Inhalt

Auskunft aus dem Sorgeregister anfordern

Leistungsnummer: 99013016012000

Volltext

Beim zuständigen Jugendamt wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:

  • Sorgeerklärungen abgegeben werden, 
  • aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist
  • das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist. 

Eine Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist.

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Mutter des Kindes nicht mit dem Vater verheiratet sind, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind sind.

  • Stellen Sie einen Antrag über eine Auskunft aus dem Sorgeregister beim zuständigen Jugendamt.

Ansprechpunkt

An das örtlich zuständige Jugendamt (in den meisten Fällen das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat)

Voraussetzungen

  • Geburtsdatum des Kindes
  • Geburtsort des Kindes
  • Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat

Erforderliche Unterlagen

Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

Kosten

Kostenlos

Frist

Keine

Bearbeitungsdauer

3 Tage bis 6 Wochen

Rechtsgrundlage(n)

§ 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.05.2024
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Ein persönliches Erscheinen kann vorteilhalft und im Einzelfall erforderlich sein.

Online-Dienste: Ob ein Online-Dienst angeboten wird, liegt in der Entscheidung des zuständigen Jugendamtes

Rechtsbehelf

Außer einer formlosen Beschwerde besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Urheber