Vorlage - 2010/037
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Der 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Peine wird zugestimmt.
Gemäß Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. Nr. 11 S. 191) ist dem § 83 NGO nachstehender Absatz 4 angehängt worden:
"(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln."
Das Änderungsgesetz trat am 20.05.2009 (am Tage nach seiner Verkündung am 19.05.2009) in Kraft. Die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Regelung ist - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften - in Verbindung mit § 65 NLO seither auch für den Landkreis Peine gegeben.
Von der in § 83 Abs. 4 NGO genannten Verordnungsermächtigung wurde zwischenzeitlich Gebrauch gemacht und mit Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung vom 18.12.2009 (Nds. GVBl. Nr. 29 S. 490) folgender § 25 a in die GemHKVO aufgenommen:
„(1)1 Abweichend von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro.2 Zuwendungen nach Satz 1 müssen in dem Bericht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO nicht angegeben werden. Zuwendungen nach Satz 1 in Geld sind unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren.
(2) Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2 000 Euro übertragen.
(3) Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Absatz 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.
(4) Der Rat kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten."
Gemäß Art. 2 Satz 2 der genannten Änderungsverordnung trat diese Regelung rückwirkend zum 20.05.2009 in Kraft.
Mittels Änderung der Hauptsatzung soll künftig für Zuwendungen von über 100 Euro bis zu höchstens 2.000 Euro die Zuständigkeit des Kreisausschusses geregelt werden. Für diesen Fall wird dem § 3 der Hauptsatzung folgender Punkt d) angefügt:
„Zuwendungen (Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen) von über 100 € bis höchstens 2.000 € (Zuständigkeit wird auf den Kreisausschuss delegiert).“ Der § 3 lautet dann wie folgt:
§ 3
Vermögensverfügungen und Verträge
Der Beschlussfassung des Kreistages bedürfen nicht
a) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 11 NLO, deren Vermögenswert die Höhe von nicht
260.000 Euro nicht übersteigt
b) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 13 a NLO, deren Vermögenswert die Höhe von
80.000 Euro zuzügl. MWSt nicht übersteigt
c) Verträge i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 17NLO, deren Vermögenswert die Höhe von 6.000 Euro
zuzügl. MWSt nicht übersteigt.
d) Zuwendungen (Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen) von über 100 €
bis höchstens 2.000 €.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Satzungsentwurf (23 KB) | (31 KB) |