Auszug - Verzicht auf die Ausschreibung der Stelle "Kreisrätin/Kreisrat für Soziales"
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Wortprotokoll |
Kreistagsvorsitzende Schlaugat weist darauf hin, dass für den Beschluss nach § 62 NLO eine qualifizierte Mehrheit in Höhe von drei Vierteln der Mitglieder des Kreistages erforderlich sei.
Der Kreistag beschließt einstimmig:
Für die Besetzung der Stelle „Kreisrätin/Kreisrat für Soziales“ wird gem. § 62 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 NLO von einer Ausschreibung abgesehen.