Vorlage - 2010/051
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Im Landkreis Peine gibt es sechs FFH-Gebiete und zwei EU-Vogelschutzgebiete.
Die Sicherung der FFH-Gebiete muss bis November 2013 erfolgt sein, für die Vogelschutzgebiete gibt es keine bestimmte Frist.
Die Sicherungsmaßnahmen für die Gebiete im Landkreis Peine bestehen im Wesentlichen in der Überarbeitung bestehender Schutzgebietsverordnungen und der Anpassung von Schutz-
gebietsabgrenzungen. Notwendige Voraussetzung für die Umsetzung der FFH-Schutzziele ist die Basiskartierung für das jeweilige Gebiet. Es muss klar sein, wo genau die jeweils wertgebenden Lebensraumtypen und Arten im Gebiet vorkommen. Die Basiskartierung ist Aufgabe des Landes.
Eine Basiskartierung liegt bislang lediglich für ein FFH-Gebiet im Landkreis Peine vor, für das Meerdorfer Holz. Die Untere Naturschutzbehörde hat deshalb in 2008 damit begonnen, für dieses Gebiet eine neue LSG-Verordnung zu erstellen, die die speziellen Ziele des FFH-Schutzes umsetzt. Auch eine geringfügige Änderung der Gebietsabgrenzung des bisherigen LSG ist notwendig.
Vom Land Niedersachsen gibt es keine „Musterverordnung“ für FFH-Gebiete, so dass von jeder UNB hier Neuland betreten wird. Schwierig ist auch, dass in der Verordnung konkret auf die jeweiligen FFH-Lebensraumtypen und Erhaltungsziele eingegangen werden muss.
Mit dem ersten Entwurf der neuen LSG-Verordnung für das Meerdorfer Holz wurde ab Februar 2009 ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Wie zu erwarten war, waren die Reaktionen sehr unterschiedlich. Vonseiten der Grundstückseigentümer und Nutzer (Landwirtschaft und vor allem Forstwirtschaft) wurden einige Regelungen als zu weitgehend kritisiert und als „Enteignung“ empfunden. Die Naturschutzverbände hingegen betrachteten den Entwurf z. T. als nicht weitgehend genug und plädierten (auch per Presse) dafür, das Gebiet sogar als Naturschutzgebiet auszuweisen.
Eine NSG-Ausweisung wurde im Vorfeld des Verfahrens von der UNB mit dem NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasser, Küsten- und Naturschutz) diskutiert und hier nicht als erforderlich erachtet, wenn die FFH-Erhaltungsziele durch geeignete Regelungen in einer LSG-VO gewährleistet werden.
Nach der ersten Beteiligungsrunde wurde der Verordnungsentwurf überarbeitet. Dabei konnte zahlreichen Anregungen aus dem Verfahren gefolgt werden, Konfliktpunkte bestanden weiterhin nur noch im Bereich Forstwirtschaft. Es wurden daraufhin mehrere Gespräche mit Vertretern der Forstwirtschaft geführt. Dabei konnte bis auf drei Punkte in den Bereichen Kahlschlagsgrößen, Wegebau und Veränderung der Baumartenverteilung aus Sicht der UNB ein abschließendes, einvernehmliches Gesprächsergebnis erzielt werden.
Im Rahmen einer zweiten Beteiligungsrunde ab November 2009 erfolgte dann leider wiederum eine umfangreiche Stellungnahme von der Forstwirtschaft (federführend ist hier das Forstamt Wolfenbüttel), die auch an Punkten ansetzt, die aus Sicht der UNB bereits geklärt und erledigt schienen.
Anfang 2010 wurde angesichts dieser Situation der NLWKN um Beratung gebeten. Von dort wird die Gefahr gesehen, dass es bei ablehnender Stellungnahme seitens der Forstwirtschaft zu einer Weisung aus dem Umweltministerium kommt, die dazu führen könnte, dass die Verordnung noch hinter bereits erzielte Kompromisse zurückfällt.
Geplant ist nun seitens der UNB ein weiteres Gespräch mit dem Forstamt Wolfenbüttel. Die erzielten Kompromisse sollen klarer fixiert und dokumentiert werden als bisher (angestrebt wird das Gegenzeichnen eines Ergebnisprotokolls). Ziel ist eine Verordnung, die von der Forstwirtschaft als Kompromisslösung akzeptiert wird und die vom Kreistag reibungslos beschlossen werden kann.