Vorlage - 2019/511-01
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Im Budget enthalten: | ja/nein | Kosten (Betrag in €): | 0 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja/nein | Qualifizierte Mehrheit: | ja/nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | ja/nein | Migration | ja/nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | ja/nein | Bildung | ja/nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | ja/nein |
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Die Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine wird
beschlossen. Diese Änderung wird zum Beginn des Schuljahres 2020/2021 wirksam.
Inhaltsbeschreibung:
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine vom
22.06.2011 wird als Grenze für eine geschlossene Ortschaft auf die Verkehrszeichen 310
oder 311 StVO = gelbe Ortstafeln verwiesen.
Zu diesem Zeitpunkt wurden Ortschaften, die bebauungsmäßig ineinander übergingen noch
mit weißen Ortsschildern getrennt. Daher waren diese Ortschaften, von der Regelung
ausgenommen, was auch gewollt war.
Die weißen Ortsschilder gibt es seit der Änderung der StVO in 2015 nicht mehr. Es erfolgte
ein Austausch der Ortsschilder.
Insofern besteht für die Schülerinnen und Schüler, die die Primarstufe oder den 5. oder 6.
Schuljahrgang besuchen, ein Anspruch auf Beförderung zur nächsten Schule oder auf
Erstattung der notwendigen Aufwendungen. Mit § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sollte die Sicherheit des Schulweges gewährleistet werden. Den Schülerinnen und Schülern sollte
nicht zugemutet werden, an längeren unbebauten Flächen vorbeigehen zu müssen.
Nach dem Wegfall der weißen Trennungsschilder innerhalb einer durchgehenden Bebauung,
ist die Satzung anzupassen.
Sofern Ortschaften ineinander übergehen und ein Bebauungszusammenhang vorhanden ist,
ist auch die Sicherheit des Schulweges gegeben. In der Regel ist die Straße beleuchtet und
es sind Fußwege vorhanden.
In größeren Ortschaften müssen Schülerinnen und Schüler auch bis zu 2 km Schulweg allein
bewältigen. Es würde daher eine Ungleichbehandlung bedeuten, wenn hier eine
Differenzierung vorgenommen wird.
Der § 1 Abs. 1 Satz 2 wird daher wie folgt geändert:
• Hiervon ausgenommen sind die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs sowie
des 5. und 6. Schuljahrganges, wenn sie die im Zusammenhang bebaute Ortschaft
verlassen. Kennzeichen hierfür sind ein vorhandener Gehweg sowie ein vorhandene
Straßenbeleuchtung
Ziele / Wirkungen:
Durch die Klarstellung in der Satzung wird eine Gleichbehandlung der Schülerinnen und
Schüler gewährleistet. Dabei wird die Sicherheit des Schulweges nicht aus den Augen
verloren.
Ressourceneinsatz:
Es entstehen weniger Kosten für die Schülerbeförderung, da keine Schülersammelzeitkarten
ausgestellt bzw. keine Erstattungen von Fahrtkosten vorgenommen werden. Die Höhe ist nur
überschlägig bezifferbar, da sich die Anzahl der Schülerinnen und Schüler naturgemäß jedes
Schuljahr verändert. Als Information: Derzeit liegen die Kosten für eine Monatskarte in der
Preisstufe 1 bei 52,90 €. Bezogen auf die Ortschaft Ilsede-Groß Bülten hätten bei NichtÄnderung
der Satzung derzeit 60 Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf eine
Schülersammelzeitkarte. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 3.174 €.
Schlussfolgerung:
Mit der Änderung wird eine gerechtere Behandlung von Schülerinnen und Schülern
gewährleistet.
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