Vorlage - 2011/076
|
|
Der Kreistag des Landkreises Peine hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2010 unter TOP 12 mit vier Enthaltungen und drei Gegenstimmen die nachfolgenden Veränderungen in der Schülerbeförderung und unter TOP 13 mit drei Enthaltungen und drei Gegenstimmen die entsprechende Anpassung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine mehrheitlich beschlossen:
a)Beauftragung eines Unternehmens zur Kostensenkung durch Schulzeitstaffelung mit erfolgsabhängiger Honorierung im Einvernehmen mit den Beförderungsunternehmen
b)Schaffung eines Anreizsystems „Gesund Bewegen“
c)Anhebung der Mindestentfernung auf 3 km im Sekundarbereich I ab Klasse 7 und im berufsbildenden Bereich
d)Anpassung der Kilometerpauschale bei Nutzung privater Pkws an das Einkommenssteuerrecht
e)Beauftragung der Vertreterinnen und Vertreter im Zweckverband Großraum Braunschweig zwecks Anschaffung individuellere Abrechnungssysteme
Zu der Veränderung zu c) „Staffelung der Mindestentfernung“ soll nach Ablauf eines Jahres eine Evaluation vorgenommen werden.
Nach dem nunmehr die geänderte Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine über einen Zeitraum von rd. neun Monaten angewandt wurde, kann hinsichtlich der Staffelung der Mindestentfernungen Folgendes festgestellt werden:
Nach der veränderten Regelung erhalten Schülerinnen und Schüler ab der 7. Klasse an allgemein bildenden Schulen, sofern sie keine Schule für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen besuchen, erst dann eine Sammelschülerzeitkarte (SSZK), wenn der kürzeste benutzbare Fußweg zwischen Haustür und Haupteingang der Schule mindestens drei (bisher: zwei) Kilometer beträgt. Mit dieser Veränderung reihte sich der Landkreis Peine in die Regelungen umliegender Landkreise ein, die diese – oder eine höhere – Kilometergrenze bereits zuvor anwendeten.
Zunächst ist festzustellen, dass es bei der Ausstellung der SSZK zu Beginn des Schuljahres 2010 / 11 erhebliche Probleme mit der Software des Abrechnungsprogramms für die Schülerbeförderung (Elaisa) gegeben hat. Es war seitens des Softwarehauses fest zugesagt – und in Präsentationen vorgeführt – worden, dass eine automatisierte Berechnung der Entfernungen zwischen Wohnung und Schule entsprechend unserer Satzung jederzeit möglich sei. Diese Zusage bewahrheitete sich allerdings nicht. Der Mitarbeiter des Softwarehauses „profi-ag“, der den Landkreis Peine betreute, wurde entlassen und es war über einen langen Zeitraum kein kompetenter Ansprechpartner, der die aktuellen Softwareprobleme lösen konnte, für den Landkreis Peine ansprechbar.
Diese Unzulänglichkeit führte dazu, dass zu Beginn des neuen Schuljahres die SSZK nicht rechtzeitig herausgegeben werden konnten. Dieses wiederum führte dazu, dass mit den Beförderungsunternehmen zur Sicherstellung der Schülerbeförderung vereinbart wurde, zunächst keine Fahrkartenkontrollen durchzuführen. Da sich die Regelung bei den Schülerinnen und Schülern schnell herumsprach, wurden die Busse auch von Fahrgästen benutzt, die ggf. über keinen Fahrausweis verfügten und so eine „vermeintliche“ Überfüllung und gelegentlich eine tatsächliche Vollauslastung der Busse zustande kam, die in der Folge dazu führte, dass in Ausnahmefällen Schülerinnen und Schüler nicht mitgenommen wurden bzw. Busse aufgrund längerer Zustiegszeiten unpünktlich waren.
Eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten konnten die Beförderungsunternehmen einige Zeit nicht vornehmen, da aufgrund der Softwareprobleme keine zuverlässigen Zahlen geliefert werden konnten.
Die angeführten Ärgernisse
überfüllte Busse
stehengebliebene Schülerinnen und Schüler
unpünktliche Busse
wurden im Rahmen eines Projektes der Auszubildenden des Landkreises Peine in der Zeit vom 27. September bis 12. Oktober 2010 überprüft. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass sie weitgehend abgestellt wurden. In Einzelfällen wurde allerdings weiterhin subjektiv zu überfüllten Bussen Beschwerde geführt. Ohne von den internen Problemen ablenken oder diese herunter spielen zu wollen, konnte allerdings auch festgestellt werden, dass die teilweise sehr plakative negative Pressebegleitung zu einer erhöhten Motivation führte, auch bereits in der bisherigen Satzung verankerte Regelungen in ihrer korrekten Anwendung anzuzweifeln. In der Fortsetzung führte dies zu einer überdurchschnittlichen zeitlichen Beanspruchung der mit der Ausgabe der SSZK betrauten Mitarbeiterinnen, welches wiederum dazu führte, dass diese mit der Entgegennahme von „Beschwerden“ befasst waren und somit die zeitnahe Abarbeitung bei der Ausgabe der Karten ins Stocken geriet.
Die angeführten Probleme führten weiterhin dazu, dass die Berechnungen der Entfernungskilometer nicht, wie ursprünglich seitens des FD 19 gewünscht und von dem Softwarehaus zugesagt, zeitnah und insbesondere fehlerfrei erfolgen konnten. Erschwerend kam hinzu, dass entgegen der Berechungen in den früheren Jahren, bei denen hinsichtlich der anzuwendenden Kilometergrenze ein hohes Maß an Erfahrungswissen vorhanden war, an welcher Stelle einer Straße die Mindestentfernung erreicht wird, ab dem Schuljahr 2010 /11 einer weitere Grenze (3 km) hinzu kam, die gesondert berechnet werden musste.
Seitens der Mitarbeiterinnen wurde wahrgenommen, dass die größte Anzahl der Beschwerden aufgrund der programmseitig fehlerhaften Berechnungen eingingen. Nach erfolgter Neuberechung der Mindestentfernung bzw. Aufklärung über die Art der Berechnung (z.B. kürzester Fußweg, nicht mit Pkw) hatten eine Vielzahl der Beschwerdeführerinnen und – führer keine weiteren Einwände gegen die getroffene Entscheidung.
Die konsequente Anwendung der in der Satzung festgeschriebenen Kilometergrenzen brachte zutage, dass die Schülerinnen und Schüler der 3. und 4. Schuljahrgänge des Primarbereichs, entgegen einer bis dahin langjährig geübten Praxis keine SSZK mehr erhielten, wenn sie bei Unterschreitung der 2 km – Grenze die geschlossene Ortschaft ihres Heimatortes verließen. Da diese, nicht gewollte Änderung ebenfalls zu einer größeren Anzahl von Beschwerden führte, wurde am 16. August 2010 kurzfristig entschieden, dass auch Kinder der 3. und 4. Schuljahrgänge immer dann eine Zeitkarte erhalten, wenn sie die geschlossenen Ortschaft ihres Wohnortes verlassen, was immer dann gegeben ist, wenn dieses durch Ortsausgangs- bzw. Ortseingangsschilder kenntlich gemacht wurde. Somit konnte auch hier schnell Abhilfe geschaffen werden.
Die Anhebung der Kilometergrenze von 2 auf 3 km für die Schülerinnen und Schüler ab dem
7. Schuljahrgang, führte darüber hinaus bei den Eltern zu folgenden Beschwerden:
Kinder und Jugendliche aus einem Ort werden unter-
schiedlich behandelt (Stichwort: Kilometergrenze inner-
halb eines Ortes)
Unsicherheit der Schulwege
fehlende oder unbeleuchtete Rad- oder Fußwege
innerhalb und außerhalb der Ortschaften
nicht geräumte Rad- oder Fußwege im Winter
fehlende Kurzstreckentarife
Bei der Berechnung der SSZK für das Schuljahr 2010 / 11 wurden die Entfernungskilometer für die jeweils zutreffende Kilometergrenze, unter Vorbehalt der vorstehend genannten Probleme, für jede Schülerin und jeden Schüler berechnet.
Dabei kam es dazu, dass in verschiedenen Ortschaften die 2 bzw. 3 km – Grenze dazu führte, dass einige Kinder und Jugendliche eine Karte bekamen, andere, aufgrund der Unterschreitung der Grenze, jedoch nicht. Dies hätte aufgrund der Regelungen in der bisherigen Satzung im Sekundarbereich ebenfalls bereits zutreffen müssen, da auch bei der 2 km – Grenze bereits Ortschaften von der Grenze „durchschnitten“ waren. Da insoweit die Beschwerden nur bedingt erklärbar waren, wurde das bisherige Ausgabeverfahren überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass aufgrund eines bisher nicht vorhandenen zuverlässigen Instrumentes zur Berechnung der Entfernungskilometer bereits vor Jahren entschieden wurde, innerhalb von Ortschaften keine Unterscheidungen zu treffen und allen Schülerinnen und Schüler der Ortschaft eine Karte auszuhändigen, wenn die 2 km – Grenze innerhalb des Ortes verlief. Eine Ausnahme hiervon bildete lediglich das Gebiet der Kernstadt der Stadt Peine, in welcher mit einem Routenplaner die Entfernungen ermittelt wurden.
Es ist festzuhalten, dass die bisher geübte Praxis zwar verwaltungsökonomisch war, aber nicht mit der Satzung über die Schülerbeförderung im Einklang stand. Ebenso bestehen begründete Zweifel, ob ein derartiges Verfahren rechtssicher ist, da es zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung bei der Länge des zurückzulegenden Weges zwischen Wohnung und Schule führt.
Eine Reglung, die komplette Ortschaft zu berücksichtigen, wenn diese an dem der jeweiligen Schule nächstgelegenen Ortseingang innerhalb der anzuwenden km – Grenze liegt, wird seitens des FD 19 als Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze gesehen, die im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nicht aufrecht erhalten werden können. Aus diesem Grund wird von der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Satzung abgeraten. Einen Überblick, welche Ortschaften bei Anwendung der Kilometergrenzen betroffen sind, gibt die nachfolgende Tabelle.
Orte, durch die die KM – Grenze verläuft (Luftlinie) | ||
Schulzentrum | 2 km - Grenze | 3 km - Grenze |
Edemissen | Oedesse | Blumenhagen, Mödesse, Klein Oedesse |
Hohenhameln | Clauen, Ohlum, Soßmar | - - - |
Ilsede | Bülten, Ölsburg*, Klein Ilsede, Oberg, Gadenstedt | Handorf (1 SuS) |
Lengede | Broistedt, Klein Lafferde, Woltwiesche | Bodenstedt, Broistedt, |
Peine | Stederdorf, Essinghausen, Telgte* | Telgte*, Stederdorf* |
Peine IGS u. BBS | Telgte*, Peine | Peine, Röhrse, Berkum |
Vechelde | Wahle, Köchingen | Sierße, Wedtlenstedt, Denstorf, Wierthe, Bettmar |
Wendeburg | - - - | Sophiental, Bortfeld |
Grundschülerinnen und Grundschüler sind nicht betroffen, da diese bei Verlassen der Ortschaft eine SSZK erhalten. | ||
* keine Ortstafel im Sinne der Satzung vorhanden und daher für die Ausgabe der SSZK nicht relevant | ||
|
Die Sicherheit des Schulweges war ein weiterer „Schwerpunkt“ bei den eingegangenen Beschwerden.
Ihr Fehlen wurde großteils mit fehlender bzw. nicht ausreichender Beleuchtung, der Befürchtung von Straftaten, fehlenden Rad- oder Fußwegen und deren nicht rechtzeitige Räumung bei widrigen Witterungsverhältnissen, z.B. Schnee, begründet.
Da gem. § 2, Abs. 3, letzter Absatz der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine die üblicherweise im Straßenverkehr auftretenden Gefahren keine Gefahren im Sinne der Satzung darstellen, war zu prüfen, ob ggf. besondere Gefahrenpunkte vorhanden waren.
Bei der Überprüfung stellten sich folgende Punkte besonders heraus:
teilweise sehr schmaler Radweg an der Celler Straße
in Peine
Straße zwischen Ohlum und Hohenhameln aufgrund fehlenden Radweges
Unterführung der Westumgehung in der Verlängerung der Burgstr. in Peine
Ortsdurchfahrt Klein Ilsede im nördlichen Bereich
Der Gefährdung an der Celler Straße oder der Ortsdurchfahrt Klein Ilsede im nördlichen Bereich konnte dadurch entgegengewirkt werden, dass Anfragenden eine Alternativroute mitgeteilt wurde, die in der Regel innerhalb der entsprechenden km – Grenze lag. Nahezu umfassend konnte damit Abhilfe geschaffen werden.
Für die anderen angeführten Bereiche wurde am 06. September 2010 festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler aus Ohlum für die Monate November bis Februar eine SSZK ohne Antrag erhalten sollen. Dies wurde verwaltungsseitig entsprechend umgesetzt.
Die Schülerinnen und Schüler, die die Unterführung der Westumgebung als Schulweg nutzen müssen und für die es keine Alternativrouten innerhalb der jeweiligen Kilometergrenze lt. Satzung gibt, erhalten auf Antrag ebenfalls eine SSZK. Auch dies wurde verwaltungsseitig umgesetzt.
Alle anderen vermeintlichen Gefährdungen wurden nicht als über das übliche Lebensrisiko hinausgehend angesehen und somit für eine Ausgabe von SSZK nicht berücksichtigt. Insbesondere die fehlende Beleuchtung an Fuß- und Radwegen stellt keine überdurchschnittliche Gefährdung oder Belastung dar.
In den letzten beiden Wintern haben aufgrund der bisher im Landkreis Peine nicht typischen relativ starken Schneefälle einige Rad- / Fußwege nicht rechtzeitig geräumt werden können, da von den zuständigen Straßenmeistereien und Betriebshöfen zunächst dafür Sorge getragen wurde, dass der Straßenverkehr möglichst störungsfrei ablaufen konnte. Dies hatte auf den genannten Wegen eine Schneehöhe von 10 bis 20 cm zur Folge. Diese Schneehöhe stellt zunächst eine Beschwerlichkeit gegenüber der Nutzung eines geräumten Weges dar. Allerdings ist es diese nicht so hoch zu bewerten, als dass die Grenze der Zumutbarkeit bzw. der Sicherheit überschritten würde. Auch hinsichtlich einer eventl. Gesundheitsgefährdung wurde aus medizinischer Sicht, sowohl die Wegstrecke von bis zu 3 km als auch die widrigen Witterungsverhältnisse durch Schnee oder Regen als nicht problematisch angesehen, sofern entsprechende Schutzkleidung getragen wird.
Sofern keine Rad- / Fußwege an Verbindungsstraßen zwischen Ortschaften vorhanden sind und die Fahrbahn genutzt werden muss, wurde, wie bereits oben dargestellt, für die Zeit der Wintermonate ein SSZK ausgestellt.
Sofern keine SSZK aufgrund der Unterschreitung der zutreffenden Kilometergrenze ausgestellt werden können, haben die Eltern die Möglichkeit eine solche direkt beim Beförderungsunternehmen zum gleichen Preis zu erwerben, wie der Landkreis Peine zahlen würde. Für die Preisstufe 1 sind dies für eine Monatskarte 42,40 €.
Den Eltern ist dabei nicht verständlich, dass sie diese relativ hohen Kosten zahlen müssen, obwohl ihr Kind ggf. nur 3 Stationen mit dem Bus fährt. Hier wurde in den geführten Gesprächen immer wieder ein „Kurzstreckentarif“ gewünscht. Um einen entsprechenden Tarif einzuführen, ist es erforderlich beim ZGB für dieses Modell um Akzeptanz zu werben. Der Landkreis Peine kann aus eigener Kraft keine Abhilfe schaffen.
Die mengenmäßigen und finanziellen Auswirkungen der Anhebung der km – Grenze werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler im Landkreis Peine – lt. Schülerstatistik 2010 / 11 – davon an: - allgemein bildenden Schulen: - berufsbildenden Schulen: | 18.379
16.362 2.017 |
Ausgegebene SSKZ - der Preisstufe 1 - der Preisstufe 2 - insgesamt |
7.226 1.990 9.216 |
SSZK für SuS ab Jahrgang 7, die zwischen 2 und 3 km von der Schule entfernt wohnen - der Preisstufe 1 - der Preisstufe 2 (Förderschüler) - insgesamt eingesparte Karten |
895 1 896 |
Ersparnisse ( Berechnungsgrundlage = 10 Monate): - Preisstufe 1 - Preisstufe 2 - insgesamt eingesparte Kosten 1) |
379.480 € 499 € 379.979 € |
1) Bei den eingesparten Kosten wird unterstellt, dass diese gleichbleibend sind. |
Als Fazit kann festgestellt werden, dass weniger die Anhebung der km – Grenze von 2 auf 3 km für Schülerinnen und Schüler ab dem 7. Schuljahrgang zu den Ärgernissen bei den Betroffenen führte, als vielmehr die widrigen Begleitumstände, die zwischenzeitlich teilweise abgestellt wurden bzw. an deren Abstellung derzeit noch gearbeitet wird. Aus Sicht des FD 19 sollte daher die Satzung diesbezüglich nicht verändert werden. Die am 06. September 2010 verabredeten Regelungen hinsichtlich der besonderen Gefahrenpunkte (z.B. Straße von Ohlum nach Hohenhameln) sollten in Zukunft weiterhin entsprechend gehandhabt werden. Der § 2 Abs. 3 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Peine stellt hierfür den rechtlichen Rahmen zur Verfügung.
Durch die CDU Kreistagsfraktion und die SPD Kreistagsfraktion / Bündnis 90 / Die Grünen wurden Änderungsanträge gestellt, die gesondert zur Beratung und Entscheidung vorgelegt werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es neben der Anhebung der km – Grenze die folgenden weiteren wesentlichen Veränderungen in der Schülerbeförderung zum Schuljahresbeginn 2010 / 11 gegeben hat:
Erstattung bei Nutzung privater Kraftfahrzeuge
(Absenkung der Erstattungsbeträge für Pkw – Nutzung von 51 auf 30 Eurocent)
Fahrradprämie
Hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten bei Nutzung eines privaten Pkw hat es keine Beschwerden gegeben. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Art der Beförderung die Ausnahme darstellt und in der Regel dann erfolgt, wenn keine der Satzung entsprechende Busverbindung besteht.
Da in diesen Fällen der Schulort häufig außerhalb des Landkreises Peine liegt, werden in der Regel nur die Kosten für die teuerste Zeitkarte übernommen, die innerhalb des Landkreises zu erstatten wäre. Diese Erstattung liegt meist unterhalb des rechnerischen Erstattungsbetrages für die Pkw – Nutzung.
Die Fahrradprämie wurde seit ihrer Einführung wie folgt in Anspruch genommen:
August 2010122
September 2010135
Oktober 2010122
November 2010102
Dezember 2010 81
Januar 2010 78
Februar 2010 86
Insgesamt 726
Von diesen insgesamt 726 in Anspruch genommenen Fahrradprämien waren 7 Inanspruchnahmen der Preisstufe 2 zuzuordnen. Es ergibt sich daher folgende Ersparnis aus der Fahrradprämie:
719 x (42,40 € – 10,00 €) =24.733,60 €
7 x (49,90 € – 10,00 €)= 279,30 €
Insgesamt25.012,90 €
U:\Vorlagen\Norma_1l.dot