Vorlage - 2006/067
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Der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Peine wird zugestimmt.
Die in Art. 1 der 2. Änderungssatzung aufgeführte Ergänzung ist darin begründet, dass die entsprechende Regelung nicht in § 36 Abs. 1 Nr. 13, sondern in § 36 Abs. 1 Nr. 13 a NLO zu finden ist. § 3 Buchstabe b der Hauptsatzung war daher entsprechend anzupassen.
Zu Art. 2 der 2. Änderungssatzung:
Nach § 55 Abs. 6 NLO wählt der Kreistag in seiner ersten Sitzung aus den stimmberechtigten Kreisausschussmitgliedern bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Landrätin oder des Landrates, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung des Landkreises, bei der Einberufung des Kreistages und des Kreisausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Kreisausschusses, der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten und ihre Pflichtenbelehrung vertreten.
Der hierfür erforderliche Zeitaufwand, insbesondere der der repräsentativen Vertretung, hat erheblich zugenommen, so dass drei ehrenamtliche Vertreterinnen/Vertreter in Anlehnung an die o.a. Vorschrift gewählt werden sollten. Hierzu wird auf den beigefügten Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 10.10.2006 verwiesen.
§ 55 Abs. 7 NLO i.V. mit § 6 der Hauptsatzung enthält abschließende und ausreichende Regelungen für diesen Vertretungsfall. Die bisherige Bestimmung des § 8 der Hauptsatzung ist entbehrlich und daher zu streichen.
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