Vorlage - 2010/214
|
|
In Bezugnahme auf die Anfrage der Kreistagsabgeordneten Schlaugat in der Sitzung des Kreisausschusses vom 29.09.2010 (TOP 18) sowie im AFAS vom 15.11.2010 erfolgt folgende Sachverhaltsdarstellung:
Im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Landkreises Peine leben aktuell insgesamt 6.354 ausländische Staatsangehörige (Stand: Oktober 2010). Ich verweise diesbezüglich auf die Anlage 1, aus welcher auch die Aufschlüsselung der Ausländer in Bezug auf die Herkunftsstaaten zu erkennen ist.
Von den 6.354 Ausländern befinden sich derzeit 22 Personen in einem laufenden Asylverfahren (Anlage 2). Die jeweiligen Staatsangehörigkeiten ergeben sich aus der Anlage. Die Asylbewerber halten sich während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Aufenthaltstitel erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Ihnen ist demnach der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Von den 22 Personen sind 10 männlich und 12 weiblich (Anlage 2). Es befindet sich nur eine minderjährige Person darunter.
Darüber hinaus halten sich momentan 205 abgelehnte Asylbewerber mit einer Duldung im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Peine auf (Anlage 3). Abgelehnte Asylbewerber, die bereits einen Aufenthaltstitel erhalten haben (zum Beispiel wegen deutschem Ehepartner oder Ähnlichem), sind in dieser Statistik nicht erfasst.
Das Asylverfahren ist bei den abgelehnten Asylbewerbern negativ abgeschlossen worden. Schon mit dem negativen Asylbescheid erhalten die Betroffenen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Dieser Personenkreis hält sich grundsätzlich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Wenn Abschiebungshindernisse bestehen, werden sogenannte Duldungen gem. § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Das bedeutet, dass die Abschiebung lediglich vorübergehend ausgesetzt ist; die grundsätzliche Ausreisepflicht besteht jedoch weiter fort.
Die Abschiebung muss in den Fällen, in denen eine Duldung ausgestellt wird, gem. § 60a Abs. 2 Satz1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein.
Beispielhaft seien folgende Abschiebungshindernisse genannt:
- Passlosigkeit des Ausländers – falsche Identitätsangaben;
- Reiseunfähigkeit des Ausländers;
- fehlende Rücknahmebereitschaft des Heimatstaates;
- laufendes Härtefallverfahren bei der Niedersächsischen Härtefallkommission.
Von den 205 geduldeten abgelehnten Asylbewerbern sind 118 Personen männlich und 87 weiblich (Anlage 4). Im Übrigen sind insgesamt 71 Personen davon minderjährig (Anlage 5).
Die hohe Anzahl der kosovarischen und syrischen Staatsangehörigen ergibt sich daraus, dass über einen langen Zeitraum keine Abschiebungen in diese Herkunftsländer möglich waren. Nunmehr bestehen jedoch für beide Länder Rückführungsabkommen, so dass in nächster Zukunft verstärkt Rückführungen (unter dem Vorbehalt der Rücknahmezusage der betreffenden Länder) in den Kosovo und nach Syrien erfolgen werden.
Laut beigefügter Monatsstatistik des Fachdienstes Soziales stehen derzeit 312 Personen im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Anlage 6). Die Differenzen zu den oben genannten Zahlen erklären sich dadurch, dass auch Personen mit Aufenthaltstiteln nach bestimmten Rechtsgrundlagen noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und nicht nur die geduldeten abgelehnten Asylbewerber. Eine Filterung nach der Art des Aufenthaltes (Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis) ist EDV-technisch im FD Soziales jedoch nicht möglich.
Im Landkreis Peine gibt es aktuell noch drei Wohnheime, in denen Asylbewerber untergebracht werden können. Diese Heime befinden sich in der Stadt Peine (Lehmkuhlenweg) in der Gemeinde Lahstedt (Bierstraße 2a, Groß Lafferde) und in der Gemeinde Wendeburg (Eichenweg). In den anderen Gemeinden werden bereits seit einiger Zeit keine Asylbewerber mehr aufgenommen. Im Wohnheim der Stadt Peine leben derzeit 48, im Heim der Gemeinde Lahstedt 56 und im Heim der Gemeinde Wendeburg 14 größtenteils abgelehnte Asylbewerber.