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Vorlage - 2011/073  

Betreff: Wahl des Kreisrates für Soziales
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Personal und Service Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
22.06.2011 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Herr Dr

Herr Dr. Detlef Buhmann wird für die Dauer von 8 Jahren zum Kreisrat für Soziales gewählt.

 

Die Berufung erfolgt unter der Maßgabe des Nachweises der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ab 01.08.2011, frühestens jedoch nach Inkrafttreten der Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Peine.

 

Nach § 6 der Hauptsatzung des Landkreises Peine ist der Leiter des Fachbereiches „Soziales, Jugend, Gesundheit“ in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu wählen

Nach § 6 der Hauptsatzung des Landkreises Peine ist der Leiter des Fachbereiches „Soziales, Jugend, Gesundheit“ in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu wählen. Im Stellenplan 2011 wurde eine entsprechend besetzbare Planstelle eingerichtet.

 

Durch die Ausübung dieser Funktion seit 01.04.2001 ist die Kompetenz und Leistung von Herrn Dr. Detlef Buhmann hinreichend bekannt.

 

Aufgrund der bisherigen Beschäftigung als Tarifbeschäftigter sind vor Ernennung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

 

Gender-Check:

Mit der Änderung der Hauptsatzung wurde der Status der Fachbereichsleitungen verändert. Bisher ist die Verwaltungsführung ausschließlich mit männlichen Personen besetzt. Die Wahl ändert nichts an der bisherigen Konstellation, da die Funktion auch bisher schon durch Herrn Dr. Buhmann ausgeübt wurde.

 

Kosten:

Einsparung ca. 20.000 €, da mit der Verbeamtung ein geringeres Bruttoeinkommen und der Wegfall der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung verbunden ist. Die grundsätzlich „zusätzlich“ entstehende Versorgungskassenumlage für Beamte entfällt hier, da noch u.a. aus der Abgabe des Krankenhauses für unbesetzte Versorgungsstellen der Laufbahngruppe 2 (ehemals höherer und gehobener Dienst) Versorgungskassenumlage zu zahlen ist.