Vorlage - 2011/031
|
|
Der Resolution an die Niedersächsische Landesregierung zur Forderung der Aufhebung der zwingenden Verknüpfung zwischen der Bewilligung von Fördermitteln für den Kreisstraßenausbau und der Anwendung der „Richtlinie für den passiven Schutz durch Fahrzeugrückhaltesysteme“ (RPS 2009) wird zugestimmt.
Resolution
des Kreistages des Landkreises Peine
Der Landkreis Peine fordert die Niedersächsische Landesregierung auf, die zwingende Verknüpfung zwischen der Bewilligung von Fördermitteln für den Kreisstraßenausbau und der Anwendung der „Richtlinie für den passiven Schutz durch Fahrzeugrückhaltesysteme“ (RPS 2009) aufzuheben.
Der Schutz des Straßenverkehrs vor Baumunfällen ist ein wichtiges Anliegen. Bei insgesamt knappen finanziellen Ressourcen ist der Schwerpunkt der Sicherungsmaßnahmen auf stark befahrene Bundes- und Landesstraßen mit einer Häufung von Baumunfällen zu legen. Bei schwach befahrenen Kreisstraßen mit sehr geringen Unfallzahlen wäre hingegen die Anwendung der RPS 2009, die die Baukosten um ca. 40 % erhöht, unverhältnismäßig.
Die Anwendung der RPS 2009 hätte gravierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Landkreis Peine.
In vielen Straßenabschnitten müssten Alleen und Baumreihen entfernt werden.
Für den Einbau von Schutzplanken reicht zum Teil der Abstand zwischen Straßenrand und Bäumen oft nicht aus.
Im Übrigen würden Schutzplanken an Kreisstraßen mit einer Ausbaubreite von nur 5,50 m Fußgängern und Radfahrern die „Fluchtmöglichkeit“ in den Seitenraum versperren, so dass ein Einbau nicht über lange Strecken in Betracht kommt.
Solange die RPS 2009 in ihrer heutigen Fassung nicht nach Verkehrsbedeutung, Fahrzeugfrequenz und Unfallhäufigkeit differenziert und auch dem Belang des Landschaftsbildes Rechnung trägt, kann sie bei kommunalen Trägern der Straßenbaulast keine allgemeine Anerkennung als „Regel der Technik“ finden.
Jede Kommune als Trägerin der Straßenbaulast muss in eigener Verantwortung über die Anwendung der RPS 2009 entscheiden.
Es widerspräche dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung, wenn der Bund und das Land Niedersachsen ohne gesetzliche Grundlage „anerkannte Regeln der Technik“ für kommunale Straßen definieren und die Vergabe von Fördermitteln nach dem Entflechtungsgesetz an die Beachtung dieser Regeln knüpften.