Vorlage - 2008/166
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Der Kreistag beschließt über die ab dem 01.12.2008 zu erhebenden Entgelte für Leistungen des Rettungsdienstes im Bereich des Landkreises Peine vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung der Kostenträger.
Nach § 15 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern auf Basis der vereinbarten wirtschaftlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Einsatzzahlen für seine Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte. Die Summe der Entgelte muss die vereinbarten Gesamtkosten decken.
Für das Betriebsjahr 2008 wurden nach § 14 Abs. 1 NRettDG betriebswirtschaftliche Gesamtkosten in Höhe von 3.300.00,00 € mit den Kostenträgern vereinbart. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Steigerung der im Betriebsjahr 2007 ermittelten Ist-Kosten in Höhe von drei Prozent. Zur Ermittlung der ab dem 01.12.2008 zugrunde zu legenden Entgelte (Anlage ) erhöhen sich diese Gesamtkosten um 404.436,96 € als Resultat der Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern. Hierbei handelt es sich um die strittigen Kosten der Jahre 2003 bis 2007, die als Unterdeckung entgelterhöhend in die Kalkulation 2008 mit einfließen.
Demnach ergibt sich als Entgeltberechnungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 3.704.436,96 €, aus dem sich unter Berücksichtigung der aktuellen Fahrzeugvorhaltungsstunden nach dem gültigen Rettungsdienstbedarfsplan und der Anzahl der voraussichtlichen Einsätze im Jahr 2008 die vereinbarten Entgelte errechnen lassen.
Die vorliegende Entgeltvereinbarung konnte nach mehrfachen Verhandlungen mit den Kostenträgern in der 47. Kalenderwoche abgestimmt werden.
Die Entgelte ab dem 01.12.2008 werden danach wie folgt angepasst:
Leistungsart | Entgelte in € | Abweichung in € | |
ab 01.04.2005 | ab 01.12.2008 | ||
Krankentransport | 82,00 | 95,00 | +13,00 |
Kilometerpauschale* | 4,00 | 2,50 | -1,50 |
Notfallrettung | 251,00 | 260,00 | +9,00 |
Notarzteinsatz | 299,00 | 306,00 | +7,00 |
* die km-Pauschale wurde bisher ab dem 151 km Fahrtstrecke erhoben. Ab dem 01.12.2008 wird die Pauschale bereits ab dem 51. Kilometer erhoben