Vorlage - 2006/069
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Der Kreistag wählt zwei Personen zu Mitgliedern des Grundstücksverkehrsausschusses.
Nach § 41 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. Nr. 5/2003, S. 61) in der zurzeit geltenden Fassung nehmen die Landkreise (kreisfreien Städte) die Aufgaben der zuständigen Behörde aufgrund der Bestimmung des § 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21.07.1953 (BGBl. I S. 667) in der zurzeit geltenden Fassung durch einen besonderen Ausschuss (Grundtücksverkehrsausschuss) wahr.
Dem Grundstücksverkehrsausschuss gehören gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern die drei gewählten Mitglieder der Kammerversammlung Herr Carl Lauenstein, Vechelde, Herr Dr. Alexander von Schwartz, Edemissen und Herr Marco Sodemann, Edemissen, an. Diese drei Herren sind bis zum 05.02.2009 (Ende der Wahlperiode der Landwirtschaftskammerversammlung) kraft Gesetzes Mitglieder des Grundstücksverkehrsausschusses.
Neben ihnen gehören weitere zwei vom Kreistag gewählte Personen dem Grundstücksverkehrsausschuss an, die aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Lebenserfahrung besonders geeignet sind, die volkswirtschaftliche Bedeutung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs zu beurteilen; sie müssen zum Kreistag wählbar sein (§ 41 Abs. 2 Nr. 2).
Dem Grundstücksverkehrsausschuss gehörten bisher als vom Kreistag gewählte Personen an:
a) KTA Herr Horst Sellinske,
Vertreter: KTA Herr Dr. Helmut Doll
b) KTA Herr Reinhard Schrader,
Vertreter: KTA Herr Henning Linke