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Einbürgerung

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Neben den verschiedenen gesetzlich geregelten Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch zu erwerben (z.B. durch Abstammung von einem deutschen Elternteil; siehe auch Staatsangehörigkeit), ist für ausländische Staatsangehörige auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung vorgesehen.

Hierzu bestehen unterschiedliche Einbürgerungsvorschriften, die bei jedem Einbürgerungsbewerber individuell geprüft werden müssen.

Für jede dieser Vorschriften ist die Vorlage eines gültigen Reisepasses des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, Voraussetzung.

Auf dieser Seite (im Bereich FAQ) finden Sie nähere Informationen über die Voraussetzungen der Einbürgerung und zum weiteren Verfahrensverlauf.

Beachten Sie bitte, dass eine Antragsannahme hier nur in einem vorab vereinbarten Termin stattfinden kann.

Wenn Sie beabsichtigen der Staatsangehörigkeitsbehörde eine Email zu senden, nutzen Sie bitte ausschließlich die folgende Adresse: einbuergerung@landkreis-peine.de 

Es kann momentan zu verlängerten Warte- und Bearbeitungszeiten kommen. Sehen Sie bitte von Sachstandsanfragen ab, da diese das Verfahren nicht beschleunigen.

FAQ zum Einbürgerungsverfahren seit dem 27.06.2024

Wie lange muss ich in Deutschland leben, wenn ich eingebürgert werden möchte?

Sie müssen grundsätzlich durchgängig seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben und in der gesamten Zeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein.

Werden die Zeiten des Asylverfahrens angerechnet?

Ja, diese Zeiten werden vollständig angerechnet. Aber nur dann, wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wurden oder Ihr subsidiärer Schutzstatus festgestellt wurde.

Werden Zeiten in denen ich eine Duldung hatte angerechnet?

Leider nein. Duldungszeiten begründen keinen rechtmäßigen Aufenthalt, so dass diese Zeiten grundsätzlich nicht in die Aufenthaltszeit eingerechnet werden.

Ich bin mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet oder der eingetragene Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen. Wird die Voraufenthaltszeit hier verkürzt?

Ja, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht, können Sie bereits nach drei Jahren in Deutschland eingebürgert werden. Sie müssen aber zudem alle anderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllen.

Kann die Aufenthaltszeit von 5 Jahren auch aus anderen Gründen noch verkürzt werden?

Ja, die Aufenthaltszeit kann auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. Hierzu müssen Sie aber besondere Integrationsleistungen erbracht haben, Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für Ihre Familie ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen bestreiten und das Sprachzertifikat C1 erworben haben.

Was sind besondere Integrationsleistungen?

Unter besonderen Integrationsleistungen versteht man besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement.

Der erfolgreiche Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung oder einer Berufsqualifizierungsmaßnahme ist als Nachweis einer besonderen Integrationsleistung nicht ausreichend. Erforderlich sind grundsätzlich überdurchschnittliche oder herausragende Leistungen in Schule, Ausbildung, Studium oder Beruf.

Was sind öffentliche Leistungen?

Öffentliche Leistungen sind zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII. Aber auch ein Anspruch und ein Bezug von Wohngeld spricht in diesem Fall gegen eine Verkürzung der Voraufenthaltszeit.

Was muss ich veranlassen, um einen Antrag zu stellen?

Laden Sie sich den Einbürgerungsantrag von unserer Homepage herunter und füllen Sie diesen vollständig aus. Beachten Sie hierbei bitte, dass jede Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres einen eigenen Antrag ausfüllen muss.

Anschließend tragen Sie sämtliche erforderlichen Unterlagen zusammen. Welche Unterlagen benötigt werden, finden Sie als Merkblatt ebenfalls auf dieser Seite.

Anschließend vereinbaren Sie mit uns telefonisch einen Termin. Sie erreichen uns zu den Sprechzeiten unter der Rufnummer 05171/ 401 1026.

Zu Ihrem Abgabetermin bringen Sie bitte sämtliche Unterlagen im Original und in Kopie mit, da hier nur die Kopien benötigt werden. Die Originale erhalten Sie direkt nach der Antragstellung zurück. Bitte haben Sie Verständnis, dass hier keine Kopien gefertigt werden.

Muss ich zwingend eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen?

Ja, es ist zwingend erforderlich eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber dafür unsere Blankoarbeitgeberbescheinigung vor, die Sie ebenfalls auf dieser Seite unter Dokumente finden.

Meine Unterlagen sind unvollständig. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?

Grundsätzlich können Sie einen Antrag stellen. Die Bearbeitung Ihres Antrages kann jedoch erst erfolgen, wenn alle Unterlagen vollständig bei der Staatsangehörigkeitsbehörde im Original und in Kopie vorgelegen haben. 

Kann ich als Kind alleine eingebürgert werden?

Ja, das können Sie, wenn Sie alleine die Voraussetzungen zur Einbürgerung erfüllen.

Wie lange dauert das Einbürgerungsverfahren?

Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist individuell und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Von der Antragstellung bis zur Aushändigung der Urkunde kann es in manchen Fällen auch länger als ein Jahr dauern.

Sollten sich während dieser Zeit Änderungen in Ihren persönlichen Lebensverhältnissen ergeben (Umzug, Wechsel oder Verlust des Arbeitsplatzes, Wechsel der E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, etc.), sind Sie verpflichtet, der Einbürgerungsbehörde dies unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Aufgrund der hohen Antragszahlen werden Sie gebeten, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages abzusehen.

Kann ich nach der Einbürgerung meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?

Ja, es gilt das Prinzip der Mehrstaatigkeit. Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten Sie auch nach der Einbürgerung weiterhin bei. Es sei denn, dass Ihr Herkunftsstaat keine Mehrstaatigkeit zulässt und Sie durch die Einbürgerung Ihre jetzige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren. Auskunft hierüber erteilt Ihnen Ihre Botschaft.

Welche Länder lassen keine Mehrstaatigkeit zu?

Äthiopien, unter Umständen Angola, Bhutan, China, Indien, Indonesien, Japan, Kasachstan, Kamerun, Kongo, Norwegen, Sri Lanka, Südafrika (sofern nicht eine Beibehaltung der Staatsangehörigkeit beantragt wurde), Südkorea und Uganda.

Diese Aufzählung muss nicht zwingend vollständig sein und ist ohne Gewähr.

Ich habe eine Einbürgerungszusicherung erhalten und meine Ausbürgerung noch nicht vollzogen. Was muss ich veranlassen?

Sie müssen nichts veranlassen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird auf Sie zukommen und Ihnen das weitere Procedere schriftlich übermitteln. Sollten Sie jedoch bis Dezember 2024 kein Schreiben erhalten haben, sollten Sie sich telefonisch nach dem Sachstand erkundigen.

Welche Identitätsdokumente muss ich bei der Antragstellung vorlegen?

Bestenfalls legen Sie bei der Antragstellung einen gültigen Pass oder eine Identitätskarte Ihres Heimatlandes vor. Alternativ können Sie auch einen abgelaufenen Reisepass oder einen Staatsangehörigkeitsausweis einreichen. Ausreichend könnten auch andere Identitätsdokumente sein, die Ihre momentane Staatsangehörigkeit und Ihre vollständige Identität belegen. Vorzugsweise sollten das Urkunden mit einem Lichtbild, auf dem man Sie identifizieren kann, sein. Dies muss dann aber im Einzelfall entschieden werden.

Ich bin staatenlos - was gilt für mich?

Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung Sie als seine Staatsangehörige oder seinen Staatsangehörigen ansieht. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie der Staatsangehörigkeitsbehörde am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach. Darüber hinaus benötigen wir bei der Antragsabgabe Identitätsdokumente Ihres Herkunftslandes.

Muss ich im Besitz einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis sein?

Sie müssen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer qualifizierten Aufenthaltserlaubnis sein.

Was versteht man unter einer qualifizierten Aufenthaltserlaubnis?

Qualifizierte Aufenthaltserlaubnisse sind alle Aufenthaltserlaubnisse außer die nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Woher weiß ich nach welcher Rechtsgrundlage mir meine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde?

Auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ist die Rechtsgrundlage vermerkt. Auskunft gibt Ihnen hierüber auch die Ausländerbehörde des Landkreises Peine.

Muss die Aufenthaltserlaubnis gültig sein?

Die Aufenthaltserlaubnis muss am Tag der Einbürgerung gültig sein. Eine Fiktionsbescheinigung ist nicht ausreichend.

Gibt es Ausnahmen für schweizerische Staatsangehörige?

Ja, die gibt es. Als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehörige ist eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ausreichend.

Ist die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) einbürgerungsschädlich?

Ja, Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können.

Gibt es hiervon Ausnahmen?

Ja, es gibt einige wenige und eng gefasste Ausnahmen.

Wenn Sie als Gastarbeiter bis zum 30.06.1974 in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeiter bis zum 13.06.1990 in die ehemalige DDR eingereist sind, öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen, die Inanspruchnahme aber nicht zu vertreten haben ist dies nicht einbürgerungsschädlich. Ob Sie die Inanspruchnahme zu vertreten haben ist eine Einzelfallentscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde.

Ebenso ist der Leistungsbezug unschädlich, wenn Sie momentan einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und dieses in den letzten zwei Jahren für mindestens 20 Monate getan haben.

Als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner einer Person, die in Vollzeit beschäftigt ist und dies in 20 der letzten 24 Monate war, ist die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen ebenfalls unschädlich, wenn Sie mit dieser Person und mindestens einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.

Muss ich bei der Einbürgerung weiterhin ein Sprachzertifikat B1 vorweisen?

Ja, es sei denn, dass Sie unter 16 Jahre sind und eine altersgemäße Sprachentwicklung nachweisen können. Sie müssen ebenfalls nicht über ein Sprachzertifikat B1 verfügen, wenn Sie als Gastarbeiter bis zum 30.06.1974 in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeiter bis zum 13.06.1990 in die ehemalige DDR eingereist sind und sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben mündlich verständigen können.

Im Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde liegt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können und Sie nachweisen können, dass Ihnen der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder Ihnen dauerhaft wesentlich erschwert ist. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Härtefallregelung, die sehr eng auszulegen ist.

Wenn Sie wegen Krankheit, Behinderung oder Ihres hohen Alters kein B1 Sprachzertifikat vorlegen können, müssen Sie dieses durch ein umfassendes fachärztliches Gutachten nachweisen. Ärztliche Stellungnahmen sind nicht ausreichend.

Wie kann ich eine altersgemäße Sprachentwicklung vorweisen?

Durch die Vorlage aktueller Schulzeugnisse, in denen Ihnen im Fach „Deutsch“ mindestens ein „ausreichend“ attestiert wurde.

Was bedeutet »ohne nennenswerte Probleme mündlich verständigen können«?

Davon ist auszugehen, wenn Sie sich in einfachen Sätzen auf Deutsch im Alltag ohne Probleme verständigen können. Um dies zu überprüfen führt die Staatsangehörigkeitsbehörde mit Ihnen bei der Antragsabgabe ein persönliches Gespräch durch.

Wie weise ich ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache nach?

Dies können Sie zum Beispiel durch Teilnahmebescheinigungen an Deutschkursen oder ähnlichem nachweisen. Hierbei ist zu beachten, dass Nachweise zu einer Anmeldung bei verschiedenen Sprachkursen allein nicht ausreichend sind. Es ist vielmehr auch nachzuweisen, dass die Sprachkurse tatsächlich besucht worden sind.

Reicht ein Schulabschluss aus, um meine Sprachkenntnisse nachzuweisen?

Ja, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland mindestens einen Hauptschulabschluss erreicht haben, dann ist das ausreichend. Ein Abgangszeugnis reicht jedoch nicht aus.

Muss ich neben den ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache noch weitere Nachweise erbringen?

Ja, Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.

Wie weise ich diese Kenntnisse nach?

Die Voraussetzung ist in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbener Hauptschul- oder höherwertiger Schulabschluss ist ebenfalls ausreichend. Ein Abgangszeugnis reicht nicht aus.

Welche strafrechtlichen Verurteilungen führen zu einer Ablehnung meines Einbürgerungsantrages?

Die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, sind unschädlich. Jede Verurteilung, die nicht nur geringfügig über dem oben genannten Rahmen liegt, führt zu einer Ablehnung Ihres Einbürgerungsantrages.

Wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist, führt das immer zu einer Ablehnung Ihres Antrages, egal wie hoch das Strafmaß festgelegt wurde.

Gegen mich wird polizeilich oder staatsanwaltlich ermittelt. Muss ich dies der Staatsangehörigkeitsbehörde mitteilen?

Ja, das müssen Sie. Sie dürfen nichts verschweigen, was maßgeblich für die Einbürgerung ist. Ermittlungsverfahren bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft sind maßgeblich. Ein Verschweigen solcher Ermittlungsverfahren könnte zur Rücknahme einer Einbürgerung führen.

Welche Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren haben Ermittlungsverfahren?

Die Entscheidung über die Einbürgerung wird bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, ausgesetzt.

Muss ich ein Bekenntnis ablegen?

Ja, das müssen Sie.

Sie müssen sich wirksam zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen.

Zudem müssen Sie eine Loyalitätserklärung abgeben.

Ich lebe im Ausland - kann ich trotzdem eingebürgert werden?

Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise eingebürgert werden. Für diesen Personenkreis ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

Was kostet die Einbürgerung?

Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt 255,00 € pro Person.

Werden minderjährige Kinder miteingebürgert, werden 51,00 € pro Kind fällig.

Für minderjährige Kinder, die ohne die Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr ebenfalls 255,00 €.

Ich bin habe die Einbürgerungsurkunde erhalten - was ist der nächste Schritt?

Mit der Einbürgerungsurkunde können Sie sich einen deutschen Personalausweis sowie einen Reisepass bei der Einwohnermeldebehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen.

Ich bin vor einiger Zeit eingebürgert worden und möchte meine »alte« Staatsangehörigkeit wieder annehmen. Was muss ich veranlassen und wer ist zuständig?

Seit dem 27.06.2024 ist eine Mehrstaatigkeit seitens der Bundesrepublik Deutschland möglich.

Um Ihre vormalige Staatsangehörigkeit wieder anzunehmen, müssen Sie sich an die konsularische Vertretung Ihres Heimatlandes wenden und dort die Wiedereinbürgerung beantragen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landkreises Peine ist für solche Angelegenheiten nicht zuständig und kann Ihnen hierzu auch keine Auskünfte erteilen.

Beachten Sie aber bitte, dass Sie nach erfolgter Wiedereinbürgerung das Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde hierüber informieren müssen.