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Vorlage - 2017/043  

Betreff: Antrag der CDU-Kreistagsfraktion zum Denkmalschutz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Immobilienwirtschaftsbetrieb Bearbeiter/-in: Behrendt-Pittman, Gerlinde
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften
16.05.2017 
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag CDU - Denkmalschutz  

Dem Antrag der CDU auf Aufstellung „Denkmalschutzpolitischer Leitlinien“ durch die Verwaltung kann nicht gefolgt werden, da der Gesetzesauftrag gem. NDSchG dadurch  verletzt oder konterkariert wird.

 


Grundlage für das Verwaltungshandeln der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDSchB) ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) vom 30.Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 26.Mai 2011 (Nds. GVBl. S.135).

 

 

Die UDSchB ist gemäß § 19 (2) NDSchG im übertragenen Wirkungskreis tätig, erfüllt also einen gesetzlichen und damit hoheitlichen Auftrag. Sie agiert auf gleichem Rang wie beispielsweise eine Untere Bauaufsichtsbehörde und wacht insoweit primär ordnungspolitisch über die Einhaltung des Denkmalrechts.

 

 

Im NDSchG sind die Anforderungen an den Umgang mit Kulturdenkmalen, die Pflichten der Denkmal-Eigentümer bzw. Nießbraucher sowie die Aufgabe der Denkmalschutzbehörden wie folgt definiert:

 

 

§ 1 Grundsatz: Kulturdenkmale sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. (…)

 

 

§ 6 Pflicht zur Erhaltung: (1) Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Verpflichtet sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte und der Nießbraucher; neben ihnen ist verpflichtet, wer die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt.  Die Verpflichteten oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen.

 

 

§ 23 Anordnungen der Denkmalschutzbehörden: (1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 bis 17, 25, 27 und 28 sicherzustellen.

 

 

 

Die Forderung im CDU-Antrag nach einer „einvernehmlichen Zusammenarbeit von Verwaltung und Bürgern“ bzw. einer „partnerschaftlichen Benehmensherstellung“ zwischen Denkmaleigentümer und UDSchB als „neues“ Ziel des Verwaltungshandelns konfligiert mit den Maßgaben des NDSchG.

 

 

Das Einvernehmen als primäres Ziel entspricht nicht dem Auftrag und der Position der UDSchB. Die Behörde würde dadurch im Falle eines Dissenses nicht nur zu nicht-denkmalgerechten Kompromissen genötigt, sondern es würde ihr sogar auch eine initiative, gestaltende und vermittelnde Rolle im Genehmigungsverfahren aufgebürdet werden. Die UDSchB würde in einem solchen Fall solange mit dem Denkmaleigentümer „verhandeln“, bis Einigkeit erzielt ist - möglicherweise sogar auf Kosten des Denkmalwertes des Gebäudes. Dies stünde jedoch im eklatanten Widerspruch zu den §§ 6 und 23 NDSchG und wäre damit rechtswidrig und gesetzeswidrig.

 

 

Der Antrag der CDU bildet in diesem Punkt die Gesetzeswirklichkeit nicht nur nicht ab, sondern würde die Untere Denkmalschutzbehörde in ein nicht lösbares Dilemma führen.

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Im Antrag der CDU-Kreistagsfraktion wird außerdem die „Entwicklung von Beratungsstrukturen, die unabhängig vom zuständigen Sachbearbeiter eine fachliche Unterstützung des Bürgers wie eine Hilfestellung bei finanziellen Förderungen gewährleisten“ gefordert.

 

 

Beratungen von Denkmaleigentümern gehören zu den originären Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde und werden von den Bürgern bereits überaus häufig in Anspruch genommen. Beratungen sind während der Sprechzeiten (montags und donnerstags) und außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung möglich und erfolgen seit Jahr und Tag.  Sie erfolgen telefonisch, im persönlichen Gespräch beim Landkreis, sowie vor Ort am Objekt. In der Planungsphase, bei der Stellung des Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung sowie auch während der Bauausführung bleibt die UDSchB Ansprechpartnerin bei Fragestellungen oder Schwierigkeiten jedweder Art.

Daneben hat das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde des Landes Niedersachsen gemäß § 21 NDSchG u.a. die Aufgabe, „die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und andere, insbesondere Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich zu beraten.“

 

 

Für finanzielle Zuwendungen bei Baumaßnahmen an Baudenkmälern stellt der Landkreis Peine der UDSchB in der Regel ein vom Kreistag beschlossenes Budget zur Verfügung. In den letzten Jahren waren es jeweils 10.000,- € pro Jahr. Auf Antrag des Bauherrn werden daraus in der Regel maximal  2.600,- € pro Bauvorhaben gewährt. Ein gesetzlicher Anspruch besteht auf diese Zuwendungen allerdings nicht, es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landkreises. Unter gewissen Umständen können auch weitergehende finanzielle Förderungen durch das Land (Nds. Landesamt für Denkmalpflege) sowie die EU (Amt für regionale Landesentwicklung) beantragt werden. Erster Ansprechpartner ist die Untere Denkmalschutzbehörde. Diese Förderung ist bemerkenswert und nicht in allen Landkreisen üblich.

 

 

Bauherren können weiterhin auf Antrag die Baumaßnahmen am Baudenkmal beim Finanzamt steuerlich geltend machen. Außerdem ist die denkmalrechtliche Genehmigung immer gebührenfrei.

 

 

Über diese Möglichkeiten finanzieller Unterstützung werden die Bauherren im Internet,  der Baubroschüre, im Merkblatt sowie in den Beratungen durch die UDSchB aufgeklärt.

 

 

Der Antrag der CDU bildet in diesem Punkt das Verwaltungshandeln und die Verwaltungswirklichkeit ab.

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Weiterhin heißt es im Antrag der CDU-Kreistagsfraktion: „Bei Ermessensentscheidungen soll ein wirtschaftlicher, lebensnaher und an den aktuellen Nutzungsbedürfnissen angepasster Gebrauch des Objekts berücksichtigt werden. Schließlich darf der Denkmalschutz die Nutzung des betreffenden Baudenkmals nicht unmöglich machen, da diese sonst dem Verfall preisgegeben werden.“

 

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz trifft hierzu in § 9 folgende Aussage:

(1)    Für Baudenkmale ist eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet. Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände sollen die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten hierbei unterstützen.

(2)    Ein Eingriff in ein Baudenkmal, der dessen Nutzbarkeit nachhaltig verbessert, kann auch dann genehmigt werden, wenn er den Denkmalwert wegen des Einsatzes zeitgemäßer Materialien oder neuer Modernisierungstechniken nur geringfügig beeinträchtigt.

 

Weiter heißt es in § 23  Absatz 2:

Wird ein Baudenkmal dadurch, dass es nicht genutzt wird, oder durch die Art seiner Nutzung gefährdet, so kann die Denkmalschutzbehörde anordnen, dass ein nach § 6 Abs. 1 Verpflichteter das Baudenkmal in bestimmter ihm zumutbarer Weise nutzt. Dem Verpflichteten ist auf Antrag zu gestatten, das Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise zu nutzen, wenn seine Erhaltung dadurch hinreichend gewährleistet und die Nutzung mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.

 

Die UDSchB ist demnach schon per Gesetz dazu verpflichtet, auf eine substanzerhaltende und nachhaltige Nutzung von Baudenkmalen hinzuwirken und unterstützt die Bauherren entsprechend. Unter bestimmten Voraussetzungen sind dabei auch nachhaltige energetische Verbesserungen des Gebäudes, der Einsatz erneuerbarer Energien oder auch Maßnahmen für alte Menschen und Menschen mit Behinderung genehmigungsfähig.

 

 

Der Antrag der CDU bildet in diesem Punkt das Verwaltungshandeln und die Verwaltungswirklichkeit ab.

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Fazit: Die im Antrag der CDU-Kreistagsfraktion erhobene Forderung nach einvernehmlicher Zusammenarbeit bzw. partnerschaftlicher Benehmensherstellung zwischen Denkmaleigentümern und Unterer Denkmalschutzbehörde als Zielvorgabe widerspricht hinsichtlich der Einvernehmensherstellung den Regelungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes und ist daher in diesem Punkt nicht durchsetzbar.

 

 

Die im Antrag genannten Beratungs- und Unterstützungsstrukturen sowie finanzielle Fördermöglichkeiten sind bei der Unteren Denkmalschutzbehörde bereits vorhanden und haben sich über viele Jahre bewährt.

Der Hinweis auf eine notwendige Berücksichtigung lebensnaher und aktueller Nutzungsbedürfnisse zum Zwecke des Gebäudeerhalts ist   - wie oben bereits beschrieben -   im Denkmalschutzgesetz bereits als rechtliche Vorgabe verankert.

 

 

Aus diesen Gründen wird der Tenor des  Antrages der CDU auf Aufstellung „Denkmalschutzpolitischer Leitlinien“ bereits in wesentlichen Punkten durch das Verwaltungshandeln und die Verwaltungswirklichkeit abgebildet.

 

Es bedarf daher keiner gesonderten Aufstellung von „Denkmalschutzpolitischen Leitlinien.

 

 

Für die Optimierung der Beratungsdienstleistungen durch die Untere Denkmalschutzbehörde werden zukünftig verstärkt Mittel für Fort- und Weiterbildungen im Bereich Kommunikation eingesetzt.

 

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag CDU - Denkmalschutz (978 KB)