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Vorlage - 2011/102  

Betreff: Satzung über die Schülerbeförderung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Schule, Kultur, Sport Bearbeiter/-in: Stein, Kerstin
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
22.06.2011 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage A Satzung Schülerbeförderung mit allgemeinen Änderungen und Antrag CDU.doc  
Anlage B Satzung Schülerbeförderung mit allgemeinen Änderungen und Antrag SPD B90.doc  

Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine in ihrer Fassung vom 23

Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine in ihrer Fassung vom 23. Juni 2010 wird entsprechend des Antrages der

 

a) CDU – Kreistagsfraktion vom 15. März 2011

oder

b) der Kreistagsfraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen vom 30. Mai 2011

 

zum 01. August 2011 geändert.

 

 

 

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Die Evaluation der Verwaltung zur Staffelung der Mindestentfernung anlässlich der Änderung der Satzung der Schülerbeförderung im Landkreis Peine zum 01. August 2010 hatte ergeben ( siehe Vorlage 76/2011 ), dass die im letzten Jahr vorgekommenen Probleme in der Schülerbeförderung nicht auf die Einführung dieser Staffelung zurückzuführen sind und diese daher beibehalten werden sollte.

 

Durch die CDU - Kreistagsfraktion ist mit Schreiben vom 15. März 2011 ein Antrag auf Änderung der Beförderungsvoraussetzungen eingegangen, der als Vorlage 77/2011 dem Kreistag vorgelegt wurde.

 

Die Kreistagsfraktionen der SPD und Bündnis 90 / Die Grünen haben unter dem Datum 30. Mai 2011 ( Vorlage 91/2011 ) einen Antrag auf Änderungen in der Schülerbeförderung eingereicht.

 

Die vorstehenden drei Vorlagen werden am 16. Juni 2011 im Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport beraten. Die Empfehlungen des Fachausschusses zu den Vorlagen 77 und 91 / 2011 werden dem Kreisausschuss in der Sitzung mitgeteilt.

 

Der Antrag der CDU – Kreistagsfraktion beinhaltet im Wesentlichen die folgenden zwei Punkte:

 

die Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I (5. bis 10. Schuljahrgang) erhalten bei einer Schulweglänge ab 2 km eine Schülersammelzeitkarte (SSZK)

alle Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnort verlassen und unbeleuchtete Wegstrecken zurücklegen müssen, erhalten in den Monaten Oktober bis April eine SSZK

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist noch eine Konkretisierung der Länge der unbeleuchteten Wegstrecke vorzunehmen.

 

Die Mehrkosten, ermittelt auf der Basis der Daten zur Ermittlung der geplanten Einsparungen ab 01. August 2010, für die beantragten Änderungen werden rd. 450.000 € betragen.

 

Auch der Antrag der Kreistagsfraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen hat bezüglich einer Änderung der Satzung zwei essenzielle Bestandteile, nämlich:

 

die Ausgabe von SSZK an Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 7 in den Monaten November bis März bei einer Schulweglänge ab 2 km

Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klassen, die ihren Wohnort verlassen müssen, erhalten eine SSZK

 

Die Mehrkosten, ermittelt auf der Basis der Daten zur Ermittlung der geplanten Einsparungen ab 01. August 2010, für die beantragten Änderungen werden rd. 200.000 € betragen.

 

Bei beiden Anträgen gehen die letztgenannten Änderungen über die Regelungen hinaus, die in der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine aufgenommen waren, die bis zum 31. Juli 2010 galt.

 

Neben den Änderungen aufgrund der o. a. Anträge wurden in die Satzung über die Schülerbeförderung beim Landkreis Peine folgende weitere Änderungen aufgenommen, die entweder der Rechtssicherheit dienen sollen oder die eine Anpassung an bereits verabredete geübte Praxis beinhalten. Im Einzelnen sind dies:

 

§ 1 Abs. 1 letzter Absatz

Die bisherige Regelung:

„Hiervon ausgenommen sind die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 und 2 im Primarbereich, die einen Anspruch auf Beförderung - auch innerhalb der 2 km Grenze - zur Schule haben, wenn sie zum Besuch der Grundschule den Bereich der geschlossenen Ortschaft ihres Heimatortes (Verkehrszeichen 310 oder 311 StVO = Ortstafel) verlassen müssen.“

lässt Interpretationen zu, die bei Erstellung nicht gewollt waren. So müsste gem. dem 2. Halbsatz zunächst ein Anspruch auf Beförderung auch innerhalb der 2 km – Grenze gegeben sein, was in der Regel nicht der Fall ist. Insoweit ist eine sprachliche Anpassung notwendig.

Ferner wurde bereits am 16. August 2010 festgelegt, dass aufgrund der langjährig geübten Praxis alle (Klassen 1 bis 4) Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs, die eine Grundschule besuchen und ihren Heimatort verlassen müssen, eine SSZK erhalten.

Aus den genannten Gründen erhält der Absatz folgenden Wortlaut:

„Hiervon ausgenommen sind die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs, wenn sie - auch innerhalb der 2 km Grenze - zum Besuch der Grundschule den Bereich der geschlossenen Ortschaft ihres Heimatortes (Verkehrszeichen 310 oder 311 StVO = Ortstafel) verlassen müssen.“

 

§ 3

Für die Durchführung von Berufspraktika ist bisher lediglich aus anderen Stellen der Satzung ersichtlich, welche Kostenerstattung vorgenommen wird (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 Buchst. e). Daraus ergibt sich, dass eine bestimmte max. Schulwegzeit nicht eingehalten werden braucht. Um hier Klarheit zu schaffen, wird folgender Abs. 3 eingefügt:

 

„Beim Besuch von Berufspraktika können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiten überschritten werden.“

 

§ 4 Abs. 2

Derzeit ist die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges und damit die Erstattung mittels Kilometerpauschale nur möglich, wenn die in § 3 genannten Schulwegzeiten regelmäßig überschritten werden oder ein öffentliches Verkehrsmittel nicht verkehrt. In Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, aber die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges kostengünstiger wäre (z. B. auf kurzen Schulwegen ), kann derzeit keine Erstattung erfolgen. Daher wird folgender Buchstabe c) eingefügt:

 

„die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug nach den Regelungen dieser Satzung nachweislich kostengünstiger ist.“

 

§ 4 Abs. 3

In der Praxis fahren z.B. Eltern ihre (drei) Kinder mit dem privaten Kraftfahrzeug zur Schule. Aufgrund von § 4 Abs. 3 der Satzung können sie dafür eine Erstattung in Höhe der Kosten für je eine Wochen-,  Monats- bzw. Jahreskarte pro Kind geltend machen. Die Höhe der Erstattungen der reinen Fahrtkosten für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wäre in diesem Fall wesentlich geringer. Da es nach dem Schulgesetz nur erforderlich ist, die notwendigen Aufwendungen als Kosten zu erstatten, ist hier eine Regelung notwendig, die die Höhe der Kosten auf die tatsächlichen Kosten (hier Pkw-Kosten) beschränkt. Dazu wird § 4 Abs. 3 der Satzung gestrichen.

 

Die Bezeichnung der bisherigen Absätze 4 und 5 wird entsprechend angepasst.

 

§ 5 Abs. 2 Buchstabe b)

Derzeit wird je zurückgelegtem Entfernungskilometer bei Anerkennung des privaten Kraftfahrzeuges als bestimmtes Beförderungsmittel eine Kilometerpauschale analog der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommenssteuergesetzes (derzeit 0,30 €) erstattet. Damit ist sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt abgegolten. Zur Schaffung von Rechtssicherheit ist aus Gründen der Gleichbehandlung in der Satzung zu verankern, dass bei lediglich einer (Hin- oder Rück-) Fahrt nur eine Erstattung von 50% des entsprechenden Betrages erfolgt.

Um einer ungerechtfertigten Doppelerstattung auch im Rahmen der Satzung vorzubeugen, ist weiterhin aufzunehmen, dass nur dann eine Erstattung der Kilometerpauschale erfolgt, wenn diese nicht bereits über Dritte (z.B. Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit) abgegolten wird. Dazu ist der Buchstabe b) wie folgt zu fassen:

 

bei der Benutzung eines als Beförderungsmittel bestimmten privaten Pkws ein Betrag, der sich nach den Vorschriften über die Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Einkommenssteuergesetz bemisst, wenn und soweit die Fahrten zum Zweck der Schülerbeförderung durchgeführt werden und eine Erstattung von Dritten nicht erfolgt. Bei nur einer (Hin- oder Rück-) Fahrt werden 50 v. H. des obigen Betrages erstattet.“

 

Die Satzungstexte mit den von der Verwaltung vorgenommenen obigen Änderungen sind wie folgt beigefügt:

 

Anlage A – entsprechend dem Antrag der CDU Kreistagsfraktion

 

Anlage B – entsprechend dem Antrag der Kreistagsfraktionen SPD und Bündnis 90 / Die Grünen

 

 

 

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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage A Satzung Schülerbeförderung mit allgemeinen Änderungen und Antrag CDU.doc (1619 KB)      
Anlage 2 2 Anlage B Satzung Schülerbeförderung mit allgemeinen Änderungen und Antrag SPD B90.doc (1641 KB)