Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Gestattung
Leistungsnummer: 99050078056000
Volltext
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
- der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
- der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers
in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat bzw. die nach Fachrecht zuständige Stelle.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt, die sich aus dem jeweils betroffenen Fachrecht ergeben. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.15 an.
Urheber
List-ID 474 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)