Vorlage - 2019/511
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | - € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | ja | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Die Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine wird beschlossen.
Inhaltsbeschreibung:
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine vom 22.06.2011 wird als Grenze für eine geschlossene Ortschaft auf die Verkehrszeichen 310 oder 311 StVO = gelbe Ortstafeln verwiesen.
Zu diesem Zeitpunkt wurden Ortschaften, die bebauungsmäßig ineinander übergingen noch mit weißen Ortsschildern getrennt. Daher waren diese Ortschaften, von der Regelung ausgenommen, was auch gewollt war.
Die weißen Ortsschilder gibt es seit der Änderung der StVO in 2015 nicht mehr. Es erfolgte ein Austausch der Ortsschilder.
Insofern besteht für die Schülerinnen und Schüler, die die Primarstufe oder den 5. oder 6. Schuljahrgang besuchen, ein Anspruch auf Beförderung zur nächsten Schule oder auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen. Mit § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sollte die Sicherheit des Schulweges gewährleistet werden. Den Schülerinnen und Schülern sollte nicht zugemutet werden, an längeren unbebauten Flächen vorbeigehen zu müssen.
Nach dem Wegfall der weißen Trennungsschilder innerhalb einer durchgehenden Bebauung, ist die Satzung anzupassen.
Sofern Ortschaften ineinander übergehen und ein Bebauungszusammenhang vorhanden ist, ist auch die Sicherheit des Schulweges gegeben. In der Regel ist die Straße beleuchtet und es sind Fußwege vorhanden.
In größeren Ortschaften müssen Schülerinnen und Schüler auch bis zu 2 km Schulweg allein bewältigen. Es würde daher eine Ungleichbehandlung bedeuten, wenn hier eine Differenzierung vorgenommen wird.
Der § 1 Abs. 1 Satz 2 wird daher wie folgt geändert:
- Hiervon ausgenommen sind die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs sowie des 5. und 6. Schuljahrganges, wenn sie – auch innerhalb der 2-km-Grenze – zum Besuch der Grundschule sowie der weiterführenden Schule den Bereich der geschlossenen Ortschaft ihres Heimatortes (Verkehrszeichen 310 oder 311 StVO = Ortstafel) verlassen müssen, es sei denn, dass für den weiteren Schulweg nach der Ortstafel ein Bebauungszusammenhang vorhanden ist.
Ziele / Wirkungen:
Durch die Klarstellung in der Satzung wird eine Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet. Dabei wird die Sicherheit des Schulweges nicht aus den Augen verloren.
Ressourceneinsatz:
Es entstehen weniger Kosten für die Schülerbeförderung, da keine Schülersammelzeitkarten ausgestellt bzw. keine Erstattungen von Fahrtkosten vorgenommen werden. Die Höhe ist nur überschlägig bezifferbar, da sich die Anzahl der Schülerinnen und Schüler naturgemäß jedes Schuljahr verändert. Als Information: Derzeit liegen die Kosten für eine Monatskarte in der Preisstufe 1 bei 52,90 €. Bezogen auf die Ortschaft Ilsede-Groß Bülten hätten bei Nicht-Änderung der Satzung derzeit 60 Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf eine Schülersammelzeitkarte. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 3.174 €.
Schlussfolgerung:
Mit der Änderung wird eine gerechtere Behandlung von Schülerinnen und Schülern gewährleistet.
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