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Vorlage - 2008/125  

Betreff: Option - auf Dauer gestellt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat 3 Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Frauen, Arbeit und Soziales
03.11.2008 
Ausschuss für Frauen, Arbeit und Soziales ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
03.12.2008 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Der Landkreis Peine wird die bisher im Rahmen der Experimentierklausel gemäß § 6a SGB II befristet bis 31

Der Landkreis Peine wird die bisher im Rahmen der Experimentierklausel gemäß § 6a SGB II befristet bis 31.12.2010 übertragenen Aufgaben als „zugelassener kommunaler Träger“ nach dem Sozialgesetzbuch II auf Dauer wahrnehmen.

Der Beschluss wird umgesetzt, sobald der Gesetzgeber die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat.

 

 

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 25

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 25.08.2004 unter TOP 6 beschlossen, dass der  Landkreis Peine einen Antrag auf  Zulassung als kommunaler Träger im Sinne des § 6b SGB II stellt.

Mit der Kommunalträger-Zulassungs-Verordnung vom 24.09.2004 hat der damalige Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entschieden, dass der Landkreis Peine ab dem 01.01.2005 als eine von 69 bundesweit zugelassenen sogenannten „Optionskommunen“ die nach § 6 SGB II bestimmten kommunalen sowie auch die der Bundesagentur obliegenden Aufgaben umfassend in alleiniger kommunaler Trägerschaft und damit „aus einer Hand“ wahrnimmt.

Eine nach § 44b SGB II von den beiden SGB II-Trägern andernfalls grundsätzlich einzurichtende Arbeitsgemeinschaft „ARGE“ ist für den Landkreis Peine damit nicht zu Stande gekommen. Die Zulassung als kommunaler Träger ist nach dem derzeitigem Rechtsstand (§ 6a Abs. 5 S. 2 SGB II) auf 6 Jahre befristet und endet am 31.12.2010.

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 wurde festgestellt, dass die Rechtskonstruktion der ARGEn nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundesgesetzgeber aufgefordert, die Verfassungskonformität der SGB II-Zuständigkeitsregelung spätestens ab 01.01.2011 herzustellen.

In der Sonderkonferenz der „Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2008“ (ASMK) der Bundesländer am 14.07.2008 wurde mit dem Votum 16:0:0 beschlossen, den Bundesgesetzgeber aufzufordern:

a)           Grundlegende verfassungsmäßige und gesetzliche Rahmenbedingungen für die Neuregelungen bezüglich der bisherigen ARGEN zu schaffen, die sich am bisherigen ARGE-Modell orientieren und dieses modifizieren, sowie dabei

b)           auch eine Regelung vorzusehen, die den Fortbestand des bisherigen Optionsmodells gewährleistet.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 16.07.2008 den ASMK- Beschluss ausdrücklich und vollumfänglich unterstützt. Minister Scholz hat dabei auch klargestellt, dass die bestehenden 69 Optionskommunen unbefristet weiterarbeiten können, wenn sie selbst das wünschen.

 

Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) umgehend angekündigte Gesetzentwurf und das Einleiten des Gesetzgebungsverfahrens „nach der parlamentarischen Sommerpause“ sind bisher nicht zu Stande gekommen.

Das BMAS hat mitgeteilt, zunächst nur Eckpunkte für einen Gesetzentwurf vorlegen zu wollen und sie für Mitte September angekündigt. Die Eckpunkte liegen inzwischen vor (Stand 23.09.08).

Unbeschadet dessen hat das Land Hessen am 04.09.08 einen Gesetzentwurf zur Verankerung der ARGEn und des Optionsmodells im Grundgesetz vorgelegt.

Die Eckpunkte des BMAS enthalten mehrere Aussagen, die von den Ländern und auch den Kommunen als nicht durch den ASMK-Beschluss gedeckt beurteilt werden. Genannt wird hier der Punkt, dass lt. ASMK-Beschluss das „Optionsmodell“ rechtlich auf Dauer abgesichert werden soll, während das BMAS die absolute Zahl „69 zugelassene kommunale Träger“ auf Dauer als Höchstgrenze festschreiben will.

Aufgrund der inzwischen bekannten unterschiedlichen Interpretationen des ASMK-Beschlusses muss befürchtet werden, dass die erforderlichen Rechtsänderungen nicht kurzfristig umgesetzt und in Kraft gesetzt werden.

Fest steht jedoch, dass der Landkreis Peine als eine der bereits bisher bestehenden 69 Optionskommunen sowohl im Eckpunktepapier des BMAS als auch im ASMK-Beschluss auf Dauer als zugelassener kommunaler Träger mit umfassender SGB II-Aufgabenwahrnehmung eindeutig vorgesehen ist – „soweit er das wünscht“.

Da der KT-Beschluss vom 25.08.2004 lediglich die Antragstellung zur bis zum 31.12.2010 befristeten kommunalen SGB II-Option umfasst, ist in jedem Fall ein erneutes Votum des Kreistages erforderlich, um die SGB II-Aufgaben künftig auf Dauer wahrnehmen zu können.

Wegen der weiterhin zeitlichen Ungewissheit zur Umsetzung des Gesetzesvorhabens, aber auch im Interesse des Dienstbetriebes sowie der wegen der befristeten Option inzwischen weit über 130 in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachdienst Arbeit und auch in anderen Fachdiensten der Kreisverwaltung Peine wird der  Kreistag darum gebeten, die dauerhafte Weiterführung der Option jetzt zu beschließen. Der Landkreis Peine ist von den Vorteilen der Option im Vergleich zur ARGE überzeugt.

Zu den Vorteilen gehören insbesondere:

-          die nur bei der Wahrnehmung der Option mögliche aktive Einflussnahme auf die Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik

-          die Aufrechterhaltung der seit 2005 aufgebauten Infrastruktur

-          eine auskömmliche Erstattung der mit der Option verbundenen Verwaltungskosten

-          die Verknüpfung des Arbeitsmarktes mit den Bereichen Wirtschaft, Bildung und Soziales, so dass integrierte Handlungsansätze möglich werden.

 

Der Beschluss zum jetzigen Zeitpunkt wird auch vorgeschlagen, weil etliche der befristeten Arbeitsverhältnisse aus arbeitsrechtlichen Gründen bereits Ende 2009 sowie im Frühjahr 2010 enden und die inzwischen gut eingearbeiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund ihrer  derzeit noch unsicheren beruflichen und finanziellen Zukunft natürlich bereits heute nach Job-Alternativen Ausschau halten  und dadurch die Leistungsfähigkeit des Fachdienstes in Frage gestellt wird.