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Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung

Leistungsnummer: 99063001006002

Volltext

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?

Wenn durch die störfallrelevante Änderung

  • der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
  • der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder
  • eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird

bedarf dies einer Genehmigung.Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.

Teaser

Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen? Dann müssen Sie hierfür zuvor bei der zuständigen Behörde ggf. eine Genehmigung beantragen.

Kosten

Die Gebühren fallen je nach Zeitaufwand unterschiedlich aus. Mindestens werden jedoch 1500 Euro berechnet. 

Frist

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.10.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Urheber