Vorlage - 2008/090
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Der Landkreis Peine fördert die Kindertagespflege durch die Gewährung einer laufenden Geldleistung entsprechend § 23 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch, Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII).
Die Richtlinie ersetzt die bisherigen Rahmenbedingungen für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege beim Jugendamt des Landkreises Peine und fördert mit einer Erhöhung des Zuschusses für die Tagespflege die verantwortungsvolle und qualifizierte Arbeit der Tagesmütter und Tagesväter.
Der anliegenden Richtlinie „Zuschuss zur Kindertagespflege“ wird zugestimmt. Die Richtlinie tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
Im Rahmen des Niedersächsischen Förderprogramms „Familien mit Zukunft – Kinder bilden und betreuen“ soll das Kinderbetreuungsangebot insbesondere für unter Dreijährige deutlich ausgebaut und qualitativ verbessert werden.
Dies soll unter anderem über verlässliche Strukturen im Bereich der Tagespflege und durch die Intensivierung der Tagespflege erreicht werden.
Denn Kinder profitieren bei der Entwicklung ihrer Fähigkeiten von klein auf von der Betreuung durch qualifizierte Tagespflegepersonen.
Die Besonderheiten der Kindertagespflege als Betreuungsform liegen in ihrer Familienähnlichkeit, der höheren Flexibilität sowie – in der Regel – in der Örtlichkeit des privaten Haushaltes. Insbesondere bei diesen Voraussetzungen ist die Kindertagespflege verstärkt als professionelles Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot zu profilieren.
Der Landkreis Peine trägt dem Erfordernis der qualitativ guten Betreuungsstrukturen durch eine kontinuierliche und umfangreiche Qualifizierung der Tagespflegepersonen nach den Empfehlungen des Deutschen Jugendinstituts Rechnung. Es handelt sich hierbei um einen Qualifizierungskurs von mindestens 160 Stunden, welcher mit Prüfung und Zertifizierung abschließt.
Im Sinne der – durch das TAG festgeschriebenen – Gleichrangigkeit der Kindertagespflege gegenüber der Betreuung in Tageseinrichtungen erfährt das Berufsbild der Tagespflegeperson durch diese Qualifizierungen eine deutliche Aufwertung.
Des weiteren tragen Tagespflegepersonen in erheblichem Umfang zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei, in dem sie den Eltern je nach Bedarf und Berufstätigkeit äußerst flexible Betreuungszeiten – Kita-Randbetreuungszeiten, Betreuung am Abend, Wochenende und über Nacht – anbieten. Gleichzeitig haben sie kein verlässliches Gehalt, keinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Urlaubs- bzw. Krankheitsfall.
Vor diesem Hintergrund wird eine Anhebung der bisherigen Stundensätze von
- bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 2,35 €
- vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 11. Lebensjahr 2,60 €
- vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 2,87 €
auf einen altersunabhängigen Stundensatz von 4,-- €
für die Betreuung durch eine nachweislich qualifizierte Tagespflegeperson als angemessen betrachtet.
Um das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinsichtlich der Betreuungsperson für ihr Kind Berücksichtigung finden zu lassen, wird bei einer Betreuung durch eine von den Eltern vorgeschlagenen Betreuungsperson, deren Eignung vom Familien- und Kinderservicebüro überprüft und festgestellt worden ist,
ein altersunabhängiger Stundensatz von 2,60 €
als angemessen angesehen.
Durch diese Staffelung soll sichergestellt werden, dass eine höherwertige Qualifizierung entsprechend honoriert wird.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des o. g. niedersächsischen Förderprogramms 20% der Kosten vom Land Niedersachsen erstattet werden können.
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