Anerkennung als Hygienekontrolleurin und Hygienekontrolleur mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Leistungsnummer: 99150087001000
Volltext
Der Beruf der Hygienekontrolleurin beziehungsweise des Hygienekontrolleurs ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine entsprechende ausländische Berufsqualifikation besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) einreichen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Behörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.
Neben der Gleichwertigkeit prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie in dem Bundesland als Hygienekontrolleurin beziehungsweise Hygienekontrolleur arbeiten. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Hygienekontrolleurin beziehungsweise Hygienekontrolleur bei der zuständigen Behörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalte und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Hygienekontrolleurin beziehungsweise Hygienekontrolleur arbeiten.
Sollte Ihre Berufsqualifikation nicht mit der niedersächsischen Berufsqualifikation gleichwertig sein, erhalten Sie einen Bescheid mit der Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen können. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Je nach Organisation vor Ort kann Ihr erster Ansprechpartner z.B. das Gesundheitsamt, der medizinische Fachdienst oder der Fachbereich Gesundheit sein.
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema »Arbeiten und Leben in Deutschland«.
- Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Hygienekontrolleurin beziehungsweise Hygienekontrolleur und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.
Erforderliche Unterlagen
Für die Gleichwertigkeitsprüfung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Antragsformular
- Lebenslauf
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Nachweise über Berufserfahrung in dem Beruf
- Nachweise sonstiger Qualifikationen
- Auskunft über einen vielleicht bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen:
- Sie wollen in dem Bundesland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
Für die Berufszulassung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliche Bescheinigung
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat mit dem Nachweis der der Deutschkenntnisse der Stufe B2.
Die Nachweise über die persönliche und gesundheitliche Eignung sowie der Sprachkenntnisse müssen nicht bereits bei Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation gestellt werden.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Kosten
- Die Kosten ergeben sich erst aus dem Verwaltungsverfahren.
Gebühr: Mindestens 100,00 EUR, höchstens 600,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden.
Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie in der Regel nach 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung