Vorlage - 2011/039
|
|
Teil A - Leistungsrechtsänderungen ab 1. Januar 2011
Nachdem das Vermittlungsverfahren zu den Rechtsänderungen am 25. Februar 2011 beendet und das Gesetzgebungsverfahren mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen ist, können die Gesetzesänderungen vor Ort umgesetzt werden.
Rückwirkend zum 1. Januar 2011 werden die monatlichen Regelbedarfe für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II - Arbeitslosengeld II) sowie nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) für
- volljährige Leistungsberechtigte mit eigenem Haushalt um 5 € erhöht,
- volljährige Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt erhalten 4 € mehr.
Die Leistungen für nichtvolljährige Leistungsberechtigte hätten entsprechend den neuen Berechnungsrundlagen für die Regelbedarfe gegenüber den bisherigen Beträgen verringert werden müssen. Dieses hat der Gesetzgeber und die bis 31.12.2010 geltenden Beträge beibehalten. Die Regelbedarfssätze für nichtvolljährige Leistungsberechtigte sind solange auf den bisherigen Stand festgeschrieben, bis die jährliche Fortschreibung höhere Beträge ergibt.
Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze erfolgt künftig nicht mehr zum 01.07., sondern zum 01.01. eines Jahres. Unabhängig von den notwendigen Anpassungen aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung erfolgt darüber hinaus eine Sonderfortschreibung der Regelbedarfe zum 01.01.2012 in Höhe von 3 € pro Monat für Volljährige mit eigenem Haushalt.
Eine weitere „im Geldbeutel spürbare“ Veränderung besteht darin, dass die Energiekosten für die Warmwasserbereitung, die bisher in den Regelsätzen enthalten waren und somit nicht gesondert als Bedarf zum Lebensunterhalt berücksichtigt wurden, ab 1. Januar 2011 zu den Wohnkosten (Kosten der Unterkunft) gerechnet und somit zusätzlich als Bedarf berücksichtigt werden. Bei Kostenanteilen von rd. 5 bis 7 € pro Monat und Person führt diese Änderung zu weiteren positiven Effekten für alle Leistungsberechtigten, die i.d.R. höher sind, als die Regelsatzerhöhung selbst. Die Energiekosten für den individuellen Stromverbrauch der leistungsberechtigten Haushalte sind demgegenüber auch weiterhin in den Regelsätzen enthalten und werden wie bisher nicht gesondert als Bedarf berücksichtigt.
Geändert hat sich im Leistungsbereich des SGB II, dass Leistungsansprüche künftig ab dem 1. des Monats bestehen, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bisher wirkte der Antrag erst mit dem Tag der Antragstellung, also taggenau. Im SGB XII-Bereich hat sich hierzu keine Änderung ergeben – Grundsicherung ab dem 1. des Monats, Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem Tag der Antragstellung bzw. ab dem Tag des Bekanntwerdens der Notlage.
Auf weitere spezifische Leistungsänderungen wird ggf. in jedem Einzelbescheid hingewiesen.
Zur Neuberechnung der Leistungen ab 1. Januar 2011 ist keine Antragstellung erforderlich, sie erfolgt automatisch durch den Landkreis Peine – Jobcenter bzw. Fachdienst Soziales. Die neuen Bescheide werden im Anschluss an die erforderlichen EDV-Software-Anpassung im Laufe des Monats April erstellt und gemeinsam mit einem Infoblatt zu den Änderungen an alle betroffenen Haushalte versandt. Die sich daraus ergebenden Nachzahlungen werden umgehend überwiesen. Die neuen Beträge werden ab der Zahlung für den Monat Mai laufend berücksichtigt.
Teil B. – Leistungen für Bildung und Teilhabe
Mit der gesetzlichen Änderung werden ab 2011 Sachleistungen für Bildung und Teilhabe neu eingeführt. Es handelt sich dabei ausdrücklich um „Leistungen zum Lebensunterhalt“.
Zum 1. Januar 2011 treten die Bildungs- und Teilhabeleistungen für die Bereiche Arbeitslosengeld II (§§ 28, 29 SGB II) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 34, 34a SGB XII) in Kraft – mit einigen Sonderregelungen.
Zum 1. Januar 2011 treten ebenfalls die Bildungs- und Teilhabeleistungen für die Bereiche Wohngeld und Kinderzuschlag (Beides geregelt im neuen § 6b Bundeskindergeldgesetz – BKGG) in Kraft. – auch hierzu gibt es spezielle Sonderregelungen.
Die konkreten Leistungen für Bildung und Teilhabe:
- Mehraufwand für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schulkinder, soweit diese in schulischer Verantwortung angeboten wird. Dieses gilt entsprechend für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Befristet bis 31.12.2013 gilt es auch für Schülerinnen und Schüler, die das Mittagessen in einem Hort (§ 22 SGB VIII) einnehmen. Der Eigenanteil ist in allen Fällen auf 1 € pro Essen festgesetzt.
- Nachgewiesener Aufwand für eine angemessene Lernförderung, die das schulische Lernangebot ergänzt. Hierbei muss das Erreichen des Lernziels bzw. die Versetzung gefährdet sein und eine entsprechende Bestätigung der Schule vorliegen. Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um die Förderung von Nachhilfe, um bessere Noten oder einen höheren Abschluss zu erreichen.
- Aufwendungen für die Schülerbeförderung werden übernommen, soweit die Kosten angemessen und erforderlich sind. In der Regel wird dieses der Fall sein für Schülerinnen und Schüler ab Sekundarstufe 2, weil vorher der kommunal finanzierte Schülertransport vorrangig eintritt. Bei der Leistungsentscheidung wird der im Regelsatz enthaltene Kostenanteil für ÖPNV abgesetzt, um Doppelleistungen zu vermeiden. Der Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten für Schüler/innen mit Wohngeld- bzw. Kinderzuschlagsleistungen ist entsprechend zu ermitteln und zu berücksichtigen.
- Das im Jahr 2009 eingeführte Schulbedarfspaket - 100 € Pauschalzahlung - wird in das Bildungs- und Teilhabepaket übergeleitet. Die bisher einmalige Zahlung zum Schuljahresbeginn wird künftig gestaffelt auf 70 € zum 01.08. und 30 € zum 01.02. eines Jahres. Diese Regelung tritt zum 01.08.2011 in Kraft.
- Die bereits vor 2005 bestehende Regelung zur Finanzierung mehrtägiger Klassenfahrten wird ab 2011 ebenfalls in das Bildungs- und Teilhabepaket übernommen und erweitert. Neu aufgenommen wird die Finanzierung auch eintägiger Schulausflüge. Außerdem gelten diese Regelungen insgesamt nun auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen.
- Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe werden für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Umfang von insgesamt bis zu 10 € monatlich übernommen. Hierunter fallen Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten.
- Zu dem Bildungs- und Teilhabepaket gehört außerdem die kommunale Schulsozialarbeit, die allerdings ohne weitere Vorgaben und ohne individuelle Anspruchsgrundlagen bisher lediglich pauschal in Form eines Finanzbudgets geregelt ist und auf kommunaler Ebene auszugestalten ist.
Verfahren, Anträge, Fristen:
Sämtliche Leistungen zur Bildung und Teilhabe müssen individuell beantragt werden. Lediglich für das „Schulbedarfspaket“ nach SGB II oder SGB XII ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Leistungen werden bei laufenden Leistungsansprüchen zu den jeweiligen Zahlungsterminen „automatisch“ gewährt, soweit zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass diese Kinder auch weiterhin Schüler/innen sein werden. Für Schüler/innen mit Wohngeldbezug oder Kinderzuschlag ist auch für das Schulbedarfspaket ein gesonderter Antrag zu stellen
Für das Jahr 2011 gelten verschiedene Übergangsfristen und -regelungen, u.a. weil das Gesetz erst im bereits laufenden Jahres veröffentlicht wurde, das Leistungsrecht rückwirkend in Kraft tritt und Sachleistungen für die Vergangenheit nur schwerlich möglich sind.
Daher gibt es für die SGB II- und SGB XII-Bereiche bis zum 30.04.11 sowie für die Wohngeld- und Kinderzuschlags-Bereiche bis zum 31.05.11 verlängerte Antragsfristen für die rückwirkende Leistungsgewährung ab 01.01.2011.
In den SGB II- und XII-Bereichen wird für die Zeit vom 01.01. bis 30.03.11 - in den Wohngeld- und Kinderzuschlagsbereiche verlängert bis 31.05.11 - ein Kostenerstattungsverfahren eröffnet, das für bestimmte Bereiche auf Antrag pauschale Geldleistungen vorsieht, soweit entsprechender Aufwand entstanden ist. Dieses gilt für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (26 € pro Monat) und für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (10 € pro Monat).
Zuständigkeitsregelungen:
Für die Bildungs- und Teilhabeleistungen der nach dem SGB II bzw. dem SGB XII Leistungsberechtigten ist die jeweils örtlich zuständige Behörde – im Landkreis Peine das Jobcenter bzw. der Fachdienst Soziales – zuständig.
Für die Bildungs- und Teilhabeleistungen der nach dem Bundeskindergeldgesetz leistungsberechtigten Wohngeld- und Kinderzuschlags-Haushalte sind gemäß der bundesgesetzlichen Regelung die Länder zuständig, die eine weitergehende Zuständigkeitsregelung treffen können. Niedersachsen wird dieses auch tun und plant, die Zuständigkeit an die Landkreise und Kreisfreien Städte zu übertragen. Eine Zuständigkeitsübertragung an die Jobcenter ist für diese Fälle rechtlich nicht zulässig.
Allerdings wird die niedrigschwellige Organisation einer zentralen Koordinierungs-, Anlauf- und Abrechnungsstelle für die Bildungs- und Teilhabeleistungen auf Kreisebene angestrebt, um den andernfalls entstehenden Aufwand für 3 unterschiedliche kommunale Stellen zu vermeiden.
Die gesetzlichen Regelungen für Bildung und Teilhabe erlauben für die Sachleistungen gesammelte Abrechnungsverfahren mit den Anbietern, z.B. für alle Leistungsberechtigten gesammelte Monatsabrechnungen für die Mensa eines Schulzentrums. Die Leistungen müssen dabei einer/m konkreten Leistungsempfänger/in zugeordnet werden. Während es für die Bildungs- und Teilhabeleistungen der Wohngeld- und Kinderzuschlagshaushalte bisher noch keine Sachbearbeitungsebene in der Landkreisverwaltung gibt, müssen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im SGB II und XII–Bereich künftig eine zusätzliche Leistung mit bearbeiten.
Das eigentliche Wohngeld wird von den Wohngeldstellen der Stadt- und der Kreisverwaltung bearbeitet, der Kinderzuschlag von den Familienkassen, die örtlich auch für die Kindergeldbearbeitung zuständig sind. Weder die Wohngeldstellen noch die Familienkassen werden für die Bearbeitung von Bildungs- und Teilhabeleistungen zuständig werden, so dass dieser neue Arbeitsbereich innerhalb der Kreisverwaltung noch zu organisieren ist. Bevor vom Landkreis Peine Entscheidungen dazu getroffen werden können, muss die gesetzliche Zuständigkeitsregelung des Landes vorliegen. Laut Informationen des Landes wird sie voraussichtlich bis Ende April erfolgen. Die für die Bildungs- und Teilhabeleistungen der Wohngeld- und Kinderzuschlagsfamilien zuständige neue sachbearbeitende Stelle wird in eine bestehende Organisationseinheit (Fachdienst Soziales oder organisatorisch abgegrenzt im Jobcenter)) integriert werden.
Teil C – Fiskalische Auswirkungen auf das Budget des Landkreises Peine
Die oben genannten Rechtsänderungen haben sowohl für den Bund als auch für die Kommunen (als SGB II- und SGB XII-Träger sowie als kommunaler Träger der Bildungs- und Teilhabeleistungen für Wohngeld- und Kinderzuschlagshaushalte) finanzielle Mehrbelastungen in erheblicher Höhe zur Folge. Die ab 2011 entstehenden Mehrausgaben der Kommunen für Leistungen und Verwaltung werden durch den Bund refinanziert. Dieses geschieht aus verfassungsrechtlichen Gründen ausschließlich über die Erhöhung des Bundesanteils zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach SGB II.
Eine Entlastung der kommunalen Haushalte wird erst ab 2012 durch die stufenweise Übernahme der SGB XII-Grundsicherungsleistungen (nicht aber der Verwaltungskosten) durch den Bund erreicht.
Nachstehend die Änderungen der Finanzierung sowie die erwarteten Auswirkungen für den Landkreis Peine im Einzelnen:
Bundesweite Änderungen der relativen Finanzierungsgrundsätze ab 2011:
Art | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | ab 2014 |
KdU-Bundesanteil SGB II - bisher | 24,5% | 24,5% | 24,5% | 24,5% | 24,5% |
Aufschlag Warmwasser | - | 1,9% | 1,9% | 1,9% | 1,9% |
Aufschlag Verw.-Kosten Bildung + Teilhabe SGB II, SGB XII, BKGG | - | 1,2% | 1,2% | 1,2% | 1,2% |
Aufschlag Mittagessen Hort sowie Schulsozialarbeit – befr. bis 2013 | - | 2,8% | 2,8% | 2,8% | 0 |
Aufschlag Leistungsausgaben Bildung + Teilhabe SGB II, SG XII, BKGG | - | 5,4% | 5,4% | 5,4%*) | Leistungsausgaben des Vorjahres*) |
KdU-Bundesanteil SGB II insgesamt | 24,5% | 35,8% | 35,8% | 35,8% *) | 27,6% *) |
Kommunaler Finanzierungsanteil Verwaltungskosten SGB II | 12,6% | 15,2% | 15,2% | 15,2% | 15,2% |
Bundesanteil SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungsausgaben | - | 0 | 45% | 75% | 100% |
*) 2013 im lfd. Jahr zunächst in Höhe dieser Pauschale, ab 2014 jeweils rückwirkend für das Vorjahr Revision auf Grundlage der tatsächlichen Leistungsausgaben für Bildung und Teilhabe und jährliche Neufestsetzung des KdU-Bundesanteils.
Voraussichtliche Auswirkungen auf das Budget des Landkreises Peine
Art | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | ab 2014 | |
KdU-Bundesanteil SGB II - bisher | 5.825.000 € | 5.825.000 € | 5.825.000 € | 5.825.000 € | 5.825.000 € | |
Aufschlag Warmwasser | - | 450.000 € | 450.000 € | 450.000 € | 450.000 € | |
Aufschlag Verw.-Kosten Bildung + Teilhabe SGB II, SGB XII, BKGG | - | 285.000 € | 285.000 € | 285.000 € | 285.000 € | |
Aufschlag Mittagessen Hort sowie Schulsozialarbeit – befr. bis 2013 | - | 665.000 € | 665.000 € | 665.000 € | 0 | |
Aufschlag Leistungsausgaben Bildung + Teilhabe SGB II, SG XII, BKGG | - | 1.285.000 € | 1.285.000 € | 1.285.000 € *) | *) | |
KdU-Bundesanteil SGB II insgesamt | 5.825.000 € | 8.510.000 € | 8.510.000 € | 8.510.000 € *) | 6.560.000 € *) | |
Kommunaler Finanzierungsanteil Verwaltungskosten SGB II | 1.115.000 € | 1.345.000 € | 1.345.000 € | 1.345.000 € | 1.345.000 € | |
Netto-Entlastung durch Bundesanteil SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Leistungsausgaben **) | - | 0 | 515.000 € | 1.065.000 € | 1.620.000 € | |
*) 2013 im lfd. Jahr zunächst in Höhe dieser Pauschale, ab 2014 jeweils rückwirkend für das Vorjahr Revision auf Grundlage der tatsächlichen Leistungsausgaben für Bildung und Teilhabe und jährliche Neufestsetzung des KdU-Bundesanteils.
**) Bei den Finanzdaten für den SGB II-Bereich wurde von jährlich gleichbleibenden Ausgaben nach aktuellem Planungsstand ausgegangen, während die Prognose der SGB XII-Daten jährliche Steigerungsraten in Höhe von 9% (für Hilfen außerhalb von Einrichtungen) und 2% (für Hilfen innerhalb von Einrichtungen) annimmt, die landesweit prognostiziert werden. Die Netto-Entlastung für den SGB XII-Bereich berücksichtigt die sich mittelbar ergebenden Veränderungen, wie den Wegfall des bisherigen Bundesanteils an der Grundsicherung nach SGB XII sowie die voraussichtliche Veränderung der Zahlungsströme aus dem „Quotalen System“ in Niedersachsen.
Der Bundesanteil an den KdU gemäß SGB II wird sich demnach für die Jahre 2011 und 2012 um rd. 2,68 Mio. €/Jahr erhöhen. Die Gesamtpauschale von 35,8% wird auch im Jahr 2013 zunächst gelten, bis die Zahlungen für Bildung und Teilhabe (nach SGB II, SGB XII sowie BKGG) im Jahr 2014 auf Grundlage der tatsächlichen Leistungsausgaben 2013 nachträglich revidiert und neu festgesetzt werden. Danach wird dieses Verfahren jährlich fortgeführt.
Der Aufschlag für Mittagessen in Horten sowie für kommunale Schulsozialarbeit in Höhe von rd. 665 Tsd. € ist per Gesetz auf die Jahre 2011 bis 2013 befristet. Dieses gilt damit auch für die Leistungsansprüche für Hortmittagessen sowie die (zusätzliche) kommunale Schulsozialarbeit zu der es hinsichtlich der konkreten Umsetzung und Ausgestaltung bisher keine Regelungen gibt.
Ob die zum Teil befristet, zum Teil auf Dauer, festgelegten Pauschalaufschläge wirklich auskömmlich sein werden, kann wegen fehlender Erfahrungswerte und statistischer Daten derzeit noch nicht eingeschätzt werden. Die oben genannten Daten beruhen auf Prognosen und Annahmen des Bundes sowie den Vorgaben im Gesetz.
Der ab dem Jahr 2011 um 2,6% höhere kommunale Finanzierungsanteil für die Verwaltungskosten im SGB II-Bereich und die damit verbundene um rd. 230 Tsd. € höhere kommunale Belastung hängen mit der Zuständigkeitsregelung des Bundes zusammen, das Bildungs- und Teilhabepaket im SGB II-Bereich der kommunalen Zuständigkeit zuzuordnen und damit in Konsequenz auch die Personal- und Sachkosten kommunal zuzuordnen.
Die damit verbundene kommunale SGB II-Mehrbelastung wird, wie die mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes für den SGB XII- sowie BKGG-Bereich entstehenden höheren Verwaltungskosten (mehr Personal- und Sachkosten), als „Gesamtpaket“ über die höhere KdU-Bundesbeteiligung (insgesamt 285 Tsd. € - s.Tabelle) vom Bund refinanziert.
Erstes Fazit und Ausblick:
Über den SGB II-Refinanzierungsweg werden neue kommunale Belastungen mittelbar vom Bund getragen, die zum Teil bei den Kosten der Unterkunft entstehen, zum überwiegenden Teil damit aber in keinem Zusammenhang stehen. Diese neue Finanzierungssystematik wird zur Folge haben, dass sich künftige positive oder negative Entwicklungen bei den Ausgaben zur Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und BKGG, also Leistungen, die mit den KdU nichts zu tun haben und die z.T. im SGB II auch gar nicht geregelt sind, auf das Produkt „KdU“ im SGB II-Bereich auswirken werden. Die Produktdarstellung des Landkreises Peine ist in diesem Bereich neu zu strukturieren.
Mit der aktuellen SGB II-Änderung sowie der ab 2011 erheblich höheren KdU-Bundesbeteiligung wird die bereits seit Beginn der Hartz IV-Gesetze von kommunaler Seite geforderte Einhaltung der Entlastung der kommunalen Haushalte um bundesweit 2,5 Mrd. € (§ 46 Abs. 5 SGB II alte Fassung) nicht erreicht. Dieses war auch nicht das Ziel der SGB II-Rechtsänderung; eine kommunale Entlastung soll nun auf andere Weise erreicht werden: Mit der im Jahr 2012 beginnenden stufenweisen Übernahme der Leistungsausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ab dem Jahr 2014 wird der Bund die gesamten Leistungsausgaben in diesem Bereich tragen, was nach derzeitigem Kenntnisstand zu einer prognostizierten Nettoentlastung für den Landkreis Peine in Höhe von rd. 1,62 Mio. € pro Jahr führen wird – siehe Tabelle. Aus kommunaler Sicht wird erwartet, dass das Land die vom Bund erstatteten Leistungsausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung komplett an die Kommunen weiterreicht.
Die aktuellen Rechtsänderungen sollen sich laut Prognosen des Bundes für die Kommunen kostenneutral auswirken. Ob sich diese Prognosen bewahrheiten, kann zum jetzigen Zeitpunkt seriös nicht gesagt werden. In einer Protokollerklärung zur Neufassung des § 46 SGB II (Finanzierungsgrundsätze) ist allerdings festgehalten, dass rechtzeitig bis zur Anpassung im Jahr 2014 die Verteilungswirkungen der Bundesbeteiligung an den KdU einerseits und die tatsächlichen Belastungen hinsichtlich Bildungs- und Teilhabeleistungen anderseits länderspezifisch überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
In der Gesamtbetrachtung darf nicht vergessen werden, dass die demografische Entwicklung nicht nur zu erheblich höheren SGB XII-Ausgaben im Bereich der Grundsicherung führen wird, sondern dass es auch zu erheblichen Kostensteigerungen im Bereich der SGB XII-Eingliederungshilfen sowie Hilfen zur Pflege kommen wird, die das Land als überörtlichen sowie auch den Landkreis als örtlichen Träger spürbar belasten werden.