Vorlage - 2006/065
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Der Kreistag wählt als Vorsitzende/n sowie ihre/n / seine/n Vertreter/in für die Dauer der Wahlperiode
Kreistagsvorsitzende/rVertreter/in
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Gemäß § 40 NLO wählt der Kreistag in seiner 1. Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitgliedes aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.
Außerdem beschließt er über die Vertretung des/der Vorsitzenden gem. § 43 NLO.
Gemäß § 44 NLO wird schriftlich gewählt; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, kann durch Zuruf gewählt werden, sofern niemand widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die absolute Mehrheit der Kreistagsmitglieder gestimmt hat. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.