Vorlage - 2008/081
|
|
Der Ausschuss nimmt Kenntnis
Der Kreistag hat in seinen Handlungsschwerpunkten den Aufbau eines gemeinwohlorientierten und öffentlich geförderten Arbeitsmarktes beschlossen. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht gleich in den 1. Arbeitsmarkt vermittelbar sind - in aller Regel mit mehreren Vermittlungshemmnissen - werden Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II angeboten. Es besteht die Möglichkeit, diese Arbeitsgelegenheiten als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in der Entgeltvariante oder in einem Sozialrechtsverhältnis gegen Mehraufwandsentschädigung anzubieten. Es hat sich gezeigt, dass mittels dieses Instrumentes eine persönliche und soziale Stabilisierung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erreicht wurde.
Als neues Instrument ist zum 01.10.2007 der § 16 a hinzugekommen. Zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen können Arbeitgeber einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich für die zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitsnehmers und einen Zuschuss zu den sonstigen Kosten erhalten. Einschließlich eines Qualifizierungsanteils ist die Höhe des Zuschusses auf 75 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes begrenzt.
Für 16 a Maßnahmen stehen dem Landkreis Eingliederungsmittel von etwa 880.000 € zur Verfügung.
Selbst bei einem Zuschuss von bis zu 75 % zögern Arbeitgeber, die Restförderung von 25 % zu tragen. Um die vorhandenen Fördermittel für die entsprechende Personengruppe wirksam im Landkreis Peine einsetzen zu können, ist zu prüfen, ob der Landkreis die 25 % zufinanzieren kann. Zunächst ist festzuhalten, dass dies nur für nicht-gewerbliche, gemeinnützige Tätigkeiten gilt, eine Restfinanzierung also bei gewerblichen Arbeitgebern grundsätzlich nicht möglich ist.
Für den individuellen Förderfall nach 16 a SGB II können die im letzten Monat vor dem Arbeitseintritt gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung (abzgl. der Bundesbeteiligung von 28,6 % gegen gerechnet und höchstens 25 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes gezahlt werden. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält einen Arbeitsvertrag und scheidet damit aus dem Hilfebezug aus.
Die 25 % Restförderung würden das Produkt „Eingliederungsleistungen kommunal“ belasten, zugleich wären entsprechende Einsparungen beim Produkt „Leistungen für Unterkunft und Heizung“ vorhanden. In Einzelfällen lässt sich die Kostenneutralität auf diese Weise (25 % Zuschuss auf der einen Seite, entsprechende Einsparungen bei Unterkunft/Heizung auf der anderen Seite) gewährleisten. Wie viele erwerbsfähige Hilfebedürftige von einer solchen Regelung „profitieren“ würden, lässt sich derzeit schwer beziffern, weil es dazu detaillierter Auswertungen bedarf. Kostenneutralität vorausgesetzt, muss folglich die Auswahl der Einzelfälle vom Fachdienst sehr genau gesteuert werden. Einsatzfelder sind dabei kommunale Tätigkeitsfelder.
Um den sozialen Arbeitsmarkt im Landkreis Peine auszuweiten und damit über Einzelfälle hinaus mehr erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Chance auf einen Arbeitsplatz zu geben, soll mit Blick auf 2009 die Aufstockung der kommunalen Mittel geprüft werden.
Ziel ist es, etwa 80 erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 16 a in kommunalen Tätigkeitsfeldern zu beschäftigen.