Vorlage - 2009/021
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Die Wenser Allee (Abschnitt der Kreisstraße 69 zwischen den Ortschaften Wense und Ersehof) wird mit dem beigefügten Verordnungsentwurf zum geschützten Landschaftsbestandteil i. S. § 28 NNatG erklärt.
Es liegt ein straßenbautechnischer Vorentwurf für den Ausbau der K 69 mit Anlage eines Radweges an der Südseite vor. Dieser geht von einer Verbreiterung der Strasse von derzeit 5,75 m auf 6 m Fahrbahnbreite aus. Nach dem Planungsstand vom 23.10.07 müssten 53 Straßenbäume, davon 42 an der Nordseite gefällt werden. Es handelt sich überwiegend um Spitzahorn bis 60 cm , vereinzelt um Bäume bis 80 cm . An der Nordseite ginge im Abschnitt von der ehemaligen Bahntrasse bis zur B 214 praktisch die gesamte Alleebaumreihe verloren. Die Allee besitzt eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild.
Nach lebhaft geäußertem Bürgerwillen (viele Zeitungsberichte) hat der Kreisausschuss in seiner Sitzung am 14.5.08 beschlossen, dass zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Verfahren zur dauerhaften Sicherung der Allee als geschützter Landschaftsbestandteil eingeleitet werden soll (Vorlage-Nr. 50/2008).
Daraufhin wurde von der Naturschutzbehörde des Landkreises ein entsprechender Verordnungsentwurf erarbeitet und das Beteiligungsverfahren nach § 30 NNatG durchgeführt. Beteiligt wurden die berührten Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Naturschutzverbände. Parallel wurde die öffentliche Auslegung des Entwurfes für jedermann durchgeführt.
Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen empfiehlt die Naturschutzbehörde die Unterschutzstellung der Allee als geschützter Landschaftsbestandteil.
Begründung:
Es wird auf die beigefügte Zusammenfassung der vorliegenden Stellungnahmen verwiesen, der jeweils das Abwägungsergebnis der Naturschutzbehörde zugeordnet ist.
Seitens der UNB werden mehrere technische Alternativen zu dem ursprünglich geplanten Strassenausbau gesehen, bei denen die Allee erhalten werden kann.
Einige Stellungnahmen haben zu einer Ergänzung des Verordnungsentwurfes geführt. Diese sind in der Vorlage mit einem Randstrich gekennzeichnet. Wesentliche Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf haben sich daraus nicht ergeben.
Die Unterschutzstellung bedarf eines Kreistagsbeschlusses.
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Beschreibung (39 KB) | (74 KB) | |||
2 | Beschreibung (56 KB) | (62 KB) |