Inhalt

Vorlage - 2009/171  

Betreff: Richtlinie "Zuschuss zur Kindertagespflege"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
10.11.2009 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
02.12.2009 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Die Richtlinie „Zuschuss zur Kindertagespflege“ wird in der vorgelegten, geänderten Fassung beschlossen

Die Richtlinie „Zuschuss zur Kindertagespflege“ wird in der vorgelegten, geänderten Fassung beschlossen.

 

Im Rahmen des Niedersächsischen Förderprogramms „Familien mit Zukunft“ – Kinder bilden und betreuen soll das Kinderbetreuungsangebot insbesondere für unter Dreijährige deutlich ausgebaut und qualitativ verbessert werden

Im Rahmen des Niedersächsischen Förderprogramms „Familien mit Zukunft“ – Kinder bilden und betreuen soll das Kinderbetreuungsangebot insbesondere für unter Dreijährige deutlich ausgebaut und qualitativ verbessert werden.

 

Vor diesem Hintergrund haben am 21. Oktober 2008 Land und Kommunen für Niedersachsen eine sogenannte “Vereinbarung U 3“ getroffen:

In einer entsprechenden Erklärung dokumentieren Land und Kommunen ihren Willen zur gemeinsamen Verantwortung beim Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren. Eine landesweite Versorgungsquote von 35% bis 2013 wird angestrebt. 30% dieser Plätze sollen in der Kindertagespflege geschaffen werden.

 

Der Landkreis Peine als Träger der Jugendhilfe setzt diese Vereinbarung in seinem Zuständigkeitsbereich um, indem er die Kindertagespflege im Rahmen der „Richtlinie familienfreundliche Infrastrukturen und Kinderbetreuung“ des Landesprogramms „Familien mit Zukunft“ fördert. In diesem Rahmen erstattet das Land Niedersachsen im Rahmen des o.g. Förderprogramms 20% der Kosten.

 

Der Kreistag hat am 11.03.2009 eine Änderung der am 02.09.2008 beschlossenen Kreisrichtlinie „Zuschuss zur Kindertagespflege“ vorgenommen.

 

Anlass für die erneute Änderung ist eine Änderung der Landesrichtlinie. Um die vom Land Niedersachsen gewährten Fördermittel im Rahmen der Betriebskosten im Bereich der Kindertagespflege zu erhalten, ist eine Anpassung der kommunalen Richtlinie im Sinne der Landesanforderungen erforderlich.

 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familien und Gesundheit trägt mit der Änderung der Landesrichtlinie familienfreundliche Infrastrukturen und Kinderbetreuung der Umsetzung des „Krippengipfels“ Rechnung und ermöglicht damit die Förderung der laufenden Kosten (Betriebskosten) in der Kindertagespflege.

 

Ab 2009 soll die Förderung der laufenden Kosten nicht mehr wie bisher als Anteilsfinanzierung (20% der Aufwendungen für Tagespflegepersonen) erfolgen, sondern es soll ein fester Betrag pro Betreuungsstunde (für 2009 1,38 €, für 2010 1,56 €) gewährt werden. Es soll keine Differenzierung zwischen Betreuungsstunden U3 und Ü3 geben, alle sollen in gleicher Höhe gefördert werden.

 

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung für die Betriebskosten der Kindertagespflege ist die Geltung einer kommunalen Regelung, die bestimmte Anforderungen erfüllen muss. Mit dieser kommunalen Regelung soll der Weg bereitet werden, die Betreuung und Förderung in Kindertagespflege zu einem gleichwertigen Angebot neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen zu führen. Die Gleichwertigkeit betrifft vor allem die Inanspruchnahme eines vorhandenen Betreuungsplatzes unter vergleichbaren finanziellen Bedingungen- im Sinne des § 22 VIII SGB-, die Gewährleistung der personellen Stabilität und Kontinuität der Betreuung, sowie die Qualität und Qualitätssicherung.

 

Das Ziel der Landesregierung, die Betriebskosten insofern an die Erziehungsberechtigten weiter zu geben, dass im Sinne der Gleichrangigkeit, für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Tagespflege keine höheren Kosten anfallen, als für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, wird mit der geänderten Richtlinie umgesetzt.

 

 

 

Aus diesen Gründen soll die Richtlinie geändert werden. Im Folgenden werden nicht alle – auch redaktionellen – Änderungen angeführt, sondern nur die wesentlichen:

 

  1. Neu eingefügt wird:

 

 

Präambel:

 

Mit dieser Richtlinie wird der Weg bereitet, Kindertagespflege als gleichrangiges Angebot neben der Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen auszubauen.

 

  1. In Nr. 1 (bisher § 1) wird neu eingefügt:

 

1. Gesetzliche Grundlage

 

 

Gemäß §§ 22 bis 24 SGB VIII soll die Kindertagespflege

  • die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie
  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.

 

Die Förderung in Kindertagespflege umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifikation sowie die rechtzeitige Sicherstellung einer anderen Betreuungsmöglichkeit für das Kind bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson.

Des Weiteren umfasst die Förderung die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

 

Kindertagespflege ist eine Betreuungsform vorrangig für Kinder unter 3 Jahren. Kinder im Kindergartenalter und schulpflichtige Kinder sollen vorrangig Tageseinrichtungen besuchen.

Förderung in Kindertagespflege erfolgt in diesen Fällen, wenn der Betreuungsbedarf in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann oder eine Betreuung in Kindertagespflege aus besonderen Gründen erforderlich ist. Die Mindestbetreuungszeit für Kindertagespflege anstelle der Betreuung im Kindergarten beträgt vier Stunden an fünf Tagen der Woche.

 

Ein Anspruch auf Kindertagespflege ist gegeben, wenn die Erziehungsberechtigten

 

  • einer Erwerbstätigkeit nachgehen (inkl. Betreuung über Nacht im Bedarfsfall, z.B. bei Schichtdienst)
  • sich in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden,
  • nachweislich aktiv arbeitsuchend sind,
  • sich in Vorbereitung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befinden (z.B. Praktikum, Sprachkurs) oder an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen
  • an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen
  • die Kindertagespflege für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.

 

 

 

 

 

  1. Nr. 2 (bisher § 2) wird erweitert und wie folgt neu gefasst:

 

2. Leistungsumfang und Leistungsvoraussetzungen

 

Die Förderleistung umfasst:

 

2.1 Beratung, Begleitung und Vermittlung der Tagespflegepersonen

Die Vermittlung einer Tagespflegeperson, soweit diese nicht von dem/den Erziehungsberechtigten vorgeschlagen wird, die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der Tagespflegeperson werden vom Familien- und Kinderservicebüro des Landkreises Peine wahrgenommen.

Bei der Vermittlung sind das pädagogische Grundverständnis und das Erziehungsverständnis des/der Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson aufeinander abzustimmen.

 

2.2 Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson

 

Die laufende Geldleistung umfasst:

  1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

 

  1. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung und

 

  1. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

 

  1. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung und

 

  1. die Erstattung von nachgewiesenen Fortbildungskosten

 

Die Geldleistung wird durch das Jugendamt gewährt, wenn

 

a) die Eignung der Tagespflegeperson durch das Familien- und Kinderservicebüro fest-

    gestellt wurde.

    Dies gilt insbesondere bei der Betreuung durch Großeltern oder andere nichtunter-

    haltspflichtige Verwandte –siehe hierzu Anlage 1-

 

b) der Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis vom Familien- und Kinderservicebüro

    erteilt worden ist

 

Ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, prüft das Jugendamt.

 

 

  1. In Nr. 3 (bisher § 3) wird als zweiter Satz eingefügt:

 

Es wird keine Differenzierung zwischen Tagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt betreuen und Tagespflegepersonen, die im Haushalt des/der Erziehungsberechtigten betreuen (sog. Kinderfrauen) hinsichtlich der Höhe der Geldleistung getroffen.

 

 

 

 

 

 

  1. Nach Nr. 4 (bisher § 4) wird nachfolgende Nr. 4.1. eingefügt:

 

4.1 Ausfallzeiten

Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson erfolgt eine Fortzahlung des Stundensatzes im Umfang der zuvor geleisteten und vergüteten Betreuungszeiten max. für den Zeitraum von 4 Betreuungswochen pro Tagespflegeverhältnis. Der Begriff „Betreuungswoche ist definiert“ als Zeitwoche, in der Betreuung stattfindet . Hierbei ist es unerheblich, ob die Betreuung an einem oder an fünf Wochentagen stattfindet.

Als Ausfallzeiten können gelten:

        Krankheit des Kindes

        Fortbildung der Tagespflegeperson

        Urlaub der Tagespflegeperson

        Krankheit der Tagespflegeperson

 

 

  1. Nach Nr. 6 (bisher § 6) werden nachfolgende Nrn. 7 und 8 neu eingefügt und der bisherige § 7 in Nr. 9 wie folgt geändert:

 

7. Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen – Großtagespflege

 

Gem. § 15 AG KJHG – Landesrecht Niedersachsen, kann Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. In „anderen geeigneten Räumen“ bedeutet, dass die Kindertagespflege in nicht privat genutzten Räumen angeboten wird, wie z.B. einer hierfür angemieteten Wohnung, Kindergarten, Schule usw.

Werden dabei mehr als acht Kinder von mehreren (nicht mehr als drei) Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut – Großtagespflegestelle - muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis für die Betreuung in anderen geeigneten Räumen oder in einer Großtagespflegestelle orientieren sich an den Empfehlungen der AGJÄ – Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen, welche der Landkreis Peine als verbindlich anerkannt hat. –siehe hierzu Anlage 2-

 

 

8. Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten

 

Für die Inanspruchnahme der Angebote der Tagespflege werden Kostenbeiträge erhoben. Diese richten sich nach den tatsächlichen Betreuungszeiten und den Einkommensverhältnissen der/des Erziehungsberechtigten.

Die Kostenbeteiligung der mit dem/den in Tagespflege betreuten Kindes zusammenlebenden Erziehungsberechtigten richtet sich nach § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII und wird damit im Sinne der Gleichrangigkeit analog der Kostenbeteiligung für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen geregelt.

 

Die Festsetzung der Kostenbeiträge erfolgt durch das Familien- und Kinderservicebüro.

 

Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages wird gestaffelt. Sie richtet sich nach der tatsächlichen Betreuungszeit und orientiert sich an den in den jeweiligen Kommunen festgelegten Kostenbeiträgen für die Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen.

Der Kostenbeitrag wird auf Antrag der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den/dem Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten ist.

 

Beitragspflichtige, die laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes beziehen, haben für die Dauer des nachgewiesenen Leistungsbezugs keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Über die Höhe des Kostenbeitrags ergeht ein schriftlicher Bescheid.

 

Wird ein Kind nur für einen Teil des Monats betreut, ist der Kostenbeitrag anteilig festzusetzen.

 

 

9. Inkrafttreten

 

Die Richtlinie tritt am 01.10.2009 in Kraft.

 

 

 

Zu Nr. 8 ist zu ergänzen, dass auch bisher Kostenbeiträge erhoben worden sind (50 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens). Durch die angestrebte Gleichrangigkeit der Angebote in der Kinderbetreuung muss sich auch die Kostenbeteiligung nach den gleichen Vorschriften richten, so dass hier § 90 Abs. 1 Ziff.3 SGB VIII zur Anwendung kommen muss. Damit können künftig höhere Belastungen bei der Berechnung anerkannt werden als bisher, was im Ergebnis zu geringeren Kostenbeiträgen führen wird. Diesbezüglich werden Mindereinnahmen in Höhe von etwa 11.000 € zu erwarten sein.

 

Die höhere Kostenbeteiligung des Landes bei den Betriebskosten führt demgegenüber aber zu Mehreinnahmen in Höhe von etwa 30.000 €, so dass von eine Einnahmeverbesserung von etwa 19.000 € ausgegangen werden kann.

 

Zu berücksichtigen ist aber, dass durch die Kostenbeitragsberechnung orientiert an den Beitragsstaffelungen der jeweiligen Gemeinde ein höherer Verwaltungs- und Abrechnungsaufwand entsteht, der den Einsatz entsprechender zusätzlicher Personalressourcen erfordert. Diese werden durch interne Umorganisationen erbracht.