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Auszug - Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege  

Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 7
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 07.05.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:50 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa des Gymnasiums am Silberkamp
Ort: Am Silberkamp 30, 31224 Peine
2019/455 Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Sorge, Annett
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Auschussvorsitzender Fechner fragt, ob über die Satzung unter den neuen Fragestellung überhaupt abgestimmt werden könne.Herr Dr. Buhmann erläutert die Gesamtsituation, die sich auf Krippe/Kindergarten und Tagespflege beziehe. Es sei eine Vereinbarung mit den Gemeinden zwecks Sicherstellung der erforderlichen Betreuungsplätze geschlossen worden. In der Vereinbarung habe man sich verpflichtet, dass der Rechtsanspruch für Betreuungsplätze gewährleistet sei. Damit sollen Klagen gegenüber dem Rechtsanspruch abgewendet werden. Rechtsanspruch gehe vor Kassenlage, die Verpflichtung der zur Verfügungsstellung eines Betreuungsplatzes habe Vorrang. Bisher seien es drei Gemeinden, Vechelde, Lengede und Wendeburg, in welchen ausreichende Plätze zur Verfügung stünden. Alle anderen Gemeinden wiesen Lücken/Kapazitätsprobleme auf. Herr Dr. Buhmann habe mit allen verantwortlichen Bürgermeistern der Gemeinden gesprochen und auf die Kapazitätsproblematik hingewiesen. Wenn kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden könne, ergäbe sich für die Eltern eine Schadensersatzanspruch. Die Kosten die den Eltern durch eine anderweitige Betreuung entstünden, seien durch den Landkreis als Vorleistung zu tragen. Der Landkreis werde die Ansprüche von den Gemeinden zurückfordern, darüber seien die Gemeinden informiert.Die neue Satzung soll auf eine Kostenpauschalisierung setzen. Es wurde neu aufgenommen, dass 30 Tage für Urlaub und ggf. für Fortbildung zu nutzen sind. Es gibt dafür eine Fortzahlung des festen Betrags. Neu aufgenommen sind feste Beträge, egal welche Qualifikation. Ferner wird bezüglich der Qualifikation differenziert. Es wird höhere Pauschalen für Personen mit umfangreicherer Qualifizierung geben. Die Sätze werden an die jeweiligen Krippengebühren der Gemeinden angepasst, daraus ergeben sich die unterschiedlichen Sätze. Die Verwaltung hat sich mit Satzungen anderer Landkreise (z.B. LK Wolfenbüttel) beschäftigt. Man könne natürlich nicht aus jeder anderen Satzung das Beste herausnehmen. Der LK muss auch weiterhin konkurrenzfähig gegenüber anderen Kommunen sein. In Hildesheim sind andere Sätze vorhanden, die Hildesheimer Satzung ging jedoch erst nach Fertigstellung der eigenen Satzung ein.Herr Dr. Buhmann schlägt folgende Änderung der Satzung vor:

§ 4 laufende Geldleistung:

Die Pauschalen für die Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegepersonen werden um jeweils 0,50 € erhöht Konkret:

§ 4 Laufende Geldleistung (§ 23 Abs. 2a SGB VIII)

(3) Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes Kind die folgende laufende Geldleistung pro geleisteter und vom Landkreis Peine anerkannter Betreuungsstunde:

2,00 € für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII)

3,00 € für die Anerkennung ihrer Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII)

3,50 € für die Anerkennung ihrer Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) erhalten Kindertagespflegepersonen mit dem Nachweise päd. Fachkraft (mind. 560 Std.)Die Frage der Versicherung der Tagesmütter müsse zudem geklärt werden.

KTA Maurer-Lambertz fragt, ob es einen individuellen Kriterienkatalog gäbe, um über den individuellen Betreuungsbedarf für ein Kind zu entscheiden. Herr Dr. Buhmann antworte, es gäbe keine eindeutigen normativen Regelungen. Man könne sich am SGB VIII orientieren, man habe einen Anspruch auf die Vormittagsbetreuung eines Kindes, dies sei aber unter heutigen Bedingungen nicht realistisch, daher werde der Betreuungsbedarf für ein Kind auf 25 Stunden erhöht. Herr Dr. Buhmann sagt zu, dass die individuellen Bedarfe zu berücksichtigen seien, jedoch sollten keine übersteigerten Bedarfe abgedeckt werden, z.B. 50 Stunden Wochenbetreuung. Herr Steckel fragt, woher der deutlich höhere Kostensatz mit einem höheren Kostensprung von über 50% komme. Herr Dr. Buhmann erörtert, es solle ein Abgleich mit den Beträgen anderer Gemeinden geschaffen werden, um wettbewerbsfähig zu bleiben.Herr Cavalli fragt, wie viel die spontane Erhöhung der Kostensätze den Landkreis zusätzlich kosten werde. Herr Dr. Buhmann antwortet, 170.000,00 Euro.

KTA Laaf merkt an,  der Änderungsantrag müsse passgenauer formuliert werden, z.B. die Beträge für die Anerkennung ihrer Förderungsleistung werden sich prozentual erhöhen.Herr Buhmann schlage folgenden Wortlaut vor. „Der Betrag steigt jährlich zum 01.08 des Jahres nach einschlägigem TVÖD.“

 


Beschluss:

Die "Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2019 wird gemäß der Anlage beschlossen, mit folgenden Änderungen:

§ 4 Laufende Geldleistung (§ 23 Abs. 2a SGB VIII)

(3) Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes Kind die folgende laufende Geldleistung pro geleisteter und vom Landkreis Peine anerkannter Betreuungsstunde:

2,00 €r den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII)

3,00 €r die Anerkennung ihrer Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII)

3,50 € für die Anerkennung ihrer Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) erhalten

Der Beitrag steigt jährlich zum 01.08 des Jahres nach einschlägigem TVÖD.

 


Abstimmungsergebnis:
Einstimmig

 

Ja-Stimmen:

12

 

Nein-Stimmen:

0

 

Enthaltung/en:

 

2