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Leistungen der Sozialhilfe als präventive gesundheitsbezogene Beratung

Leistungsnummer: 99107013148004

Volltext

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht - gesetzlich oder privat - krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträger sichergestellt.

Der Sozialhilfeträger prüft dabei, ob Sie Leistungen beziehen dürfen. Sie haben dabei Anspruch auf vorbeugende Gesundheitshilfe. Dazu gehören:

  • medizinische Vorsorgeleistungen 
  • Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
  • medizinische Behandlungen, um eine Erkrankung oder einen Gesundheitsschaden zu vermeiden

Verfahrensablauf

Leistungsberechtigte (ohne Krankenversicherung) wenden sich mit der Bitte eines Behandlungsscheines an das Sozialamt des zuständigen Trägers ihrer existenzsichernden Leistungen.

Dieser prüft den Antrag insbesondere hinsichtlich vorrangiger Ansprüche und ggf. weiterer Veranlassung (z.B. hinsichtlich § 264 SGB V oder Abgabe an das zuständige Sozialamt) und trifft bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bewilligungsentscheidung.

Hier: Ausstellung Behandlungsschein

Zuständige Stelle

Zuständig ist

  • das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe

oder

  • das Sozialamt der vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde,

in der der Wohnsitz liegt.

Örtliche Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen: Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover

Voraussetzungen

Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

  • die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
  • eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt
  • und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

Erforderliche Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Formlose/r Antrag/Geltendmachung zur Ausstellung eines/r Behandlungsscheins/Zusicherung der Kostenübernahme
  • Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen (SGB II, SGB XII oder AsylBLG)
  • Personalausweis oder Pass
  • etwaige Rezepte und/oder ggf. Zahlungsbelege, erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, etwaige Ablehnungsbescheide usw.

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Frist

Der zuständige Sozialhilfeträger kann bei einer unmittelbaren Entscheidung über die Hilfen zur Gesundheit grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, die Bedürftigkeit möglichst zeitnah anzuzeigen. Diese Anzeige kann formlos erfolgen. Bei begründeter Selbsthilfe kann eine nachträgliche Kostenerstattung erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Ein formloser Antrag ist möglich. Formvordrucke können - regelmäßig auch Online - beim zuständigen Sozialamt und den jeweils genannten Ansprechpartnern abgefordert werden, oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal