Vorlage - 2010/190
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Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz empfiehlt das „Meerdorfer Holz“ entsprechend dem beigefügten Verordnungsentwurf zum Landschaftsschutzgebiet i.S.d. § 26 BNatSchG zu erklären.
Über dieses Verfahren wurden die politischen Gremien regelmäßig informiert, zuletzt in den Sitzungen am 13.4.2010 (UA) und 21.4.10 (KA).
Das Meerdorfer Holz ist derzeit mit einer Verordnung aus dem Jahre 1967 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Es wurde der EU 2005 von der Landesregierung als FFH-Gebiet gemeldet. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der EU vom 15.1.2008. Gemäß § 32 BNatSchG sind die FFH-Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. In der VO ist der Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen anzugeben und der Regelungskatalog daran anzupassen. Dies ist durch die alte LSG-VO noch nicht gewährleistet, so dass der Erlass einer neuen VO erforderlich ist.
Das Meerdorfer Holz ist eines von 6 FFH-Gebieten im Landkreis Peine, welche alle bis November 2013 gesichert sein müssen. Notwendige Voraussetzung dafür ist die Basiskartierung für das jeweilige Gebiet (Erfassung der wertgebenden Lebensraumtypen und Arten gemäß Anhänge I und II FFH-RL). Diese ist Aufgabe des Landes. Eine Basiskartierung liegt bislang lediglich für das Meerdorfer Holz vor. Die Naturschutzbehörde hat daher in 2008 damit begonnen, für dieses Gebiet den Entwurf einer neuen LSG-VO zu erarbeiten. Auch eine geringfügige Änderung der Gebietsabgrenzung des bisherigen LSG ist notwendig, um das FFH-Gebiet vollständig abzudecken und die Grenze zu arrondieren. Eine Ausweisung als Naturschutzgebiet, wird hier nicht als erforderlich erachtet, wenn die FFH-Erhaltungsziele durch geeignete Regelungen in einer LSG-VO gewährleistet werden.
Mit dem ersten Entwurf der neuen VO wurde ab Februar 2009 ein Beteiligungsverfahren eingeleitet. Entsprechend den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde der VO-Text anschließend in mehreren Punkten überarbeitet, wodurch insbesondere den Interessen der Forstwirtschaft entgegengekommen wurde. Dies wurde am 20.8.09 mit Vertretern aller betroffenen forstlichen Stellen ausführlich erörtert und hat in diesem Termin weitgehende Zustimmung gefunden. Nach nochmaliger leichter Überarbeitung wurde der aktualisierte Entwurf am 2.11.09 erneut den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt und parallel die öffentliche Auslegung durchgeführt.
Hierzu wurde insbesondere nochmals eine umfangreiche Stellungnahme der Nds. Landesforsten mit Datum vom 12.1.10 abgegeben, welche Eigentümer etwa der Hälfte des Gebietes sind und auch die übrigen Eigentümer (3 Forstgenossenschaften) maßgeblich beraten. Nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der neuen Naturschutzgesetze wurden am 13.7.10 und 5.10.10 ausführliche Gespräche mit den Landesforsten, einschließlich deren Betriebsleitung, geführt. Dabei konnten diverse Bedenken ausgeräumt und weitgehend ein Kompromiss gefunden werden.
Zum Abschluss des Verfahrens bestanden nur noch folgende 2 nennenswerte Einwendungen:
Das Forstamt Wolfenbüttel fordert a) die Freistellung des Einbringens gebietsfremder Baumarten in die vorhandenen FFH-Lebensraumtypen soweit dies nach der Bewertungsmatrix des NLWKN möglich wäre sowie b) die Freistellung von Kahlschlägen im FFH-Lebensraumtyp Eichen-Hainbuchenwald in Größe von 0,5 bis 1 ha. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
a) In einer Verordnung darf aus rechtlichen Gründen nicht auf Materialien verwiesen werden, die nicht Bestandteil dieser VO sind. Daher kann hier nicht auf die Bewertungsmatrix des NLWKN verwiesen werden (Auskunft der Rechtsabteilung des Umweltministeriums). Die differenzierten Definitionen können so auch nicht in der Verordnung wiedergegeben werden.
b) Für die Verjüngung der lichtbedürftigen Baumart Eiche werden seitens der Forstwirtschaft zwar üblicherweise Kahlschläge von 0,5 - 1 ha gefordert; nach der Betriebsanweisung der Landesforsten BA 02/2008 'Entscheidungshilfen zur Bewirtschaftung der Eiche' sollte sich die Größe der Schläge aus naturschutzfachlicher Sicht jedoch möglichst an der unteren Grenze dieser Spanne orientieren und bei kleinflächigen Eichenwäldern oder bei Teilflächen mit herausragender Bedeutung für den Naturschutz muss von dieser Regelgröße abgewichen und kleinflächiger verjüngt bzw. in diesen Teilflächen auf planmäßige Verjüngung verzichtet werden.
Beide o. g. Fragestellungen erfordern daher Einzelfallentscheidungen der Naturschutzbehörde. Dies soll mit Hilfe eines Erlaubnisvorbehalts im § 6 des VO-Entwurfes und klarer Definition der Entscheidungskriterien in den Absätzen 2 und 3 gelöst werden. Außerdem bietet der neu eingefügte Absatz 4 (vorabgestimmte Bewirtschaftungspläne) eine Verfahrenserleichterung.
Aus Sicht der Naturschutzbehörde trägt der nunmehr vorliegende Entwurf der LSG-VO sowohl den hohen fachinhaltlichen Ansprüchen des EU-Rechts und der neuen Naturschutzgesetzgebung als auch den berechtigten Interessen der Träger öffentlicher Belange, insbesondere der Forstwirtschaft, ausgewogen Rechnung. Daher wird empfohlen, den vorliegenden Entwurf zu beschließen. Es ist ein Kreistagsbeschluss erforderlich.