Vorlage - 2006/070
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Der Kreistag stimmt der beigefügten Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die nach besonderen Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Landkreises Peine zu.
Zwar enthält die NLO keine dem § 50 NGO entsprechende Vorschrift, in der geregelt ist, dass sich der Rat eine Geschäftsordnung gibt, ,jedoch wird in einigen Bestimmungen der NLO das Vorhandensein einer Geschäftsordnung aber vorausgesetzt (z. B. §§ 41 Abs. 1, 43 und 47 a Abs. 3). In § 47 a Abs. 1 ist sogar eine zwingend notwendige Festlegung der Regelung durch die Geschäftsordnung vorgesehen, so dass von einer Pflicht zum Erlass einer Geschäftsordnung auszugehen ist.
Die anliegende Geschäftsordnung entspricht hinsichtlich ihrer Regelungen der bisherigen, lediglich der § 23 ist der neuen Ausschussstruktur angepasst.
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