Auszug - Gebührensatzung FTZ: 3. Änderungssatzung
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Erste Kreisrätin Conrady erläutert, das sowohl die Gebührensatzung FTZ als auch die Verwaltungskostensatzung einer generellen Überarbeitung bedürfen, vorab jedoch bereits aufgrund der zwingenden Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz (UStG) zum 01.01.2023 eine Ergänzung zur Erhebung der Steuer in die Satzungen aufgenommen werden soll. Entgegen der ersten eigenen Einschätzungen sind mehrere Aufgaben der Verwaltung nicht von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. In den Bereichen, in denen Aufgaben auch durch andere wahrgenommen werden können, wird in die Wirtschaft eingegriffen, sodass eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Sie spricht als Beispiel das Reinigen der Geräte und Einsatzkleidung an. Die Aufgaben der Verwaltung werden aktuell durch den Steuerberater des Landkreises Peine geprüft. Die zwingende Anwendung des §2b UStG soll ab dem 01.01.2023 erfolgen, es könnte jedoch kurzfristig noch zu einer Verschiebung um zwei Jahre kommen.
Beschluss:
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) des Landkreises Peine wird beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
Ja-Stimmen: |
| 10 | Nein-Stimmen: |
| -- | Enthaltung/en: |
| -- |
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