Gesundheitszeugnis Ausstellung für Tiere
Leistungsnummer: 99003009012002
Volltext
Das Tiergesundheitszeugnis wird
a) für die Einreise von Zucht- und Nutztieren aus einem Drittland nach Deutschland (Einfuhr) sowie
b) für die Ausreise von Zucht- und Nutztieren aus Deutschland in Drittländer (Länder außerhalb der Europäischen Union) (Ausfuhr)
benötigt.
Es gibt Auskunft über den allgemeinen Gesundheitszustand eines Zucht- oder Nutztieres.
Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Tiergesundheitszeugnisses sind sehr unterschiedlich. Setzen Sie sich daher möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kann sie eine Gesundheitsbescheinigung erteilen.
Für die Einreise von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen etc.) siehe »EU-Heimtierausweis«.
Verfahrensablauf
Für die Einfuhr:
- Der Antrag auf die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses wird elektronisch im Datenbanksystem »TRACES NT« gestellt.
- Zum Zugriff auf TRACES-NT wird ein »EU-Login« benötigt Hierfür muss sich der Einführer einmalig anmelden und wird von der zuständigen Behörde freigeschaltet.
- Die Tiere werden über eine für die Einfuhr von Tieren zugelassene Grenzkontrolle nach Deutschland eingeführt.
- Alle erforderlichen tierärztliche Untersuchungs- und Behandlungsbescheinigungen müssen vorlegt werden.
Für die Ausfuhr:
- Der Ausführer ist verpflichtet, die Gesetze, Verordnungen, Normen und Verfahrens- und Einfuhrvorschriften, die im Einfuhrland gelten, zu erfüllen.
- Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Unternehmers, die entsprechenden aktuellen Anforderungen des Drittlandes wenn nötig zu beschaffen und dem Zertifizierungsbefugten zur Prüfung vorzulegen.
- Bei der Ausfuhr von Tieren ist die Untersuchung der Tiere in der Behörde oder vor Ort durch einen amtlichen Tierarzt erforderlich. Hierbei ist die Einhaltung der jeweils für das Drittland erforderlichen Anforderungen zu bescheinigen.
- Bestimmte Drittländer erlauben Exporte in ihr Hoheitsgebiet ausschließlich aus Betrieben, die durch eine vorherige Registrierung oder Zulassung dort bereits bekannt sind und in entsprechende Listen von registrierten oder zugelassenen Betrieben aufgenommen wurden.
- Amtlichen Listungsverfahren unterliegen Betriebe, die sich bei den Behörden des Drittlandes registrieren und/oder amtlicherseits listen lassen müssen. Dazu sind in der Regel amtlich bestätigte Exportanträge zu stellen, in denen in vielen Fällen auch die Einhaltung der vom Drittland vorgegebenen Anforderungen bescheinigt werden muss.
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Nach erfolgter Prüfung der Anträge durch die Behörden des Drittlandes und ggf. erfolgreich stattgefundener Vorort-Kontrolle werden die Betriebe durch das jeweilige Drittland für den Export zugelassen und gelistet und können dann exportieren.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover und beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Voraussetzungen
- Für die meisten Bescheinigungen ist die Vorstellung des Tieres notwendig.
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Sie müssen der zuständigen Stelle die Ankunft einer Tiersendung rechtzeitig vor Ankunft ankündigen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Einfuhr:
- Antrag auf die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses (elektronisch im Datenbanksystem »TRACES NT«). Falls notwendig, müssen Sie aktuelle tierärztliche Untersuchungs- und Behandlungsbescheinigungen vorlegen.
Für die Ausfuhr:
- Antrag auf die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses. Das Zeugnis kann für einige Länder besonders angepasst sein und ist nur erforderlich, wenn das Zielland einen besonderen Vordruck bzw. Zertifikat verlangt. Falls notwendig, müssen Sie aktuelle tierärztliche Untersuchungs- und Behandlungsbescheinigungen vorlegen.
Bei Fragen hierzu können die Erfahrungen der Wirtschaftsverbände und der Außenhandelskammern. hilfreich sein. In allen Fällen empfiehlt sich eine Klärung der Importbedingungen über den Importeur bzw. den Kunden vor Ort.
Frist
Für die Einhaltung der in Deutschland oder dem Herkunftsland zu zertifizierenden Gesundheitsanforderungen können je nach Tierart und Herkunftsland sehr unterschiedliche Fristen und Quarantänebedingungen gelten.
Setzen Sie sich möglichst frühzeitig mit der Veterinärbehörde in Verbindung.
Bearbeitungsdauer
bis zu 3 Monate
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz
Urheber
Kosten
- Die Kosten sind abhängig von der Tierart.
Gebühr: Mindestens 20,00 EUR, höchstens 300,00 EUR. (Vorkasse: nein)