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Vorlage - 2010/180  

Betreff: Bildung des Beirats für das Jobcenter Fachdienst Arbeit, Landkreis Peine
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:33 - Fachdienst Arbeit Bearbeiter/-in: Homann-Pohl, Kerstin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Frauen, Arbeit und Soziales
15.11.2010 
Ausschuss für Frauen, Arbeit und Soziales ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
15.12.2010 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Die Einrichtung eines örtlichen Beirates gem

Die Einrichtung eines örtlichen Beirates gem. § 18 d SGB II wird zum 01.01.2011 beschlossen.

 

Als Mitglieder werden berufen:

 

......

 

......

 

.....

 

 

Der Bundestag hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen

 

 

Der Bundestag hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Das Gesetz verpflichtet alle Jobcenter gem. § 18 d SGB II einen örtlichen Beirat einzurichten. Mitglieder des Beirates sollen sein Träger der freien Wohlfahrtspflege, Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Kammern und berufsständischen Organisationen. Lt. Gesetzgeber dürfen Vertreter/innen von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen anbieten, nicht Mitglied des Beirats sein.

 

Die beigefügte Geschäftsordnung des Beirates wird durch den Kreistag beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Präambel

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20.12.2007 die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung zwischen den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern im SGB II als eine unzulässige Form der Mischverwaltung beanstandet und den Gesetzgeber aufgefordert, bis Ende 2010 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.

 

Der Bundestag hat daraufhin das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Das Gesetz verpflichtet alle Jobcenter gemäß § 18 d SGB II einen örtlichen Beirat einzurichten, in denen die Beteiligten des regionalen Arbeitsmarkts die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsmaßnahmen und –instrumente beraten.


 

 

Geschäftsordnung

 

§ 1 Mitglieder

 

Die Berufung der Mitglieder des Beirats erfolgt durch den zugelassenen kommunalen Träger. Der Beirat setzt sich zusammen aus Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere Vertreterinnen/ Vertretern der Parteien, der Träger der freien Wohlfahrtspflege, der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen sowie der Kammern und berufsständischen Organisationen. Die Fachdienstleitung des Jobcenters informiert den Beirat regelmäßig über die den Beirat betreffenden Belange und nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

 

Der örtliche Beirat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
 

Landkreis Peine Jobcenter:                       2 Mitglieder

Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters:1 Mitglied

Mitglieder der im Kreistag vertretenden Fraktionen:7 Mitglieder

Erwerbsloseninitiative: 1 Mitglied

Vertretung der Gemeinden: 1 Mitglied

Agentur für Arbeit:1 Mitglied

Kreishandwerkerschaft Peine:1 Mitglied

Arbeitgebervertretung:1 Mitglied

Arbeitnehmervertretung:1 Mitglied

Kreisarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege:1 Mitglied

 

§ 2 Aufgaben

 

Der örtliche Beirat hat die Aufgabe, das kommunale Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen zu beraten und damit fachliche Unterstützung bei der Bestimmung der angemessenen und zweckmäßigen Eingliederungsleistungen zu geben.

 

 

 

 

 

§ 3 Einberufung

 

(1) Der örtliche Beirat wählt mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzenden sowie eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n für einen Zeitraum von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Stimmberechtigt sind mit Ausnahme der Mitarbeiter/innen der Landkreisverwaltung die in § 1 genannten Mitglieder.

Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Mitgliedes wird das neue Mitglied durch den Kreistag berufen.
 

(2) Die Fachdienstleitung des Jobcenters lädt die Mitglieder des Beirates schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen ein. Termin,  Ort und Tagesordnung werden im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden festgelegt. Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr.

 

(3)  Der Beirat ist unverzüglich einzuberufen,

  • wenn es ein Drittel  der Beiratsmitglieder es verlangt,
  • wenn die vorangegangene Beiratssitzung länger als 6 Monate zurück liegt und ein Beiratsmitglied die Einberufung unter Angabe eines Beratungsgegenstandes verlangt.

 

§ 4 Sitzungsverlauf

 

(1) Die Vorsitzende/ der Vorsitzende leitet die Sitzung.

 

(2) In dringenden Fällen kann die Tagungsordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Beirates mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden ergänzt werden.

 

 

§ 5 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

 

(1) Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich nichtöffentlich. Der Inhalt der Sitzungen ist vertraulich zu behandeln.

 

(2) Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Landkreises Peine können hinzugezogen werden.

 

(3) Der Beirat kann Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen.

 

§ 6 Beschlussfassung

 

(1) Der Beirat kann Beschlüsse fassen, die ihn selbst binden. Gegenüber dem zuständigen Fachausschuss können Empfehlungen ausgesprochen werden.

 

(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse sowie seine Empfehlungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen rechnen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

 

 

 

 

 

 

(3) Der Beirat ist beschlussfähig bzw. kann Empfehlungen aussprechen, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

(4) Der Beirat stimmt in der Regel offen ab;  geheime Abstimmung erfolgt, wenn dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt.

 

 

 

§ 7 Niederschrift

 

(1) Über jede Sitzung des Beirates wird eine Niederschrift erstellt.

Die Niederschrift enthält:

  • Namen der Teilnehmerinnen/ Teilnehmer
  • Beratungsgegenstände und gestellte Anträge
  • Wesentliche Ergebnisse der Beratung
  • Stimmenverhältnis bei Abstimmungen
     

 

(2) Für die Niederschrift ist die Fachdienstleitung des Jobcenters verantwortlich.

 

 

 

§ 8 Inkrafttreten
 

Die Geschäftsordnung des Beirates tritt nach Beschlussfassung durch den Kreistag zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 

 

 

Peine, den 15.12.2010