Vorlage - 2010/191
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Der Unteren Naturschutzbehörde sind zwei Produkte im FD 21/Umwelt zugeordnet:
- Produkt 5540100021 Landschaftsschutz
- Produkt 5540200021 Artenschutz
Im Produkt Landschaftsschutz sind die meisten Aufgaben der UNB zusammengefasst. Der überwiegende Teil dieser Aufgaben gehört zum übertragenen Wirkungskreis (§ 4 NLO), d.h. die UNB ist dabei unmittelbar an die Weisungen der obersten Landesbehörden/Ministerien gebunden.
Die Rechtsgrundlagen sind v.a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG), EU-Richtlinien (FFH, Vogelschutz), Bundes- und Landeswaldgesetz
Aufgaben im Produkt Landschaftsschutz:
- Eigene Landschaftsplanung (Landschaftsrahmenplan)
- Stellungnahmen zu Maßnahmen und Vorhaben Dritter, Stichwort: Eingriffsregelung
Beispiele:
- Landschaftsplanung
- Bauleitplanung
- Straßen- und Radwegebau
- Bau von Leitungen und Energietrassen
- Bauvorhaben im Außenbereich
- Flurbereinigungsverfahren
- Maßnahmen an Gewässern
- Wasserentnahmen zur Feldberegnung - Genehmigungen und Stellungnahmen zum Bodenabbau (Rohstoffgewinnung)
- Vorgänge im Zusammenhang mit geschützten Teilen von Natur und Landschaft
- NATURA 2000-Gebiete
- Naturschutzgebiete
- Landschaftsschutzgebiete
- geschützte Landschaftsbestandteile
- Naturdenkmale
- geschützte Biotope - Eigene Maßnahmen und Förderprogramme zur Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft (Fließgewässerrenaturierung, Grünlandprogramme)
- Mitwirkung an landwirtschaftlichen Förderprogrammen des Landes und der EU
- Aufgaben als Untere Waldbehörde (Erstaufforstungen, Waldumwandlungen)
Das Produkt Artenschutz wurde als separater Bereich definiert, weil hier auch spezielle Aufgaben angesiedelt sind, die in keinem Zusammenhang mit der heimischen Natur stehen. Auch diese Aufgaben gehören aber zum übertragenen Wirkungskreis.
Die Rechtsgrundlagen sind neben den Naturschutzgesetzen auf Bundes- und Landesebene v.a. das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) und die dieses umsetzenden EU-Verordnungen sowie die Bundesartenschutzverordnung.
Aufgaben im Produkt Artenschutz:
- Genehmigung von Tiergehegen
- Überwachung des Handels mit geschützten Tieren und Pflanzen und aus ihnen gefertigten Produkten
- Überwachung der Haltung von geschützten Tieren in Gefangenschaft
- Beratung der Bevölkerung bei Problemen mit wildlebenden Tieren (häufig: Wespen) und Pflanzen
- Genehmigungen zur Bekämpfung/Umsiedlung geschützter Tiere
- Schutzmaßnahmen für heimische Tiere und Pflanzen (z.B. „Krötenzäune“)
Beim überwiegenden Anteil der Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde handelt es sich um hoheitliche Pflichtaufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Diese Aufgaben an sich sind nicht disponibel. Variationsmöglichkeiten ergeben sich nur im betriebenen Aufwand bei der Aufgabenerledigung. So stellt sich z.B. bei jeder Stellungnahme für die MitarbeiterInnen die Frage, ob eine Ortsbesichtigung notwendig ist.
In vergleichsweise hohem Umfang disponibel sind die Aktivitäten zur Fließgewässerrenaturierung, die Landkreis-Förderprogramme zur extensiven Grünlandbewirtschaftung und zum Wald, der Amphibienschutz („Krötenzäune“) und sonstige eigene Maßnahmen (Beispiel Umsetzung der Erbschaft L. Meyer).
Detailbetrachtung des Teilprodukts „Geschützte Teile von Natur und Landschaft“:
- Neuausweisung von Schutzgebieten bzw. –objekten
Aktuell ist die UNB stark in Anspruch genommen durch die Sicherung der EU-Schutzgebiete des Netzes NATURA 2000 (FFH-, Vogelschutzgebiete). Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe, die innerhalb enger Fristen (gesetzt durch EU und Land) zu erledigen ist.
Eine gewisse Disponibilität hingegen besteht in der Ausweisung sonstiger Schutzgebiete und –objekte (aktuell: Überarbeitung der Kulisse der Naturdenkmale). - Überwachung vorhandener Schutzgebiete und –objekte
Die Einhaltung der geltenden Schutzverordnungen ist zu überwachen. Der Umfang der zugehörigen Kontrollen und als Folge von Verstößen evtl. einzuleitender Verfahren ist teilweise disponibel. - Vorhaben innerhalb geschützter Teile von Natur und Landschaft
Hier handelt es sich um Vorgänge, die auf Antrag der jeweiligen Vorhabensträger zustande kommen und die nicht disponibel sind.