Vorlage - 2010/222
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Die Richtlinie des Landkreises Peine für die Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen, Werbung, Spenden, Schenkungen u. ähnliche Zuwendungen wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich, d.h. seit dem 20.05.2009 in 83 Abs.4 NGO aufgenommenen sog. „Sponsoring-Regelung“ zur Annahme von Zuwendungen (betreffend Einwerbung u. Annahme von Spenden, Schenkungen u. ä. Zuwendungen durch die Kommunen), der dazu in die GemHKVO am 18.12.2009 aufgenommenen Regelung des § 25a und unter Berücksichtigung der in § 3 lit. d) der Hauptsatzung des LK Peine festgesetzten Wertgrenzen wurde eine entsprechende Richtlinie für den LK Peine erarbeitet, wonach künftig ein Sponsoring der Kreisverwaltung durch die Wirtschaft zu bewerten und über die Annahme von damit einhergehenden Zuwendungen zu entscheiden ist. Sponsoring ist danach nur zulässig, wenn der Anschein einer möglichen Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandelns nicht zu erwarten ist und im Einzelfall keine sonstigen Hinderungsgründe entgegenstehen. Die Richtlinie dient damit in erster Linie der Wahrung der Integrität der Kreisverwaltung.
Die in § 83 Abs.4 NGO, § 25a GemHKVO und § 3 der Hauptsatzung des Landkreises getroffenen Regelungen beschränken sich auf die Vorgaben bzgl. einzuholender Organentscheidungen, das Berichtswesen und die Festlegung von Wertgrenzen. Die Richtlinie soll deshalb in Ergänzung dieser Vorgaben und Festlegungen konkret regeln, in welchen Fällen die Einwerbung, Entgegennahme des Angebots und die Annahme von Sponsoring, Werbung, Spenden und Schenkungen zur Aufgabenerfüllung des Landkreises Peine zulässig sein sollen sowie das dabei von der Kreisverwaltung und den Schulen des Landkreises Peine zu beachtende Verfahren.
Da die Richtlinie auch den Kreisausschuss und den Kreistag bei Einzelfallentscheidungen binden soll (vgl. § 3 der Hauptsatzung), ist für die Verabschiedung der Richtlinie ein entsprechender Kreistagsbeschluss herbeizuführen. Vorgesehen ist auch die Bekanntmachung der Richtlinie, d.h. wie bei Satzungen und anderen Verordnungen des LK Peine gem. Hauptsatzung. Zusätzlich soll die Richtlinie nach Ihrer Bekanntmachung noch der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.