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Vorlage - 2017/052  

Betreff: Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Straßen Bearbeiter/-in: Ramm, Britta
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften
16.05.2017 
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften zurückgestellt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Die „Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme“ (RPS) findet bei allen nach 2011 planfestgestellten Ausbaumaßnahmen an Kreisstraßen Anwendung.

 

 


Die Forschungsgesellschaft für Straßenbau und Verkehr hat im Jahr 2009 die „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009)“ herausgegeben. Mit Ihr soll eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erreicht werden. Die RPS legt insbesondere die Kriterien für Maßnahmen z. B. durch den Einbau von Schutzplanken fest, die zum Schutz vor einem Aufprall auf seitliche Hindernisse erforderlich werden.

Sie gilt für Neu- und Ausbaumaßnahmen von Straßen, bei denen die Fahrbahn eine Veränderung der Breite und/oder der Lage erfährt. Bei Unterhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen ist ihre Anwendung nicht vorgesehen. Bestehende Straßen haben, sofern keine Unfallauffälligkeiten vorliegen, Bestandsschutz und müssen nicht nachgerüstet werden.

 

Durch Fahrzeugrückhaltesysteme sollen z. B. Fahrzeuginsassen vor schweren Folgen infolge Abkommens von der Fahrbahn, z. B. vor dem Anprall an Bäumen geschützt werden.

Diese Problematik ist insbesondere in Niedersachsen von Bedeutung. So nimmt das Bundesland nach einer Studie des ACE mit 95 Baumunfällen auf 1.000 km Landstraßen bundesweit den traurigen Spitzenplatz ein. Über 40 % dieser Verkehrsopfer kamen bei so genannten Baumunfällen ums Leben.

 

Aus der Richtlinie geht auch hervor, bei welchem seitlichen Abstand von Hindernissen, in Abhängigkeit von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, keine Schutzeinrichtung erforderlich wird. Dieses ist der Fall, wenn bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 – 100 km/h ein Bereich von 7,5 m und bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 – 70 km/h ein Abstand von 4,5 m von Hindernissen freigehalten wird. Als Hindernisse gelten insbesondere auch Bäume mit einem Stammumfang von über 25cm (Ø 8 cm). Dabei  findet die RPS beim Pflanzen von Einzelbäumen zum Lückenschluss in Alleen oder als Ersatzpflanzung keine Anwendung.

 

Die RPS wurden zunächst vom Bund, am 7.2.2011 auch vom Land Niedersachsen für Bundes- und Landesstraßen verbindlich eingeführt.

 

Die RPS stellen als Richtlinie den Stand der Technik dar und sind deshalb auch von den Landkreisen zu beachten.

 

Im Umgang mit dieser Richtlinie liegen in Verbindung mit Straßenbäumen jedoch bisher keine oder kaum entsprechende Erfahrungen vor. Im Bereich der Geschäftsstelle der Straßenbauverwaltung Wolfenbüttel wurden an Landes- und Bundesstraßen bislang keine Ausbaumaßnahmen durchgeführt, welche die Kriterien zur Anbringung von Schutzplanken erfordern.

 

Für den Landkreis Peine ist nun als erste Maßnahme die Kreisstraße 71 zwischen Meerdorf und Woltorf  mit Schutzplanken auszustatten. Weitere Maßnahmen werden folgen.

 

Das Gebot zum Erhalt vorhandener vitaler, nicht überalterter Alleen- und Baumreihen soll künftig auch bei Anwendung der RPS gelten. 

 

Durch das beidseitige Anbringen von Schutzplanken entstehen Kosten in Höhe von bis zu 240.000 € /km Kreisstraße. Die Gesamtbaukosten erhöhen sich dadurch in der Regel um über als 25%.

 

An den nicht zu den o.g. Strecken mit schützenswerten Alleen und Baumreihen gehörenden Kreisstraßen an denen potentiell bei Ausbaumaßnahmen die Anwendung der RPS und die Installation von Schutzplanken zu erwarten ist, werden deshalb abgängige Bäume nicht ersetzt.