresfehlbetrag veranschlagt. Fünf Kommunen prognostizieren zum Ende des Jahres 2023 einen Jahresüberschuss. Auch der Landkreis geht derzeit von einem leichten Überschuss für 2023 aus. Zwei Kommunen machen hierzu keine Angaben.

r das Haushaltsjahr 2024 sehen alle Haushaltspläne ein Defizit vor, die allerdings nach eigener Angabe bei drei kreisangehörigen Kommunen durch vorhandene Überschüsse aus Vorjahren ausgeglichen werden können. Die Gemeinde Edemissen und die Stadt Peine sind zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet. Die Gemeinden Hohenhameln und die Gemeinde Ilsede begründen ihr Defizit als „ukrainebedingt“ und beabsichtigen, nach § 182 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 NKomVG auf die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zu verzichten. In Summe weisen die Ergebnishaushalte 2024 der kreisangehörigen Kommunen ein Defizit von rd. 40,2 Mio. aus. Das Defizit im Haushaltsplan 2024 des Landkreises beträgt rd. 34 Mio. .

 

Im Finanzhaushalt werden Zufluss und Abfluss von Bar- und Buchgeld dargestellt, also alle zahlungswirksamen Finanzvorfälle des jeweiligen Haushaltsjahres.

Die vorläufigen Salden aus laufender Verwaltungstätigkeit betrugen bei den kreisangehörigen Kommunen insgesamt rd. 6,3 Mio. Euro (2021) bzw. 21,3 Mio. Euro (2022). Der Landkreis erzielte 2021 einen Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit von rd. 15 Mio. Euro und 2022 von rd. 17,4 Mio. Euro. Die Planzahlen für 2023 sahen bei fünf von sieben Kommunen negative Salden aus laufender Verwaltungstätigkeit vor. In Summe ergab sich für die Gemeinden ein negativer Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit von rd. -21,1 Mio. €. Auch der Landkreis wies einen negativen Saldo von rd. 6 Mio. € aus. Für 2024 verschlechtert sich die Lage weiter. Alle kreisangehörigen Kommunen planen einen negativen Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (in Summe rd. 37,2 Mio. €). Der Landkreis weist ebenfalls einen negativen Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit von rd. 28,2 Mio. € aus. Negative Salden sind ein Indikator dafür, dass die betroffenen Kommunen nicht in der Lage sind, die ordentliche Tilgung von Krediten aus Zahlungsmittelüberschüssen zu finanzieren.

Die investive Verschuldung der kreisangehörigen Kommunen betrug zum 31.12.2022 in Summe rd. 82,8 Mio. Euro. Die Pro-Kopf-Verschuldung aller kreisangehörigen Kommunen lag damit bei ca. 596 Euro. Demgegenüber betrug die investive Verschuldung des Landkreises rd. 115,5 Mio. Euro (Pro-Kopf-Verschuldung: ca. 832 Euro).

 

Zum 31.12.2022 hatten nur eine kreisangehörige Gemeinde einen Liquiditätskredit aufgenommen, der sich allerdings „nur“ ergab, weil der zulässige Investitionskredit nicht rechtzeitig aufgenommen wurde.  Der Landkreis hatte zum Stichtag 31.12.2022 einen festen Liquiditätskredit von 4 Mio. € aufgenommen. Die Pro-Kopf-Verschuldung hieraus lag bei 29 Euro.

 

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Überschussrücklagen sind Teil der Nettoposition, also des Eigenkapitals einer Kommune. Ihnen werden die erwirtschafteten Jahresüberschüsse zugeführt, sofern diese nicht vorrangig zur Verrechnung von Fehlbeträgen aus Vorjahren verwendet werden müssen. Das Vorhandensein einer solchen Rücklage weist also darauf hin, dass eine Kommune in der Vergangenheit Jahresüberschüsse erzielen konnte. Überschussrücklagen sind nicht mit liquiden Mitteln gleichzusetzen.

Insgesamt gaben fünf kreisangehörige Gemeinden an, in ihren vorläufigen Jahresabschlüssen 2022 bzw. entsprechend hochgerechnet zum 31.12.2022 Überschussrücklagen mit einem Gesamtvolumen von rd. 54,1 Mio. Euro ausweisen zu können. Die Gemeinde Edemissen machte, wie dargestellt keine Angaben. Da der letzte geprüfte Jahresabschluss aus dem Jahr 2017 resultiert, ist hier von Seiten des Landkreises keine Hochrechnung erfolgt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass bei der Gemeinde Edemissen per 31.12.2022 keine Überschussrücklage ausgewiesen werden kann.

 

Der letzte geprüfte Jahresabschluss der Stadt Peine liegt aus 2018 vor. Auf dieser Basis hat die Stadt Peine per 31.12.2021 eine Überschussrücklage von 36,4 Mio. € prognostiziert. Gleichzeitig geht sie davon aus, dass sie per 31.12.2021 nicht abgedeckte Fehlbeträge von 45,9 Mio. € bilanziert. Insgesamt ergibt sich per 31.12.2021 hieraus also ein nicht abgedeckter prognostizierter Fehlbetrag von 9,5 Mio. €. Für die Jahre danach hat die Stadt Peine keine Angaben hierzu gemacht. Um einen Vergleich zum 31.12.2022 darstellen zu können, wurde daher von Seiten des Landkreises eine Hochrechnung vorgenommen. Addiert man den voraussichtlichen Fehlbetrag aus 2021 von rd. 4,61 Mio. € hinzu, ergibt sich bei der Stadt Peine ein nicht abgedeckter Fehlbetrag von rd. 14,17 Mio. € per 31.12.2022. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Bedarfszuweisungsantrag aus Juni 2023 für das Jahr 2021 durch die Stadt Peine ein erwarteter Jahresüberschuss angegeben wurden (rd. 1,3 Mio. €). Unter Berücksichtigung dieses Betrags betrügen die nicht abgedeckten Fehlbeträge per 31.12.2022 "nur" 8,2 Mio. €. Zusammengefasst bestehen auf der Ebene der kreisangehörigen Kommunen per 31.12.2022 voraussichtlich also Überschussrücklagen von rd. 40 bis 45 Mio. €.

Der Landkreis wird zum 31.12.2022 eine Überschussrücklage von rd. 10,3 Mio. € bilanzieren. Diese wird aufgrund der zu erwartenden Jahresfehlbeträge in den nächsten Jahren voraussichtlich vollständig abschmelzen.

Die Steuerkraft der kreisangehörigen Kommunen ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Von 2021 bis 2023 hat sie sich deutlich von 112,1 Mio. € auf 130,5 Mio.  erhöht. r 2024 geht sie zunächst auf 123,8 Mio. € zurück, was jedoch mit den Mindereinahmen aus dem Einkommensteueranteil aufgrund des Inflationsausgleichgesetzes bei den Gemeinden im Jahr 2023 zusammenhängt. Diese sollten sich in 2024 relativieren.

 

Insgesamt bewegt sich die Finanzlage der Kommunen derzeit, auch bedingt durch die aktuellen Ereignisse und veränderten Bedingungen, auf einem angespannten Niveau in unterschiedlichen Ausprägungen. Dies gilt jedoch grundsätzlich sowohl für die kreisangehörigen Kommunen als auch für den Landkreis und zeigt insoweit keine extremen Abweichungen oder Besonderheiten.

 

Eine Ausnahme bildet die Belastung sowohl des Haushalts der Stadt Peine als auch des Landkreises durch die im Jahr 2024 erstmals einzuplanenden Beträge in nicht unerheblicher Höhe u.a. für einen etwaigen zu zahlenden Verlustausgleich für die Klinikum Peine gGmbH. Dieser Umstand wird unter 4 e) gesondert betrachtet.

 

 

 

 

 

 

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c)      Auch wenn die einzelnen Kommunen unterschiedliche Finanzdaten aufweisen, ist nicht ersichtlich, dass die finanzielle Mindestausstattung von einzelnen kreisangehörigen Kommunen durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird. Der Kernbereich dieser Garantie ist dann verletzt, wenn eine Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Eine Unterschreitung der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung ist bei den kreisangehörigen Kommunen nicht erkennbar. Alle Gemeinden sehen Ansätze für freiwillige Leistungen vor (siehe Anlage x). Bei der weiteren Analyse der vorliegenden Haushaltspläne konnte in den betroffenen Bereichen (insbesondere Sportstätten, Hallen- und Freibäder, Theater, Dorfgemeinschaftshäuser, Kultur- und Heimatpflege, Jugendarbeit, Büchereien, Partnerschaften und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Wirtschaftsförderung) festgestellt werden, dass die freiwilligen Aufwendungen einen z.T. erheblichen Anteil an den Gesamtaufwendungen in den kommunalen Haushalten ausmachen. Bei einem Unterschreiten der finanziellen Mindestausstattung wären Aufwendungen in derartigen Ausprägungen überwiegend nicht mehr leistbar.

 

d)      Auch stellt der Landkreis seinen Finanzbedarf zur Deckung der Aufgaben nicht einseitig über den der kreisangehörigen Kommunen, da im Vergleich, wie dargestellt, ähnliche Entwicklungen und Aufwandsstrukturen auf beiden Ebenen vorliegen und eine besondere Berücksichtigung bzw. Behandlung der Gemeindeseite insgesamt nicht angezeigt ist. Darüber hinaus sind auf Landkreisseite, wie oben bereits erwähnt, insbesondere Aufwendungen für Sozial- und Jugendhilfe und für den ÖPNV zu finanzieren. Freiwillige Leistungen des Landkreises sind vor allem auf politische Beschlüsse zurückzuführen, die im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch hinsichtlich der Größenordnung im Vergleich zu denen der Gemeindeseite nicht zu beanstanden sind. Ein Überprüfungsrecht einzelner Ansätze im Kreishaushalt steht den kreisangehörigen Kommunen dabei nicht zu (OVG Saarlouis).

 

e)      Als letzter Punkt ist die Beteiligung der Stadt Peine an der Klinikum Peine gGmbH in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Bereits in ihrer Stellungnahme zur Kreisumlage 2023 hat die Stadt Peine betont, dass bei der Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes berücksichtigt werden sollte, dass die sie sich beim Klinikum Peine engagiert und damit eine Aufgabe mitübernommen hat, die eigentlich dem Landkreis obliegt. Auch in diesem Jahr wird die sich hieraus ergebene Belastung für den städtischen Haushalt in der Stellungnahme dargestellt und mit Zahlen hinterlegt. Auf die vorherigen Stellungnahmen wird zudem ausdrücklich verwiesen.

Im Gegensatz zum vergangenen Jahr ist für das Jahr 2024 im städtischen Ergebnishaushalt, ebenso wie im Kreishaushalt, ein Betrag für einen etwaigen zu zahlenden Verlustausgleich für die Klinikum Peine gGmbH in nicht unerheblicher Höhe einzuplanen. Nach der jüngst vorgelegten Wirtschaftsplanung der Klinikum Peine gGmbH bedeutet dieses eine Belastung des städtischen Ergebnishaushalts 2024 mit 3,4 Mio. €. Zusätzlich wird der Ergebnishaushalt ab 2024 mit Zinsaufwendungen belastet, die hinsichtlich der Kreditaufnahme aufgrund der zugesagten Investitionszuschüsse an die Klinikum Peine gGmbH fällig werden. Die Stadt Peine trägt korrekterweise vor, dass sie zudem, wie alle anderen Gemeinden auch, über die Kreisumlage am Defizitanteil des Landkreises beteiligt ist.

Nach § 15 Abs. 4 NFAG kann der Landkreis die finanziellen Folgen von Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und einer oder mehreren Gemeinden, durch die von der allgemeinen Verteilung zwischen dem Landkreis und den Gemeinden abgewichen wird, mittels eines gespaltenen Hebesatzes bei der Kreisumlage berücksichtigen. Es handelt sich um eineKann-Bestimmung“. Denkbar ist es auch, die Sonderlast der Stadt Peine durch eine Erstattung aus dem Kreishaushalt auszugleichen. Folgende Möglichkeiten sind im Rahmen des Abwägungsprozesses alternativ zu betrachten:

 

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e)a Die finanzielle Berücksichtigung einer Sonderlast der Stadt Peine erfolgt nicht; der Umlagesatz verbleibt bei 58,1 % für alle kreisangehörigen Kommunen. Bei der Rekommunalisierung des Klinikums im Jahr 2020 hat die Stadt Peine ihre Beteiligung ohne finanzielle Gegenleistungen angeboten. Insbesondere hat sie ihre Bereitschaft, neben dem Landkreis Trägerverantwortung für das Klinikum zu übernehmen, nicht davon abhängig gemacht, dass dies über die Kreisumlage rückvergütet werden müsse. Durch die Schattenwirkung bei der Kreisumlage relativiert sich die Nettobelastung der Stadt Peine. Allerdings kann die Stadt Peine im Gegensatz zu den Gemeinden, die den Defizitanteil für das Klinikum ebenfalls unter Berücksichtigung ihrer Steuerkraft über die Kreisumlage mitfinanzieren, über ihre Beteiligung als Gesellschafterin des Klinikums Peine maßgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen des Klinikums nehmen. Dies ist ein geldwerter Vorteil gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden.

 

e)b Der Stadt Peine werden aus dem Kreishaushalt die ergebnishaushaltswirksamen Belastungen aus der Unternehmensbeteiligung erstattet. Der Entwurf des Haushaltes der Stadt Peine für 2024 sieht für einen Defizitausgleich des Klinikums im Ergebnishaushalt eine Belastung von 3,4 Mio. € vor. Hinzu kommt der noch nicht bezifferte Zinsaufwand. Bei einer Erstattung aus dem Kreishaushalt wäre zu berücksichtigen, dass dieser Betrag jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt aus der Kreisumlage und damit auch durch alle Kommunen (durch die Schattenwirkung wiederum auch durch die Stadt Peine) finanziert werden müsste, sodass die Entscheidung für eine Erstattung an die Stadt Peine unmittelbare Auswirkungen auf alle gemeindlichen Haushaltette.

Würde man den Hebesatz nur zur Deckung des neuen Fehlbetrages von

3,4 Mio. € anheben, ergebe sich daraus bspw. eine Anhebung des Hebesatzes

auf dann 59,92 %.

 

e)c Für die Stadt Peine wird ein verminderter Hebesatz festgesetzt. Da der Bedarf des Landkreises aber dennoch besteht, müsste im Zuge dessen der allgemeine Hebesatz (für die anderen Kommunen) angehoben werden. Zudem bestünde hier ein Kalkulationsrisiko, da die Entwicklung der Steuerkraft der Stadt Peine nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist.

 

e)d Der Ratsvorlage 338/2021 vom 19.09.2023 der Stadt Peine ist den Ausführungen zur Haushaltssicherung zu entnehmen, dass es aus Sicht der Stadt Peine angezeigt ist, über die Entwicklung des Klinikums einschließlich einer Neuausrichtung der künftigen Finanzierung mit dem Landkreis zu sprechen. Ob die Stadt Peine darüber nachdenkt, ihren Anteil an am Klinikum Peine an den Landkreis zu geben, um somit eine mittelfristige Entlastung des städtischen Haushalts (unter Berücksichtigung der o.g. Schattenwirkung) zu erreichen, ist nicht bekannt. Selbstverständlich steht der Landkreis für jegliche Art von Gesprächen zur Verfügung. 

 

Die Verwaltung schlägt vor, der Möglichkeit e)a zu folgen und den Kreisumlagehebesatz für den Haushalt 2024 bei 58,1 % für alle Kommunen zu belassen. Unter Abwägung dieser sowie aller weiteren genannten Faktoren und Aspekte ist dieser durchaus angemessen.

 

Den kreisangehörigen Kommunen wurden im Rahmen der Anhörung gem. § 15 NFAG Gelegenheit gegeben, sich zum vorgesehenen Hebesatz von 58,1 % zu äern.  Durch das Nieders. Innenministerium als Kommunalaufsichtsbehörde und nach den Empfehlungen des NLT wird darauf hingewiesen, dass eine erneute Anhörung durchzuführen wäre, falls der Kreistag in seiner Entscheidung über die Haushaltssatzung zu einem anderen Ergebnis kommt als es der Verwaltungsvorschlag vorsieht. Erst nach erneuter Anhörung der kreisangehörigen Kommunen nnte der Haushaltsbeschluss erfolgen.

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§ 6 der Haushaltssatzung- Unerheblichkeit nach § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG

Der Betrag, bis zu dem Aufwendungen und Auszahlungen als unerheblich angesehen werden und damit der Entscheidung des Landrates unterliegen, hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

 

§ 7 der Haushaltssatzung - Unerheblichkeit nach § 12 KomHKVO

Der Betrag, bis zu dem Investitionen als unerheblich gelten, hat sich gegenüber den Vorjahr nicht verändert.

 

 

 

Ziele / Wirkungen:

Ziele und Wirkungen sind in den einzelnen Produktbeschreibungen dargestellt.

 

 

Ressourceneinsatz:

Die finanziellen und personellen Mittel sind in den Produktbeschreibungen dargestellt.

 

 

Schlussfolgerung:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan nebst Anlagen sind wie vorgelegt zu beschlie-ßen. Sollten sich noch weitere Veränderungen bis zur Kreistagssitzung ergeben, wird eine Er-gänzungsvorlage erstellt. Die Auswirkungen einer solchen Vorlage sind sodann in dem Haus-haltsplan und der Haushaltssatzung zu berücksichtigen.
 


- Anlage 1 Änderungsliste Ergebnishaushalt

- Anlage 2 Änderungsliste Finanzhaushalt

- Anlage 3 Änderungsliste Verpflichtungsermächtigungen

- Anlage 4 Gesamtbudget 0

- Anlage 5 Stellenplan 2024

- Anlage 6 Einzahlungen Investitionsprogramm 2024

- Anlage 7 Auszahlungen Investitionsprogramm 2024

- Anlage 8 Erläuterungen Notwendigkeit Investitionen/Kreditaufnahmen

- Anlage 9 Haushaltssatzung

- Anlage 10 Anhörungsschreiben vom 12.10.2023

- Anlage 11 Stellungnahmen der Kommunen (nur im Kreistagsinformationssystem  

abrufbar)

- Anlage 12 Stellungnahmen der Kommunen wesentliche Argumente

- Anlage 13 Finanzdaten der Kommunen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Änderungsliste Ergebnishaushalt (55 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 - Änderungsliste Finanzhaushalt (53 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 - Änderungsliste Verpflichtungsermächtigungen (38 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4 - Gesamtbudget 0 (94 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 5 - Stellenplan 2024 (208 KB)      
Anlage 6 6 Anlage 6 - Einzahlungen Investitionsprogramm 2024 (47 KB)      
Anlage 7 7 Anlage 7 - Auszahlungen Investitionsprogramm 2024 (67 KB)      
Anlage 8 8 Anlage 8 - Erläuterungen Notwendigkeit Investitionen-Kreditaufnahmen (82 KB)      
Anlage 9 9 Anlage 9 - Haushaltssatzung 2024 (70 KB)      
Anlage 10 10 Anlage 10 - Anörungsschreiben vom 12.10.2023 (118 KB)      
Anlage 11 11 Anlage 11 - Stellungnahmen der Kommunen (16436 KB)      
Anlage 12 12 Anlage 12 - Stellungnahmen der Kommunen - wesentliche Argumente (85 KB)      
Anlage 13 13 Anlage 13 - Finanzdaten der Kommunen (98 KB)      
Stammbaum:
2023/170   Gesamthaushalt 2024   Fachdienst Finanzen   Beschlussvorlage
2023/170-01   Gesamthaushalt 2024 - Änderungsvorlage   Fachdienst Finanzen   Beschlussvorlage