Vorlage - 2019/455
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 378.000 € | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | ja | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Die "Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2019“ wird gemäß der Anlage beschlossen, mit folgenden Änderungen:
§ 4 Laufende Geldleistung (§ 23 Abs. 2a SGB VIII)
(3) Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes Kind die folgende laufende Geldleistung pro geleisteter und vom Landkreis Peine anerkannter Betreuungsstunde:
2,00 € für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII)
3,00 € für die Anerkennung ihrer Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII)
3,50 € für die Anerkennung ihrer Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) erhalten Kindertagepflegepersonen mit dem Nachweis päd. Fachkraft (mind. 560 Std.)
Der Beitrag steigt jährlich jeweils zum 1. August entsprechend dem einschlägigen TVÖD.
Inhaltsbeschreibung:
Die Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege vom 22.06.2016 in der Fassung ab 01.08.2016 soll aufgehoben und neu erlassen werden.
Die Hauptgründe für eine Satzungsänderung sind die Umstellung der jetzigen stundengenauen mtl. Abrechnung mit Stundennachweisen auf eine mtl. wiederkehrende Pauschalzahlung an die Kindertagespflegepersonen sowie die Zahlung von urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Die Stundenvergütung der Kindertagespflegepersonen mit dem Nachweis pädagogische Fachkraft wird erhöht. Die Höhe des Kostenbeitrages der Eltern wird ebenfalls angepasst.
Die derzeitige mtl. Bezuschussung der Kindertagespflegepersonen für die Betreuung der Kinder findet über einzelne Stundennachweise statt. Für jedes betreute Kind wird monatlich ein Stundennachweis von der betreuenden Kindertagespflegeperson eingereicht. Dieser wird im Anschluss manuell erfasst und zur mtl. Zahlung angewiesen. Ausfallzeiten der Kinder oder der Kindertagespflegepersonen werden derzeit nicht vergütet.
Grundsätzlich findet eine Förderung der Betreuungsstunden erst ab einer regelmäßigen wöchentlichen Mindestbetreuung von 6 Stunden statt.
Nach der Umstellung auf eine Pauschalzahlung, erhalten die Kindertagespflegepersonen eine gleichbleibende monatliche Geldleistung. Außerdem werden mit den mtl. Pauschalzahlungen die Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson und dem betreuten Kind von bis zu 25 Tagen im Jahr abgegolten.
Musterberechnung:
Geldleistung pro Betreuungsstunde (derzeit 4,50 €) x wöchentliche Betreuungszeit x Multiplikator 4,33 (52 Wochen / Jahr : 12 Monate).
Beispiel einer monatlichen Pauschale bei einer wöchentlichen Betreuungszeit eines Kindes von 30 Stunden:
4,50 € x 30 Stunden wöchentliche Betreuungszeit x Multiplikator 4,33 = 584,55 €
Die Kindertagespflegeperson würde mtl. eine Pauschalzahlung in Höhe von 584,55 € pro betreutes Kind erhalten.
Um das Abrechnungsverfahren möglichst einfach aber auch gerecht zu gestalten, reduziert sich die mtl. Pauschale um die Hälfte, wenn die Betreuung nach dem 15. eines Monats beginnt oder vor diesen Termin endet. Mit dem Kostenbeitrag für die Eltern wird dementsprechend verfahren.
Sollten sich mindestens zwei Geschwisterkinder unter 3 Jahren in der Kindertagespflege befinden, so wird ab dem 2. Kind eine Geschwisterermäßigung in Höhe von 50 % des zu zahlenden Kostenbeitrages gewährt.
Die bisherige Eingewöhnungszeit entfällt. Hier wird analog der Betreuung in einer Krippe gehandelt.
Der von den Eltern zu leistende Kostenbeiträg wurde zuletzt zum 01.08.2016 geändert und soll nun wieder aktualisiert werden, wobei sich die Kostenbeiträge an den durchschnittlichen Gebühren der Krippen in den jeweiligen Gemeinden orientieren.
Übersicht der Kostenbeiträge ab 01.08.2019
alt neu
Gemeinde ab 01.08.2016 ab 01.08.2019
Edemissen 1,21 € 1,58 €
Hohenhameln 1,54 € 1,69 €
Ilsede 1,54 € 1,89 €
Lengede 0,64 € 0,78 €
Peine 1,33 € 1,33 €
Vechelde 1,20 € 1,88 €
Wendeburg 1,46 € 1,59 €
Für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres wird aufgrund der Beitragsfreiheit kein Kostenbeitag erhoben.
Weitere Änderungen gibt es bei der Bewilligung der Höhe der Betreuungsstunden während der Mutterschutzfrist. Hier ist eine Bezuschussung nur noch bis zur Höhe des Rechtsanspruchs von bis zu wöchentlich 20 Stunden möglich.
Auf die Mitwirkungspflichten der Kindertagespflegeperson sowie der personensorgeberechtigten Eltern des Kindes wird hingewiesen.
Kindertagespflege kann für Kinder von Ehepaaren, alleinerziehenden Männern oder Frauen, von gleichgeschlechtlichen Paaren usw. in Anspruch genommen werden, die in der Bundesrepublik Deutschland leben. Es wird hierbei keine Unterscheidung vorgenommen, ob es sich bei den Anspruchsberechtigten um Mädchen oder Jungen handelt oder ob ein Migrationshintergrund vorliegt.
Ziele / Wirkungen:
Ziel der Änderungen im Abrechnungsverfahren ist u.a. die Attraktivität zu steigern, als
selbstständige Kindertagespflegeperson im Landkreis Peine tätig zu sein.
Kindertagespflegepersonen erhalten durch die Zahlung der Pauschale sowie der Ausfallzeiten
eine finanzielle Planungssicherheit. Darüber hinaus erhalten Kindertagespflegepersonen
so eine höhere Wertschätzung ihrer geleisteten Arbeit.
Ressourceneinsatz:
entfällt
Schlussfolgerung:
Mit der Satzung soll das Abrechnungsverfahren vereinfacht werden.
Die Kostenbeiträge der Eltern werden angepasst.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Kindertagespflege Satzung 01.08.2016 (1017 KB) | ||||
2 | Kindertagespflege Satzung 01.08.2019 (78 KB) |