Vorlage - 2010/065
|
|
Die Richtlinien zur Kindertagespflege werden in der vorgelegten, geänderten Fassung beschlossen. Die Änderungen treten zum 01.07.2010 in Kraft.
Der Kreistag hat am 02.12.2009 diese Richtlinien, rückwirkend zum 01.10.2009, beschlossen.
Dies war erforderlich, um die vom Land Niedersachsen gewährten Fördermittel im Rahmen der Betriebskosten im Bereich der Kindertagespflege zu erhalten.
Gleichzeitig sollte mit der neuen Richtlinie der Weg bereitet werden, die Betreuung und Förderung in der Kindertagespflege zu einem gleichwertigen Angebot neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen zu führen.
Anlass für die Anpassung der Richtlinie ist ein erheblich gestiegener Verwaltungsaufwand im Bereich der Abrechnung der Tagespflege.
Nach der Veröffentlichung der geänderten Richtlinien ist die Zahl der in Tagespflege betreuten Kinder gestiegen und es haben eine unerwartet hohe Anzahl von Eltern die Möglichkeit wahrgenommen, einen Zuschuss zu den Kosten der Tagespflege zu beantragen.
Durch den geplanten Ausbau der Kinderbetreuung bis 2013 ist ein weiteres Ansteigen der Antragszahlen, die sich in den vergangenen 3 Monaten knapp verdoppelt haben, zu erwarten.
Für die Inanspruchnahme der Tagespflege werden nach Punkt 8 der Richtlinien Kostenbeiträge erhoben. Diese richten sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern und orientieren sich an den Kostenbeiträgen für die Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen der jeweiligen Wohnsitzkommune der Erziehungsberechtigten.
Aus diesem Grund sind seit Inkrafttreten der neuen Richtlinien umfangreichere Berechnungen bei der Gewährung von Zuschüssen sowie der Festsetzung von Kostenbeiträgen vorzunehmen.
In der Praxis bedeutet dies, eine monatliche individuelle und umfangreiche Berechnung der eingereichten Stundennachweise, da die monatlichen Betreuungsstunden stark differenzieren.
Um diesen Mehraufwand mit den bestehenden personellen Ressourcen auffangen zu können, ist eine effizientere, auf die Pauschalierung (siehe Punkte 1, 2, 4) und Wirtschaftlichkeit (siehe Punkte 3, 5) ausgerichtete Antragsbearbeitung erforderlich.
Aus diesen Gründen sind die nachstehenden Änderungen erforderlich:
- In Nr. 3, Seite 4 der Richtlinien wird
tatsächlichen, nachgewiesenen durch verbindlich vereinbarten ersetzt
- In Nr. 4, Seite 5 der Richtlinien wird geändert:
Die Zahlung erfolgt als Pauschale rückwirkend auf Basis der zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Landkreis Peine geschlossenen Vereinbarung über den Betreuungsaufwand (siehe Anlage).
- In Nr. 4.1 Satz 1, Seite 5 der Richtlinien wird gestrichen:
pro Tagespflegeverhältnis
- In Nr. 8, Seite 6 der Richtlinien wird
tatsächlichen durch verbindlich vereinbarten ersetzt
- In Nr. 8 wird eingefügt:
Bis zum 30.06.2010 eingehende Anträge werden bei Vorlage der Voraussetzungen nach dem SGB VIII rückwirkend ab 01.10.2009 bewilligt. Für später eingehende Anträge wird keine rückwirkende Leistung gewährt.