Vorlage - 2009/125
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Die Schulentwicklungsplanung 2009 wird als Arbeitsgrundlage, unter Verzicht auf das formelle Verfahren, für den Landkreises Peine eingeführt.
Nach § 26 NSchG haben die Landkreise Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet aufzustellen. Das Verfahren, die Ausgestaltung und die Fortschreibung dieser Pläne werden in der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO–SEP) geregelt.
Letztmalig wurde eine Schulentwicklungsplanung im Jahre 1996 durchgeführt, die allerdings nicht formell beendet wurde. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden zwischen dem Kultusministerium und den Schulträgern gravierende Unterschiede bei den Vorstellungen zu den Inhalten und der Notwendigkeit von Schulentwicklungsplänen. Dies führte letztlich dazu, dass der bisherige § 8 VO–SEP, der die Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung verbindlich regelte, aufgehoben wurde. Dies hat zur Folge, dass nunmehr wieder die Regelung des § 26, Abs. 5 NSchG Anwendung findet, nach welcher die Pläne fortzuschreiben sind, soweit Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen dies erfordern.
Von dieser Regelung hat der Landkreis Peine im Rahmen der Diskussion um die Errichtung einer zweiten IGS im Landkreis Peine Gebrauch gemacht, indem eine individuelle Fortschreibung (Bericht Uflerbäumer) für diesen Bereich erfolgte.
/Die beigefügte Anlage enthält die nach der VO–SEP geforderten Darstellungen und Aussagen. Als Stichtag für das erforderliche Datenmaterial und die Textteile wurde der 01. Januar 2009 gewählt. Rechtliche und tatsächliche Veränderungen nach diesem Zeitpunkt wurden nur in einigen wenigen Ausnahmefällen im Textteil angeführt, da aufgrund des derzeitigen Wandels der Schullandschaft ansonsten kein Abschluss der Arbeiten möglich gewesen wäre.
Das förmliche Verfahren zur Erstellung einer Schulentwicklungsplanung sieht die Benehmensherstellung mit den Gemeinden, der Stadt und den übrigen Trägern öffentlicher Schulen ebenso vor, wie die Abstimmung der Planung mit den benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten. Nach den Erfahrungen von Schulträgern, die entsprechende Pläne aufgestellt haben, ist allein für diesen Teil der Planung mit einem Zeitaufwand von ca. 18 Monaten zu rechnen.
Da, wie bereits angeführt, eine Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung rechtlich nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist und derzeit eine starke Bewegung in der Schullandschaft zu verzeichnen ist, stellte sich die Frage, ob dem notwendigen zeitlichen und personellen Aufwand für die Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine Schulentwicklungsplanung ein entsprechender Nutzen gegenübersteht.
Die Notwendigkeit entsprechender Erhebungen konnte weitgehend anerkannt werden. Das aufwändige Verfahren der Benehmensherstellung und der Abstimmung mit Dritten ließ jedoch Zweifel bezüglich einer akzeptablen Aufwand-/Nutzenrelation aufkommen. Eine Umfrage bei benachbarten Schulträgern ergab, dass auch diese zu mehr als 2/3 keine Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung vorgenommen haben bzw. vornehmen wollen. Es wurde daher auch hier auf das anstehende weitere formelle Verfahren verzichtet.
/Die beigefügte Schulentwicklungsplanung wird aus verwaltungsökonomischen Gründen daher formell nicht weiter fortgeführt. Sie dient allerdings als künftige Arbeitsgrundlage für die Weiterentwicklung des Schulwesens im Landkreis Peine.