Vorlage - 2010/163
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Der 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Peine wird zugestimmt.
In den vergangenen Jahren wurde die Kreisverwaltung mit anhaltender Dynamik vor Herausforderungen gestellt, die vor längerer Zeit in dieser Form noch gar nicht denkbar waren. Die Aufgaben haben an Umfang zugenommen und die Anforderungen an die Arbeitsqualität sind nachhaltig gestiegen. Leitungsarbeit ist dabei von einer Entscheidungsvielfalt und Verantwortungsbreite geprägt, die es erforderlich macht, über die strategische Ausrichtung der Verwaltungsführung nachzudenken.
Bisher weist die Hauptsatzung des Landkreises Peine nur die Stellen des Landrates und seines Stellvertreters als Beamte auf Zeit aus. Die Fachbereichsleitungen für die Fachbereiche Umwelt, Bauen und Verbraucherschutz und Soziales, Jugend und Gesundheit stehen bisher in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 16) bzw. in einem Beschäftigungsverhältnis als Tarifbeschäftigter (Entgeltgruppe 15Ü). In Landkreisen vergleichbarer Größenordnung ist es durchaus üblich, die „Dezernenten“-Stellen (Fachbereichsleitungen) als Beamte auf Zeit (Wahlbeamte) einzusetzen.
Um zu einer anderen strategischen Ausrichtung in der Verwaltungsspitze der Kreisverwaltung zu gelangen, sollten auch beim Landkreis Peine neben dem allgemeinen Vertreter des Landrates die beiden Stellen für die Fachbereichsleitungen als Beamte auf Zeit besetzt werden. Für eine Umsetzung der Neuausrichtung in der Verwaltungsführung ist zunächst eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich.
Die beiden Fachbereichsleitungen würden als Beamte auf Zeit die Bezeichnungen „Kreisrat für Bauen“ bzw. „Kreisrat für Soziales“ führen. Die Verwaltungsspitze wäre damit ausschließlich mit vom Kreistag gewählten Beamten auf Zeit besetzt.
5. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung
des
Landkreises Peine vom 24. Mai 2000
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.10.2001
Aufgrund der §§ 7, 8 und 36 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 22.06.2011 folgende 5. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 6 (Beamte auf Zeit) erhält folgende Fassung:
Außer der Landrätin bzw. dem Landrat wird die allgemeine Vertreterin als Erste Kreisrätin bzw. der allgemeine Vertreter als Erster Kreisrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
In das Beamtenverhältnis auf Zeit werden darüber hinaus die Leitungen der Fachbereiche innerhalb der Kreisverwaltung berufen. Diese führen die Bezeichnung „Kreisrätin“ bzw. „Kreisrat“ mit einer ihren Fachbereich kennzeichnenden Zusatzbezeichnung.
Artikel 2
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Peine, den 22.06.2011
Landkreis Peine
Einhaus
Landrat