Auszug - Zukünftige Organisation des Rettungsdienstes
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
EKR Heiß führt in das Thema ein und setzt sich zunächst mit dem Vortrag von Herrn Niederreiter auseinander. EKR Heiß geht auf das KPMG-Gutachten ein und macht deutlich, dass dieses Gutachten für eine rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich ist. Es ist zum einen überholt, da die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sich seit 2016 geändert haben. Darüber hinaus kann der vom Gutachter vorgeschlagenen geteilten Ausschreibungspflicht nicht gefolgt werden.
KTA Maurer-Lambertz führt aus, dass sie nicht beurteilen kann, ob die seitens der Verwaltung dargestellte Rechtswidrigkeit auch tatsächlich gegeben ist. Sie greift die in der Stellungnahme angeführte ausstehende Urteilsfindung des EuGH auf und fragt nach, warum man mit einem Beschluss zu dieser Angelegenheit nicht warten kann, bis dieses vorliegt. Des Weiteren sieht sie momentan keinen aktuellen Bedarf einen Beschluss mit einer solchen Tragweite zu beraten und zu beschließen.
EKR Heiß teilt mit, dass es sich bei dem ausstehenden Urteil des EuGH nur um die Thematik der Bereichsausnahme handelt. Ob das Urteil im September diesen Jahres tatsächlich kommen wird, kann auch niemand gesichert sagen. Des Weiteren führt er aus, dass der Landkreis Peine bis September mit der Analyse zur Neuausrichtung des Rettungsdienstes noch nicht soweit sein werde und daher die Ergebnisse des angeführten ausstehenden Urteils mit einfließen können.
Er rät allerdings davon ab, einen Beschluss zu der Thematik weiterhin zeitlich zu verzögern.
KTA Kramer schlägt vor, die vorliegende Beschlussvorlage zu teilen und dem Kreisausschuss zu empfehlen, den ersten Teil der Vorlage zu beschließen und den zweiten Abschnitt zur Beratung an die Fraktionen zu verweisen. Hierzu sollte die Verwaltung weitere Angaben und Informationen liefern. Die rechtlichen Ausführungen sind noch nicht ganz überzeugend und sollten ausführlicher und mit allen Auswirkungen und Folgewirkungen dargestellt werden.
EKR Heiß führt aus, dass bereits 3 Anfragen von potenziellen Mitbewerbern vorliegen. Aus diesem Grund ist seitens der Verwaltung eine zeitnahe Beschlussfassung empfehlenswert.
KTA Jakubowski teilt mit, dass er dem Vorschlag des KTA Kramer, die Vorlage zu teilen, zustimmt.
Herr Bock fragt nach, welche 3 Anbieter denn bereits Anfragen an den Landkreis herangetragen haben.
EKR Heiß teilt mit, dass es sich um die Johanniter, eine Beraterfirma und die Firma Falck Rettungsdienst GmbH handelt.
Weiterhin fragt Herr Bock nach, welche Folgen den Landkreis erwarten würden, wenn er vor dem EuGH verklagt werden würde.
EKR Heiß führt aus, dass die Vergabekammer der Bezirksregierung Arnsberg einen namentlich nicht bekannten Landkreis als Träger des Rettungsdienstes wegen Nichteinhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben bei einer geplanten Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen ein monatliches Zwangsgeld in Höhe von 850.000 € für den Fall der weiteren Zuwiderhandlung angedroht hat. Die Androhung bezog sich dabei nur auf die Verweigerung der notwendigen Ausschreibung der zur Zeit bestehenden Interimsverträge mit den jeweiligen beauftragten Hilfsorganisationen.
Herr Bock fragt nach, ob bei einer Ausschreibung die Tarifgebundenheit als Kriterium festgelegt werden kann. EKR Heiß verneint dies.
KTA Manns möchte mehrfach von der Verwaltung wissen, auf welcher Rechtsgrundlage der Landkreis Peine vor dem EuGH verklagt werden kann. EKR Heiß führt jedes Mal an, dass es hierfür keiner Rechtsgrundlage bedarf. Allein die Rechtswidrigkeit nach dem Vergaberecht eröffnet die Möglichkeit einer Klage. Für die Einreichung einer Klage wird keine Rechtsgrundlage benötigt, wenn der Zustand oder die Entscheidung der Verwaltung rechtswidrig ist. Und es ist nicht sehr unwahrscheinlich, dass potenzielle Mitbewerber, welche aber aufgrund einer nicht erfolgten Ausschreibung keine Möglichkeit haben, Rettungsdienstleistungen im Landkreis Peine zu erbringen, entsprechend den Klageweg einschlagen werden.
Des Weiteren zitiert und verliest KTA Manns ein Urteil vom OLG Schleswig vom 28.08.2015:
„Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 28.08.2015 (Az. 1 Verg 1/15) (nochmals) bestätigt, dass ein Mitbewerber eine Kündigung oder anderweitige Beendigung eines zwischen einem Unternehmen und einem öffentlichen Auftraggeber vergaberechtswidrig zustande gekommenen Vertrages nicht beanspruchen könne, wenn die in § 101b Abs. 2 S. 1 GWB genannte Frist von 6 Monaten abgelaufen ist. Nach § 101b Abs. 2 S. 1 GWB muss die Unwirksamkeit von Verträgen, die entweder unter Verstoß gegen die in § 101a GWB genannten Voraussetzungen oder im Wege einer de facto-Vergabe zustande gekommen sind, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Das Gericht stellt klar, dass allein der Umstand, dass ein ohne Vergabeverfahren zustande gekommener Vertrag vom öffentlichen Auftraggeber weiter durchgeführt werde, keinen Anspruch des Bieters darauf begründe, dass der öffentliche Auftraggeber den Vertrag beendet. Das gelte auch dann, wenn dadurch ein (objektiv) vergaberechtswidriger Zustand aufrechterhalten werde.“
EKR Heiß gibt zu bedenken, dass bei jeder weiteren rechtswidrigen Verlängerung der Interimsbeauftragung jedem potenziellen Mitbewerber innerhalb von 6 Monaten die Möglichkeit offen steht, die Kündigung des Vertrages zu beanspruchen. Er betont, dass die Entscheidung in diesem Fall bei der Politik liegt, kann allerdings nicht empfehlen, die Verlängerung zu beschließen ohne gleichzeitig die Neuausrichtung des Rettungsdienstes im Landkreis zu beschließen und auf den Weg zu bringen. Er stellt auch ausdrücklich klar, dass es sich in Absatz 2 des Beschlusses nicht um eine Entscheidung zur künftigen Ausrichtung des Rettungsdienst handelt, sondern um die Beauftragung eines externen Fachunternehmens, um auf Basis deren Entscheidungsmatrix die Entscheidung über die Eigen- oder Fremdvergabe des Rettungsdienstes beschließen zu können.
KTA Belte schließt sich dem Vorschlag des KTA Kramer an, die Vorlage zu teilen.
KTA Kramer teilt mit, dass er die Position der Verwaltung nachvollziehen kann, welche den rechtswidrigen Zustand nicht verlängern möchte
KTA Semper teilt mit, dass für den 2. Teil der Vorlage weiterhin erheblicher Beratungsbedarf besteht.
KTA Manns fragt nach, ob das Gutachten der KPMG als Anlage dem Protokoll beigefügt werden kann.
EKR Heiß führt aus, dass dies möglich wäre, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
KTA Hänsel unterstützt die Beschlussvorlage der Verwaltung, da der 2. Teil der Vorlage der Beauftragung eines Fachunternehmens zur Erstellung einer Entscheidungsmatrix dient.
Der Ausschussvorsitzende KTA Rieck stellt die Teilung der Beschlussvorlage in zwei Teile zur Abstimmung.
Der Teilung der Beschlussvorlage in zwei Teile stimmen alle Ausschussmitglieder zu.
Der Ausschuss empfiehlt somit folgenden geänderten Beschluss:
Die bestehende Interimsbeauftragung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Landkreis Peine wird abweichend von dem Beschluss des Kreisausschusses vom 09.08.2017 (Vorlage 2017/100) um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2021 verlängert, um den Prozess der zukünftigen Neuausrichtung in die Wege zu leiten.
Um einen Beschluss über die Beauftragung eines externen Fach-Unternehmens zur Erstellung einer Entscheidungs-Matrix, auf deren Basis die Entscheidung über die Eigen- oder die Fremdvergabe des Rettungsdienstes im Landkreis Peine spätestens ab dem 01.01.2022 vom Kreistag erfolgen soll, fassen zu können, werden weitergehende und detaillierte Informationen seitens der Verwaltung benötigt und die Angelegenheit muss vorher in den Fraktionen beraten werden.
Beschluss:
Die bestehende Interimsbeauftragung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Landkreis Peine wird abweichend von dem Beschluss des Kreisausschusses vom 09.08.2017 (Vorlage 2017/100) um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2021 verlängert, um den Prozess der zukünftigen Neuausrichtung in die Wege zu leiten.
Die Verwaltung wird beauftragt, unter Begleitung eines externen Fach-Unternehmens eine Entscheidungs-Matrix zu erstellen, auf deren Basis die Entscheidung über die Eigen- oder die Fremdvergabe des Rettungsdienstes im Landkreis Peine spätestens ab dem 01.01.2022 vom Kreistag getroffen wird.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig wird der 1. Teil der Beschlussvorlage beschlossen.
Ja-Stimmen: |
| 11 | Nein-Stimmen: |
| - | Enthaltung/en: |
| - |